Sachverhalt:
Die frühere Gemeindeverwaltung hatte mit der WA V 13/2005 zur Sitzung WA 07/2005 einen Entwurf einer Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vorgelegt. Der Wirtschaftsausschuss hatte in seiner Sitzung vom 17.11.2005 beschlossen, zunächst keine Entscheidung über den vorgelegten Satzungsentwurf zu fällen. Statt dessen befasste er sich in seiner Sitzung Nr. 01/2006 vom 25.01.2006, zu der die WA V 01/2006 vorgelegt wurde, erneut mit der Thematik und beschloss, das Recht der Fremdenverkehrsabgabe einer umfassenden Revision zu unterziehen. Die Verwaltung wurde gebeten, die Fremdenverkehrsabgabesatzung mit dem Ziel auf den Prüfstand zu stellen, offenkundige Ungerechtigkeiten mit Wirkung ab dem 01.01.2007 zu beseitigen.
Als
Folge der Verwaltungsstrukturreform konnte dieses Projekt jedoch nicht weiter
verfolgt werden. Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Schönberg hatte
dann im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2010 in seiner Sitzung
SCHÖN/HA/01/2010 vom 28.01.2010 beschlossen, eine Anpassung der Kur- und vor
allem der Fremdenverkehrsabgabe vorzunehmen.
Die angestrebte Neuregelung des Rechts der Fremdenverkehrsabgabe und die Neukalkulation der Abgabensätze sollen nun im Rahmen eines einheitlichen Rechtsetzungsverfahrens erfolgen.
Bevor ein Satzungsentwurf vorgelegt wird, mit dem die angestrebte Reform der Fremdenverkehrsabgabe umgesetzt werden kann, sind jedoch Grundsatzentscheidungen im Zusammenhang mit der Kalkulation zu treffen.
Zunächst wird daher (nur) eine Kalkulation als Diskussionsgrundlage vorgelegt. Nachdem die erforderlichen Grundsatzentscheidungen getroffen wurden, wird ein Entwurf zur Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vorgelegt werden. Gleiches gilt für einen Satzungsentwurf zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr.
Zur
jetzt vorgelegten Kalkulation werden folgende Erläuterungen gegeben:
A. Allgemeines
Die
Fremdenverkehrsabgabe ist ein beitragsähnliches Vorteilsentgelt. Für die
rechtliche Beurteilung sind daher beitrags- und zum Teil gebührenrechtliche
Grundsätze maßgebend. Der zu entgeltende wirtschaftliche Vorteil besteht in der
Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem
Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr ergibt.
Aus
dem Entgeltcharakter der Fremdenverkehrsabgabe folgt, dass nicht schon jeder
tatsächlich stattfindende Fremdenverkehr einen die Abgabepflicht auslösenden
Vorteil darstellt und die Gemeinde zur Abgabenerhebung berechtigt, sondern
allein ein durch die Leistung der Gemeinde bewirkter, das heißt organisierter
oder gezielt geförderter Kurbetrieb oder Fremdenverkehr. Abgabegegenstand ist
eine von der Gemeinde vermittelte wirtschaftliche Möglichkeit. Die
Leistung der Gemeinde besteht nicht darin, dem einzelnen Abgabenschuldner
Kunden zuzuführen sondern darin, dass durch die Werbung für den Fremdenverkehr
und die Bereitstellung der Einrichtungen für den Fremdenverkehr durch die
Gemeinde Ortsfremde veranlasst werden, als Kurgäste oder Touristen in die
Gemeinde zu kommen.
Daraus
folgt, dass die Fremdenverkehrsabgabe von denjenigen erhoben werden kann, denen
durch die Leistung der Gemeinde besondere Vorteile, das heißt sich von den der
Allgemeinheit gebotenen Vorteilen abhebende Vorteile (Sondervorteile) geboten
werden. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der gebotene Sondervorteil
tatsächlich zu einer Steigerung von Umsatz und Gewinn führt.
