Sachverhalt:
In ihrer Sitzung BRODE/GV/02/2015 vom 06.05.2015
hatte die Gemeindevertretung beschlossen, ein externes Büro damit zu
beauftragen, den Entwurf einer Satzung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
zu erarbeiten (vgl. TOP 12).
Die Firma COMUNA Gesellschaft für Kommunal-
und Wirtschaftsberatung mbH wurde nach der Durchführung einer Ausschreibung mit
Schreiben vom 13.05.2015 damit beauftragt, einen entsprechenden Satzungsentwurf
zu erstellen. Zuvor hatte die Gemeindevertretung ebenfalls in ihrer Sitzung BRODE/GV/02/2015
am 06.05.2015 beschlossen, der COMUNA Gesellschaft für Kommunal- und
Wirtschaftsberatung mbH den Auftrag zu erteilen (vgl. TOP 17).
In der Anlage wird der entsprechende
Satzungsentwurf vorgelegt. Dieser Entwurf berücksichtigt den aktuellen Stand
von Rechtsprechung und Literatur zum Ausbaubeitragsrecht. An den farbig unterlegten Stellen
des Entwurfs sind durch die Gemeindevertretung als Satzungsgeberin noch
Ermessenentscheidungen zu treffen. Die enthaltenen Zahlenwerte bzw. Texte sind
daher als Vorschläge anzusehen, die gegebenenfalls noch zu verändern sind, in
der vorgeschlagenen Form aber ein hohes Maß an Rechtssicherheit bieten.
A Allgemeiner
Teil
Um es der Gemeinde zu ermöglichen, zukünftig
bestimmte Grundstückseigentümer und diesen gleichgestellte Personen an den
Kosten für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen zu beteiligen, ist der
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erforderlich.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung ist das Kommunalabgabengesetz (KAG).
Dessen Regelungen werden ergänzt durch die Abgabenordnung (AO) und das
Landesverwaltungsgesetz (LVwG).
B Besonderer
Teil
Die Einzelregelungen werden wie folgt
begründet:
Zu §
1: Beitragsgläubigerin, Gegenstand der Beitragspflicht
Die Einweisungsvorschrift des § 1 stellt
klar, dass die Gemeinde Brodersdorf in ihrer Eigenschaft als
Beitragsgläubigerin zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung,
den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen
Straßenausbaubeiträge nach Maßgabe des vorliegenden Satzungsentwurfes erhebt.
Die Vorschrift soll verdeutlichen, dass sich die Erhebungskompetenz im Rahmen
des § 8 KAG bewegt.
Nicht erfasst von der Satzung sind
Erschließungsmaßnahmen, für die die Grundstückseigentümer oder die ihnen
gleichgestellten Personen Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB zu entrichten
haben.
Die Vorschrift benennt die möglichen
Gegenstände der Beitragserhebung, nämlich die öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze (= öffentliche Einrichtungen im Sinne von § 8 Absatz 1 KAG). Als
„Straße“ im Sinne dieser Regelung ist nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig
(Urteil vom 28.10.1997, Die Gemeinde 1998 S.98) regelmäßig die im Gemeindegebiet
verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung zu verstehen.
Weiter wird in dieser Vorschrift der sog.
Beitragstatbestand geregelt. Dieser beschreibt diejenigen Maßnahmen der
Gemeinde, nämlich die Herstellung, den Ausbau und den Umbau sowie die
Erneuerung der öffentlichen Einrichtung „Straße“ (bzw. Weg oder Platz), die
eine Straßenbaubeitragspflicht auslösen können.
Die Herstellung, der Ausbau und der Umbau
sowie die Erneuerung von Straßen sind gemäß § 8 Absatz 1 KAG nur dann
beitragsfähige Maßnahmen, sofern den Grundstückseigentümern hierdurch Vorteile
erwachsen. Ein „Vorteil“ in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung (OVG
Lüneburg Urteil vom 17.07.1975, Die Gemeinde 1976 S. 24) dann vor, wenn es sich
um Sondervorteile handelt, also um Vorteile, die nicht der Allgemeinheit
insgesamt zugutekommen. Der Ausbau und der Umbau sowie die Erneuerung von
Straßen kommen im Wesentlichen den anliegenden Grundstücken (ggf. auch Hinterliegergrundstücken)
zugute, mit der Folge, dass damit ein zurechenbarer Sondervorteil gegeben ist,
welcher eine Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rechtfertigt.
Gegenstand der Beitragspflicht ist die
Vermittlung eines Vorteils zu Gunsten eines Grundstückes als Folge der
Herstellung, des Aus- und Umbaus sowie der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen
im Gebiet der Beitragsgläubigerin, die als Ausbaumaßnahmen bezeichnet werden.