Das
Aufkommen der Fremdenverkehrsabgabe dient nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Satz 1
KAG in erster Linie der Deckung der Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung
und in zweiter Linie der Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur-
und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.
Nach
§ 10 Abs. 6 KAG wird die Fremdenverkehrsabgabe von Personen und
Personenvereinigungen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten
werden.
Da
der wirtschaftliche Vorteil, nämlich die durch den Fremdenverkehr ermöglichte
Steigerung des Umsatzes bzw. der Einnahmen oder der fremdenverkehrsbedingte
mögliche Ertragszuwachs nicht genau im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes
festgestellt werden kann, kann die Bemessung der zu entgeltenden Vorteile nur
nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden.
Dabei sind gewisse Typisierungen bei der Festlegung einzelner
Bemessungsmerkmale nicht nur zulässig sondern praktisch unumgänglich. Es ist
nicht erforderlich, dass die auf einen Abgabepflichtigen entfallende Abgabe in
einem genauen Verhältnis zu seinem wirklich aus dem Fremdenverkehr gezogenen
Vorteil steht. Es genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich
aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung
trägt. Das Vorteilsprinzip und die sich aus ihm ergebende Forderung alle
Pflichtigen ihrem Vorteil entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingen die
Gemeinde nicht dazu, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu
ermitteln. Dem Satzungsgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen zu,
welche Vorteile den zu Beitragsstufen zusammengefassten Personengruppen bei
pauschalierter Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Dabei braucht
der Satzungsgeber bei der Bildung der Beitragstypen und der Beitragssätze nicht
jeder Verschiedenheit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs
auf die einzelnen Berufsgruppen oder Betriebsarten Rechnung zu tragen. Erst
wenn die Vorteilseinschätzung innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis
der Beitragsgruppen zueinander als willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß
gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit vor.
B. Mögliche
Maßstäbe für die Fremdenverkehrsabgabe
Bei
der Wahl eines Maßstabes bieten sich zwei grundsätzlich verschiedene Lösungswege
an. Zum einen kann versucht werden, die dem einzelnen Unternehmer durch den
Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile nach dem konkret gezogenen Vorteil, also
nach der Summe der Leistungsentgelte, nach dem Umsatz oder nach dem durch die
jeweilige unternehmerische Tätigkeit erwirtschafteten Gewinn zu bemessen (also
anhand der individuellen Gegebenheiten seines Einzelfalles).
Zum
anderen kann versucht werden, das Maß des gezogenen Vorteiles an bestimmte
betriebliche Realgrößen anzuknüpfen, Kategorien von Abgabepflichtigen zu bilden
und durch die Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses sowohl innerhalb
dieser Kategorien wie auch zwischen diesen Kategorien ein Bemessungssystem zu
schaffen.
Grundsätzlich
bieten sich dem Satzungsgeber daher der umsatzbezogene Maßstab und der
Realgrößenmaßstab an.
B.1 Umsatz
als Maßstab
Von
dem umsatzbezogenen Maßstab, der seine Quelle im süddeutschen Raum hat, wird
abgeraten.
Dieser Abgabemaßstab ist zwar sehr transparent in seiner Umsetzung, jedoch sehr arbeitsintensiv. Um den umsatzbezogenen Maßstab exekutieren zu können, sind von jedem Abgabepflichtigen für jedes Veranlagungsjahr Abgabenerklärungen unter Beifügung seiner Umsatzsteuerbescheide oder, sofern er nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt, seiner Einnahmeüberschussrechnung zu verlangen. Auf der Basis einer in jedem Kalenderjahr neu vorzunehmenden Beurteilung des Maßstabes für jeden von der Abgabepflicht Betroffenen ist daher jeder Fall zu Beginn eines Kalenderjahres von der Behörde aufzugreifen, zu prüfen und individuell zu veranlagen. Dies führt zu einem Aufwand, der mit der jetzigen personellen Besetzung bei der Amtsverwaltung Probstei schlicht und einfach nicht zu leisten sein wird. Zudem darf bezweifelt werden, dass ein solcher Maßstab im Verhältnis zur Größe der Gemeinde Schönberg und des zu erwartenden Ertrages aus der Fremdenverkehrsabgabe angemessen ist.