Der kommunale Beitrag ist maßgebend vom
Gesichtspunkt der Gegenleistung geprägt. Das Gemeinwesen stellt eine
öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Verfügung und derjenige, der davon
einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll durch eine einmalige Abgabe
zu den Kosten ihrer Errichtung beitragen. Dementsprechend stellt sich der
Beitrag als Geldleistung dar, die zum Ersatz des Aufwands für bestimmte
Baumaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen von Grundstückseigentümern
als Gegenleistung dafür erhoben wird, dass ihnen durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen (besondere) wirtschaftliche
Vorteile geboten werden.
Der beitragsrechtliche Begriff des Vorteils
steht im Zusammenhang mit der Legaldefinition des Beitrages als eine
Geldleistung der Grundstückseigentümer für die ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit
einer ausgebauten öffentlichen Anlage (Einrichtung) gebotenen wirtschaftlichen
Vorteile. Der beitragsrechtliche Begriff setzt zum einen den Vorteil, der etwa
durch die Verbesserung einer Straße ausgelöst wird, in eine Beziehung zu den
Grundstückseigentümern, von denen Beiträge erhoben werden. Zum anderen hebt er
auf die der Allgemeinheit durch eine solche Straßenbaumaßnahme zu wachsenden
Vorteile ab. Der Anteil am entstandenen Aufwand der diesen Vorteilen
entspricht, ist außer Ansatz zu lassen, das heißt bei der Ermittlung des auf
die Grundstückseigentümer umzulegenden Aufwands unberücksichtigt zu lassen. Der
Vorteilsbegriff stellt damit darauf ab, dass es bei dem Vorteil um etwas gehen
muss, das sowohl den Grundstückseigentümern als auch der Allgemeinheit messbar
zugerechnet werden kann, was beide Gruppen mit Blick auf die ausgebaute Straße
gemeinsam haben. Da der Allgemeinheit anders als den Grundstückseigentümern
jeglicher Bezug zu Grundstücken fehlt, scheidet im Zusammenhang mit dem hier
maßgeblichen Vorteil von vornherein alles das aus, was sich im Sachwert von
Grundstücken niederschlägt. Der beitragsrechtliche Vorteil ist folglich nicht
identisch mit dem, was sich im Einzelfall für einen Eigentümer mit Blick auf
sein Grundstück und in EURO und Cent wertsteigernd erweist. Für die Bestimmung
des Vorteilsbegriffs ist deshalb nicht auf eine sich im Einzelfall ergebende
Wertsteigerung abzustellen sondern darauf, ob der Straßenausbau etwas bietet,
das sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Grundstückseigentümer
nützlich ist. Diese Anforderung erfüllt allein die gebotene Möglichkeit der
Inanspruchnahme der ausgebauten Straße; nur diese Inanspruchnahmemöglichkeit
ist sowohl der Allgemeinheit als auch den Grundstückseigentümern eröffnet.
Nach den beitragsrechtlichen Bestimmungen
kann der eine Beitragserhebung rechtfertigende wirtschaftliche Sondervorteile
nur Grundstückseigentümer bzw. diesen gleichgestellte Personen zugutekommen,
also einem Personenkreis, der befugt ist, ein Grundstück in rechtlich
zulässiger Weise zu nutzen. Die den wirtschaftlichen Sondervorteil ausmachende
abstrakte Besserstellung ist demnach grundstücksorientiert, das heißt sie muss
sich, um dem Merkmal Sondervorteil zu genügen, aus der in einer räumlich engen
Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage begründeten qualifizierten
Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage von dem Grundstück aus ergeben und sie
muss sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Grundstücksnutzung auswirken
können.
Für das Merkmal des Sondervorteils sind zum
einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie
bei Anliegergrundstücken (und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten
Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücke) gegeben
ist, relevant. Zum anderen ist eine positive Auswirkung auf die
Grundstücksnutzung erforderlich, die dadurch zu Tage tritt, dass der Ausbau dem
Anlieger die verbesserte Möglichkeit bietet, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen,.
Die beitragsfähige Maßnahme oder genauer
gesagt, die wegen der räumlich engen Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten
Anlage qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit, muss zur Möglichkeit einer
qualitativen Verbesserung der Erschließungssituation führen können, die den
Gebrauchswert des Grundstücks positiv beeinflussen kann. Sie muss also die
Gebrauchsfähigkeit des Grundstücks steigern und dadurch den Gebrauchswert des
Grundstückes erhöhen können.
Die Vermittlung dieses beitragsrechtlichen
Sondervorteils muss darüber hinaus Folge der Herstellung, des Aus- und Umbaus
oder der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen sein.
Unter Herstellung ist die
erstmalige Schaffung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne der Satzung zu
verstehen. Da die erstmalige Herstellung einer beitragsfähigen
Erschließungsanlage eine Beitragspflicht nur nach § 127 BauGB auslöst, hat die
Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Straßenbaubeitragsrecht lediglich
Bedeutung für gemeindliche Anlagen, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne des
§ 127 Absatz 2 BauGB sind, also zum Beispiel für Wirtschaftswege.
Beispiel
Die Gemeinde entschließt sich dazu, einen
Verbindungsweg für mehrere landwirtschaftliche Betriebe zu bauen, der vorher
nicht existierte.
Neben der Herstellung sind auch der Aus-
und der Umbau von öffentlichen Einrichtungen beitragspflichtige
Ausbaumaßnahmen. Aus- und Umbau sind im weitesten Sinne als Erweiterung oder
Verbesserung von bereits bestehenden Anlagen zu verstehen. Eine beitragsfähige
Erweiterung ist zum Beispiel anzunehmen bei einer Verbreiterung der
Bürgersteige oder der Fahrbahnen. Ferner ist eine Erweiterung unter anderem die
Verbreiterung der Straße um einen Parkstreifen für den Anliegerverkehr.
Voraussetzung für einen Ausbau im Sinne einer Erweiterung ist, dass zusätzliche,
vorher nicht zu Straßenzwecken dienende Flächen in Anspruch genommen werden. Im
Mittelpunkt der beitragsfähigen Maßnahmen im Straßenausbaurecht steht in der
Regel der Umbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, der auch als Verbesserung
bezeichnet wird. Anknüpfungspunkt des Gesetzgebers ist, dass der Träger der
Straßenbaulast die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis
genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu
verbessern hat. Die Erweiterung einer Straße wird also als Beispiel für deren
Verbesserung angeführt. Die bewirkt deren räumliche Ausdehnung, so dass die ausgebaute
Straße der ursprünglich angelegten nicht mehr gleicht. Das führt zu der
Annahme, dass von einer beitragsfähigen Verbesserung bzw. einem beitragsfähigen
Umbau nur gesprochen werden kann, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem
Ausbau in irgend einer Hinsicht (zum Beispiel räumliche Ausdehnung, funktionale
Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen
Zustand im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung bzw. Erneuerung unterscheidet,
die positiven Einfluss auf ihre Benutzbarkeit hat. Bei dem somit notwendigerweise
anzustellenden Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Zustand der Anlage
ist auszugehen von dem ursprünglichen und nicht von dem unmittelbar vor
der Ausbaumaßnahme bestehenden Zustand, weil anderenfalls jede
Unterhaltungsmaßnahme eine beitragsfähige Verbesserung wäre.
Vergleichsgegenstände für die Frage der Verbesserung sind der durch den
abzurechnenden Ausbau herbeigeführte Zustand der Anlage in verkehrstechnischer
Hinsicht gegenüber dem durch den vormaligen Ausbau geschaffenen Zustand.
Beispiel
Die Gemeinde entschließt sich dazu, die
X-Straße im Dorfkern auszubauen. Zu diesem Zweck verbreitert sie die Fahrbahn
um 2,00 m und ersetzt den bisherigen Asphalt durch Kopfsteinpflaster. Zusätzlich
legt sie erstmalig einen kombinierten Geh- und Radweg an.
Unter einer Erneuerung wird im
Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer
Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer
Unterhaltung und Instandsetzung abgenutzten, das heißt verschlissenen Anlage
durch eine gleichsam „neue“ Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher
funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart
verstanden. Es handelt sich also um eine Maßnahme, durch die eine nicht mehr
voll funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung
nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird,
der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Bei
einer Erneuerung wird die Einrichtung also wie bei der erstmaligen Herstellung
in einen Zustand versetzt, der auf längere Zeit den voraussichtlichen
Anforderungen des Verkehrs genügt, das heißt die Nutzungsdauer der Einrichtung
wird verlängert. Eine Erneuerung begnügt sich mit der Herstellung des
ursprünglichen Zustands der Anlage, welche durch den Gebrauch verschlechtert
wurde, ohne dass damit zwangsläufig eine Verbesserung mit Blick auf die
ursprüngliche Anlage verbunden sein muss. Eine Erneuerung liegt daher vor, wenn
die erneuerte Anlage der früheren in ihren wesentlichen Eigenschaften
entspricht, mit ihr vor allem funktional und qualitativ vergleichbar ist.