B.2 Realgrößenmaßstab
Es
wird ein Bemessungssystem auf der Basis von Realgrößen favorisiert. Statt
unmittelbar an den wirtschaftlichen Erfolg (sei es in Gestalt des Ertrages oder
des Umsatzes) anzuknüpfen, kann die Satzung auch andere typische
Bemessungsgrößen bestimmen, die einen gewissen Rückschluss auf den
fremdenverkehrsbedingten wirtschaftlichen Vorteil des Abgabepflichtigen
zulassen. Dabei ist bei der Verschiedenartigkeit der zu erfassenden
Gewerbezweige und Personengruppen der Maßstab jeweils auf die Besonderheiten
einzelner Gruppen von Abgabepflichtigen auszurichten. Dem Prinzip der
Realgrößen wohnt ein hohes Maß an äußerer Klarheit und Übersichtlichkeit inne.
Dies führt jedenfalls auf der Ebene der der Bemessung zugrunde gelegten
tatsächlichen Größen zu einer hohen Akzeptanz.
Als
Maßstabgrößen kommen vor allem in Betracht:
-
bei
Beherbergungsbetrieben die Zahl der während der Saison zur Verfügung gestellten
Schlafgelegenheiten zur entgeltlichen Vermietung an ständig wechselnde Dritte.
Bei Campingplätzen die Zahl der genehmigten bzw. vorhandenen Stellplätze.
-
bei
Restaurationsbetrieben die Zahl der vorhandenen Sitzplätze
-
bei Läden und Kiosken
die Größe der Verkaufsfläche
-
bei nicht in
Ladenlokalen ausgeübten Tätigkeiten die Anzahl der Beschäftigten
Alle
diese Maßstäbe beruhen auf der Überlegung, dass die Größe der Vorteile aus dem
Fremdenverkehr mit der Größe des Geschäftes oder Betriebes steigt und dass sich
die Größe der Betriebe im Verhältnis zueinander in der Anzahl der genannten
Bemessungsmerkmale ausdrücken lässt.
In
der Satzung ist neben dem Maßstab, also der Art, wie die Bemessung des Vorteils
erfolgt, auch der Abgabensatz festzulegen. Es ist also zu bestimmen, welcher
Abgabenbetrag je Einheit des jeweiligen Maßstabes festzusetzen ist.
Der
Entgeltcharakter, das Vorteilsprinzip sowie der Gleichheitsgrundsatz fordern,
dass bei der Anwendung der Satzung eine gleichmäßige Behandlung erreicht wird
und zu erwarten ist, dass diejenigen Abgabenpflichtigen, die nach Maßstab und
Abgabensatz gleichgestellt sind, auch in etwa gleiche Vorteile vom
Fremdenverkehr haben und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr wahrscheinlich
größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes und des anzuwendenden
Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Abgabenpflichtigen mit
wahrscheinlich geringeren Vorteilen.
Abgabenpflichtige
derselben Berufsgruppe mit wahrscheinlich unterschiedlich hohen
fremdenverkehrsbedingten Umsätzen dürfen nicht gleichhoch veranlagt werden. Es
ist eine Bemessungseinheit nach einem bestimmten Maßstab sowie ein Abgabensatz
zu bilden. Die Abgabe ist dann durch Vervielfachung der konkreten Anzahl der
Bemessungseinheiten mit dem Abgabensatz zu errechnen.
Wenn
der Vorteil nicht mit Hilfe eines am Gewinn oder Umsatzes anknüpfenden
Messbetrages ermittelt wird, sondern an verschiedene
Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die unterschiedlichen Gruppen der
Abgabepflichtigen anknüpft, ist es dem Satzungsgeber überlassen, in der
speziellen Bemessungseinheit für eine wirtschaftliche Betätigung das typische
Anzeichen des Vorteilshabens zu bestimmen und dabei die Satzungsbestimmung
gleichzeitig so weit zu fassen, dass für alle ernsthaft infrage kommenden
wirtschaftlichen Betätigungsfelder eine Regelung enthalten ist, ohne dass durch
eine zu große Anzahl von Einzelregelungen die Übersichtlichkeit und die
Handhabbarkeit des Satzungswerkes verloren geht.
Gleichzeitig
hat der Satzungsgeber dabei sicherzustellen, dass auch bei Anwendung der
unterschiedlichen Maßstäbe mit jeweils eigenen Abgabesätzen diese verschiedenen
Gruppen in Bezug auf den Vorteil gleichmäßig behandelt werden. Dementsprechend
sind die einzelnen Maßstäbe in der Art, wie sie den Vorteil ausdrücken und
hinsichtlich der Höhe der Abgabensätze aufeinander abzustimmen.
Um
also einigermaßen sichere Vergleichswerte auch zwischen Gruppen von
Abgabenpflichtigen zu erhalten, die nur schwer miteinander vergleichbare
Tätigkeiten ausüben oder die gar nach verschiedenen Maßstäben veranlagt werden,
ist es nötig, auf geeignete Bezugspunkte in Gestalt von „Eckvorteilsgruppen“
abzustellen. Als ein geeigneter Bezugspunkt wird die „Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen, die ein Abgabeschuldner zur kurzfristigen Beherbergung von
Fremden bereithält“ angesehen, weil diese Form der Betätigung seit jeher einen
typischen Vorteil bei einem von der Gemeinde geförderten Fremdenverkehr
darstellt, der sich verhältnismäßig sicher messen lässt.
Das
Vorteilsprinzip und die sich aus ihm ergebende Forderung, alle Pflichtigen
ihren Vorteilen entsprechend gleich zu belasten, zwingt die Gemeinden nicht
dazu, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Dies
ist auch nicht möglich. Dem Satzungsgeber steht deshalb ein weitgehendes
Ermessen zu, welche Vorteile den zu Beitragsstufen zusammengefassten
Personengruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise
zuzurechnen ist. Dabei braucht er in der Bildung der Beitragsgruppen hinsichtlich
der Differenzierung der Abgabensätze nicht jeder Verschiedenheit in der
wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs auf die einzelnen Berufsgruppen
oder Betriebsarten Rechnung zu tragen. Erst wenn die Vorteilseinschätzung
innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis von verschiedenen
Beitragsgruppen zueinander als willkürlich erscheinen, liegt ein solcher
Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit vor.
C. Realgrößenmaßstab
als Vorschlag
Es
wird vorgeschlagen, am Realgrößenmaßstab festzuhalten.
D. Kalkulationssystematik
Kurabgabe
Die
Kalkulation der Kurabgabe, die in ihrer wesentlichen Systematik der letzten
Kalkulation der Kurabgabe folgt (vgl. GV V 08/2003 zur Sitzung GV 04/2003 am
01.07.2003), führt zu einer kostendeckenden Kurabgabe von 3,02 EUR brutto pro
Übernachtung in der Hauptsaison; dies entspricht 2,82 EUR netto. Dies würde –
sofern die prognostizierten Übernachtungszahlen Realität werden – zu einem
Aufkommen von rund 870.000,00 EUR führen. Dies wäre gegenüber der Wirtschaftsplanung
für das Jahr 2010 eine Steigerung von rund 339.000,00 EUR.