Allerdings verlangt der Beitragstatbestand der Erneuerung nicht, dass die
Befestigungsart im Vergleich mit dem ursprünglichen Zustand gleichartig ist.
Die Gemeinde darf vielmehr bei der Ersetzung der abgängigen Straße technische
Fortschritte in der Art der Straßenbefestigung und Änderungen
verkehrstechnischer Konzeptionen angemessen berücksichtigen, so dass eine
beitragsfähige Erneuerung auch vorliegt, wenn ein anderweitiger Zustand
geschaffen wird, der dem früheren Zustand gleichwertig ist.
Beispiel
Eine Straße in einem Wohngebiet, die als
historische Erschließungsanlage anzusehen ist (§ 242 Absatz 1 BauGB), wurde vor
über 40 Jahren erstmalig hergestellt. Der Untergrund der Straße und die
Asphaltdecke sind stark zerschlissen, so dass durch Unterhaltungsmaßnahmen eine
ordnungsgemäße Reparatur nicht mehr erreicht werden kann. Die Gemeinde
entschließt sich daher, die Straße grundlegend zu sanieren. Im Rahmen der
Sanierung wird der Unterbau komplett erneuert. Die bisherige Asphaltdecke wird
durch „Flüsterasphalt“ ersetzt. Der ursprüngliche Straßenverlauf wird nicht
verändert.
Herstellung, Aus- und Umbau sowie die
Erneuerung wirken sich beitragsrechtlich nur aus, wenn öffentliche Einrichtungen
von der Ausbaumaßnahme betroffen sind.
Zu §
2: Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Gemäß § 8 Absatz 1 KAG kann der für die
Durchführung der Maßnahme notwendige Aufwand über Straßenausbaubeiträge
refinanziert werden (OVG Schleswig, Urteil vom 16.09.1997, Die Gemeinde 1998 S.
166). D. h. der Gesetzgeber regelt, wie hoch der beitragsfähige Aufwand maximal
sein darf. Es bedarf in einer Straßenausbaubeitragssatzung eigentlich keiner Regelung,
welche Herstellungskosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.
Gleichwohl sehen nahezu alle
Straßenausbaubeitragssatzungen solche Regelungen vor. Aus diesem Grund wurde in
den § 2 des Entwurfs eine Aufzählung dessen, was beitragsfähigen Aufwand
darstellt, aufgenommen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft,
was durch die Formulierung „insbesondere“ zum Ausdruck gebracht wird (vgl. OVG
Schleswig, Beschluss vom 15.08.1991 – 2 M 23/91).
Im Rahmen der Regelung zum beitragsfähigen
Aufwand ist es möglich, diesen durch die Festlegung von Ausbaubreiten, die
maximal einer Aufwandsberechnung zugrunde gelegt werden dürfen, zu beschränken.
Im Falle der Aufnahme einer solchen Regelung in die Satzung sollten nur
durchschnittliche Ausbaubreiten verwendet werden (Habermann in Habermann/Arndt
zu § 8 Rn. 204).
Der Satzungsentwurf sieht bisher keine
durchschnittlichen Ausbaubreiten vor, da dies in einer Gemeinde der
Größenordnung von Brodersdorf nicht erforderlich erscheint und die tatsächliche
Ermittlung der beitragsfähigen Herstellungskosten erschwert.
Zu §
3: Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird grundsätzlich für die gesamte
öffentliche Einrichtung „Straße“ (siehe hierzu die Erläuterung zu § 1)
ermittelt.
Gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 KAG kann der Aufwand allerdings auch für
bestimmte Abschnitte einer Einrichtung ermittelt und abgerechnet werden. § 3 Absatz
1 trifft die hierzu erforderlichen Regelungen. Die Abschnittsbildung dient
(ebenso wie die Kostenspaltung in § 11 des Entwurfs) allein dem Zweck, eine
Maßnahme teilweise vor Verwirklichung des gesamten Bauprogramms abrechnen zu
können, um den Zeitraum der Vorfinanzierung der Aufwendungen zu verkürzen (OVG
Schleswig, Beschluss vom 06.10.2008 – 2 MB 17/08).
Mit der Abschnittsbildung wird die Entstehung endgültiger
Beitragspflichten vorgezogen. Sie ist also kein Instrument, um auf die Höhe der
Beiträge maßgeblich Einfluss zu nehmen (OVG Schleswig, Urteil vom 17.08.2005,
NordÖR 2006 S. 84). Allerdings bewirkt eine Abschnittsbildung eine Veränderung
des Abrechnungsgebiets und damit zwangsläufig auch eine Veränderung der
Beitragsbelastungen der Anlieger in den jeweiligen Abschnitten. Eine
Abschnittsbildung darf daher nicht willkürlich sein (OVG Schleswig, Urteil vom
24.03.2010 – 2 LB 23/09 –, NordÖR 2011 S. 82), ansonsten ist diese unwirksam.