Ein
gemeindlicher Eigenanteil wurde dabei nur insoweit berücksichtigt, als dass die
Vorteile für die Einwohner der Gemeinde, der Inhaber einer OstseeCard einer
anderen Gemeinde sowie die Ermäßigungen aus sozialen Gründen in Abzug gebracht
wurden. Der kurabgabefähige Aufwand darf grundsätzlich vollständig aus der
Kurabgabe gedeckt werden (Thiem / Böttcher, Rn 17 m. w. N. zur Rechtsprechung
der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit). Ob ein solcher
Abgabensatz vor dem Hintergrund der Wettbewerbssituation jedoch marktgerecht
ist, darf indes bezweifelt werden. Der nicht durch die Kurabgabe gedeckte Teil
darf im übrigen als Aufwand bei der Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe
berücksichtigt werden (vgl. unten).
Fremdenverkehrsabgabe
Auf
der Basis der durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften
Ergebnisse im Rahmen der Jahresabschlüsse 2007 bis 2009 sowie der erwarteten
Kostensteigerungen wurde der Aufwand für die touristische Werbung ermittelt
(Abschnitt A. der Kalkulation). Diese Ermittlung wurde entsprechend für die
Erträge vorgenommen (Abschnitt B. der Kalkulation).
Die
Differenz aus Aufwand und Ertrag bildet den abgabefähigen Aufwand, der in Abschnitt
C. der Kalkulation abgebildet wird. Von diesem abgabefähigen Aufwand ist ein
gemeindlicher Eigenanteil von mindestens 30 % abzuziehen (Thiem / Böttcher, Rn
211 ff m. w. N. zur Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen
Verwaltungsgerichtsbarkeit). Nach Abzug des Anteils der Gemeinde kann nach § 10
Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 KAG der nicht durch die Kurabgabe
gedeckte Anteil für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur-
und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen in den
umlagefähigen Aufwand mit einbezogen werden.
Vor
diesem Hintergrund muss die Vertretungskörperschaft mindestens die zwei
nachfolgenden grundsätzlichen Ermessensentscheidungen treffen:
- Soll der Anteil der
Gemeinde an den Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung mehr als 30 %
betragen?
- Sollen nicht durch
die Kurabgabe gedeckte Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und
Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten
öffentlichen Einrichtungen in den umlagefähigen Aufwand mit einbezogen
werden?
Zur
Abschätzung der Tragweite der zu treffenden Ermessensentscheidungen werden die
erzielbaren Aufkommen und die daraus resultierenden Belastungen alternativ
dargestellt (vgl. unten).
Die
Zweckbestimmtheit auch des Aufkommens der Fremdenverkehrsabgabe erfordert im
Zusammenwirken mit dem allgemeinen abgabenrechtlichen
Kostenüberschreitungsverbot, dass auch die hier erforderlichen Abgabensätze zu
kalkulieren sind. Es sind somit der Finanzbedarf auf der einen Seite und die
Verteilungsmenge auf der anderen Seite gegenüberzustellen. Die Höhe der
festzulegenden Sätze richtet sich demnach nach den veranschlagten Aufwendungen
für die Berechnungsperiode, verteilt auf die veranschlagten
Bemessungseinheiten.
Als
Grundtypus für die Bemessung der Vorteile aus dem Tourismus dient bei der
Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe die Tätigkeit
„Vermietung
von Wohn- und Schlafräumen, die ein Abgabeschuldner zur kurzfristigen
Beherbergung von Fremden bereithält“.
Konkret
wurde für jede Tätigkeit der durchschnittliche Umsatz auf der Basis der
Umsatzsteuerstatistik ermittelt. Bei diesen durchschnittlichen Umsätzen handelt
es sich regelmäßig nicht um die tatsächlich erzielten oder auch nur erzielbaren
Umsätze innerhalb der Gemeinde Schönberg. Dies ist aber auch nicht notwendig.
Entscheidend ist, dass die Umsätze der einzelnen Tätigkeiten in einem
realistischen Verhältnis zueinander abgebildet werden. Die bei jeder Statistik
auftretenden Abweichungen bei einem Vergleich zwischen Durchschnittsbetrieb und
konkretem Betrieb sind bei jeder abgabenpflichtigen Tätigkeit vorhanden.
Der
jeweiligen Tätigkeit wurde ein Gewinnsatz aus der Richtsatzsammlung des BMF
zugeordnet. Sofern die Tätigkeit in der Richtsatzsammlung des BMF nicht geführt
wird, wurde auf statistische Daten aus der Kostenstrukturerhebung oder
vergleichbare Daten zurückgegriffen. Als Quelle diente dafür die Sammlung
„Branchenkennzahlen 2009/2010“ von Dr. Dorothee Böttges-Papendorf (erschienen
bei Deubner Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-88606-664-4).
Durch
Anwendung des in Prozent ausgedrückten Gewinnsatzes auf den Umsatz ergibt sich
dann für jede Tätigkeit der statistische Gewinn. Auch hier handelt es sich
nicht (zwangsläufig) um die tatsächlich realisierten oder realisierbaren Gewinne
in der Gemeinde Schönberg. Dennoch wird das Verhältnis der Gewinnerzielung
zwischen den einzelnen abgabepflichtigen Tätigkeiten statistisch genau
abgebildet. Nur dies ist erforderlich aber auch ausreichend.
In
einem weiteren Schritt wurde jeder abgabepflichtigen Tätigkeit ein Vorteilssatz
zugeordnet. Der Vorteilssatz beschreibt, welcher Prozentsatz des nach den
vorstehend genannten Grundsätzen ermittelten Gewinns touristisch generiert ist,
also die Folge der gemeindlichen Aktivitäten auf dem Gebiet des Tourismus ist.
Diese gemeindlichen Aktivitäten sind auf der einen Seite Maßnahmen zur
Bewerbung der Gemeinde als Tourismusort (§ 10 Abs. 5 Satz 1 KAG) und auf der
anderen Seite Maßnahmen zur Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu
Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtung (§ 10 Abs.
5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 KAG).
Die
Kalkulation geht von insgesamt 5 Vorteilsstufen aus. Die Bildung von 5
Vorteilsstufen entspricht auch der Handhabung in anderen Gemeinden, die eine
Fremdenverkehrsabgabe erheben. Die in der Kalkulation angewendeten
Vorteilssätze stellen sich wie folgt dar:
Bei
der höchsten Vorteilsstufe wird davon ausgegangen, dass die Gewinne
ausschließlich touristisch geprägt sind. Von dieser Vorteilsstufe werden
Tätigkeiten erfasst, die ohne Tourismus nicht denkbar wären. Dies trifft im
Ergebnis auf die Beherbergungsbetriebe, die Campingplätze und die
Zimmervermittlungen zu.
Die
weiteren Vorteilsstufen, die jeweils die Hälfte der nächsthöheren Stufe
ausmachen, drücken aus, dass andere Tätigkeiten weniger vom Tourismus geprägt
sind. Je geringer der Anteil an Geschäftsbeziehungen zu Touristen ist, desto
geringer fällt auch der jeweilige Vorteilssatz aus. Anders ausgedrückt: Je mehr
Güter und Dienstleistungen an Touristen erbracht (unmittelbare Leistungsbeziehung)
oder je mehr Güter und Dienstleistungen an Personen erbracht werden, die
ihrerseits unmittelbare Leistungsbeziehungen zu Touristen haben (mittelbare
Leistungsbeziehung), desto höher ist der Vorteilssatz.
Ein
Lebensmitteleinzelhändler erwirtschaftet beispielsweise einen beträchtlichen
Anteil seiner Umsätze und Gewinne durch den Verkauf von Lebensmitteln und
ähnlichen Bedarfsgütern an Touristen, die sich in Ferienwohnungen eingemietet
haben und sich dort selbst versorgen. Dagegen wird eine Apotheke weit weniger
Umsätze im Rahmen von Leistungsbeziehungen mit Touristen erzielen. Die Apotheke
wird von Touristen in der Regel nur im Fall einer akuten Erkrankung aufgesucht,
um zum Beispiel Schmerzmittel oder Mittel gegen Sonnenbrand zu erwerben. Der Vorteilssatz
muss daher zwangsläufig geringer ausfallen.
Nachdem
jede Tätigkeit derart bewertet wurde, ist es möglich, einen in Geld
ausgedrückten touristisch generierten Vorteil für die einzelnen Tätigkeiten zu
errechnen. Auf diese Weise erhält man verschiedene „Kostenträger“ für die
Fremdenverkehrsabgabe, die den umlagefähigen Aufwand insgesamt zu decken haben.
Verzichtet wird auf die Bildung geographischer Vorteilszonen. Das aktuelle
Recht sieht vor, dass der Abgabenschuldner für eine Tätigkeit, welche in den
Strandgebieten ausgeübt wird, um jeweils eine Stufe höher eingruppiert wird,
als dies bei Abgabenschuldner aus dem Hauptort der Fall wäre. Die Entwicklung
der örtlichen Verhältnisse rechtfertigt ein solches Vorgehen mit Blick auf den
Gleichheitssatz des Artikel 3 GG nicht mehr. Zwischen den einzelnen Ortsteilen
der Gemeinde bestehen keine so gravierenden Unterschiede, dass die verschiedene
Behandlung ansonsten gleicher Sachverhalte gerechtfertigt oder auch nur
angezeigt wäre.
In
einem nächsten Schritt werden die von jedem Kostenträger erwirtschafteten
Gewinne in eine prozentuale Relation zur Gesamtsumme aller Gewinne gesetzt. So
erhält man den Anteil, den ein Kostenträger vom umlagefähigen Aufwand decken
muss. Darüber hinaus wird der Gewinnanteil eines Kostenträgers durch die Anzahl
der anzusetzenden Bemessungseinheiten dividiert. So erhält man den
rechnerischen Gewinn, den eine Bemessungseinheit (BE) erwirtschaftet.
Optionen
innerhalb der Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe
Satzungsrechtlich
beträgt der Gemeindeanteil zur Zeit 45 %; der Deckungsgrad damit 55 %. Das
Defizit aus der Kalkulation der Kurabgabe ist derzeit nicht in die Kalkulation
der Fremdenverkehrsabgabe einbezogen. Das Aufkommen aus der
Fremdenverkehrsabgabe ist im Wirtschaftsplan 2010 mit 65.000,00 EUR
veranschlagt worden. Im Jahr 2009 betrug das Rechnungsergebnis 65.976,77 EUR,
im Jahr 2008 betrug es 65.692,70 EUR.
Zur
Folgenabschätzung werden insgesamt fünf Alternativen aufgezeigt, die jeweils
unterschiedliche Anteile der Gemeinde berücksichtigen und bei der Alternative 5
zusätzlich auch die ungedeckten Kosten der Herstellung, Verwaltung und
Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen
Einrichtungen mit in die Kalkulation einbeziehen. In Abhängigkeit vom gewählten
Modell wird das erzielbare Aufkommen aus der Fremdenverkehrsabgabe beziffert.
Der Abgabesatz für den Grundtyp (BE Grund) wird ebenfalls beziffert.
Diese Alternativen stellen sich wie folgt dar:
Für
einige der Abgabepflicht unterliegende Tätigkeiten wurde für Vergleichszwecke
berechnet, welche Abgabe in Abhängigkeit vom gewählten Kalkulationsmodell zu
entrichten sein würde. Die Zusammenstellung ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Anlagenverzeichnis:
Ø
Grunddaten zur
Kalkulation
Ø
Vergleichsberechnung für
Einzelfälle
Beschlussvorschlag:
Um
Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.