Willkürlich ist die Bildung von Abrechnungsabschnitten u. a. dann, wenn
sie sich nicht an örtlich erkennbaren Merkmalen (wie z. B. Straßenkreuzungen,
Einmündungen, Brücken, Tunnel und Wasserläufe) orientiert (OVG Lüneburg, Urteil
vom 18.03.1986, Die Gemeinde 1986 S. 229). Damit soll sichergestellt werden,
dass Außenstehende die Abschnittsbildung nachvollziehen können. Dem gebildeten
Abschnitt und der verbleibenden Reststrecke muss noch eine eigenständige
Verkehrsbedeutung zukommen. Sie müssen nach ihrer Ausdehnung gleichsam noch
stellvertretend Straße sein können, um Manipulationen auszuschließen (OVG
Lüneburg, Beschluss vom 22.01.1990 – 9 M 96/89 –).
Zu beachten ist bei der Bildung eines Abschnittes weiter, dass damit
keine wesentliche Veränderung der Beitragsbelastungen in den jeweils gebildeten
(oder verbleibenden) Abschnitten einhergeht. Denn dann wäre die
Abschnittsbildung willkürlich. Deshalb ist für die Zulässigkeit einer
Abschnittsbildung auch zu prüfen, ob aufgrund der im Zeitpunkt des
Abschnittsbildungsbeschlusses ermittelbaren Daten zu erwarten ist, dass die berücksichtigungsfähigen
Kosten für den Ausbau eines Abschnitts je m² Straßenfläche um mehr als ein
Drittel höher liegen werden als die des anderen Abschnitts. Hierbei bleiben
Preissteigerungen aufgrund eines späteren zeitlichen Ausbaus allerdings
unberücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1996, Die Gemeinde 1996 S. 357
zum Erschließungsbeitragsrecht).
Mit dem Abschluss der Maßnahme innerhalb des gebildeten Abschnitts
entsteht die sachliche (Voll-)Beitragspflicht (OVG Schleswig, Beschluss vom
07.01.2008 – 2 LA 74/07 –). Die Änderung des Bauprogramms im Hinblick auf
andere Abschnitte, für die eine sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden
ist, hat keine Auswirkungen auf die in einem Abschnitt bereits entstandenen
Beitragspflichten. Dies gilt selbst dann, wenn der Abschnittsbildungsbeschluss
nach Änderung der Ausbauplanung wegen des Willkürverbotes nicht hätte ergehen
dürfen (VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2009 – 9 A 213/08 –).
Der Abschnittsbildungsbeschluss kann dem Ausbau des Abschnitts – bis zum
Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Gesamtmaßnahme
– nachfolgen und muss nicht mit ihm in einem zeitlichen Zusammenhang stehen
(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.09.1987 – 9 A 126/86 –). Eine insoweit
nachträgliche Abschnittsbildung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich
die Durchführung der Gesamtmaßnahme verzögert.
Damit eine Maßnahme in Abschnitten abgerechnet werden kann, bedarf es
einer gemeindeinternen Entscheidung. Diese gemeindeinterne Entscheidung ist ein
innerdienstlicher Ermessensakt. Hierzu muss es sich um einen Ausspruch des
zuständigen Gemeindeorgans handeln, der jedoch den Beitragspflichtigen
gegenüber nicht gesondert kundzumachen ist. In der Regel genügt hierfür ein
Beschluss der Gemeindevertretung.
Gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 KAG kann der Aufwand nach den tatsächlichen
Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Hier besteht ein
Gestaltungsermessen seitens der Gemeinde. Soll nicht nach den tatsächlich
entstandenen Kosten abgerechnet werden, d. h. soll nach Einheitssätzen
abgerechnet werden, müssen die Einheitssätze in der Satzung festgelegt werden.
Da Einheitssätze nach den durchschnittlichen Kosten festzusetzen sind, die im
Gebiet der Beitragsgläubigerin üblicherweise für vergleichbare öffentliche
Einrichtungen aufzuwenden sind (§ 8 Absatz 3 Satz 4 KAG), müssen in der
Gemeinde vergleichbare Einrichtungen vorhanden sein; ansonsten lässt sich die
Ortsüblichkeit speziell für das Gemeindegebiet nicht verifizierbar feststellen.
Ein Rückgriff auf Erfahrungssätze benachbarter Gemeinden ist in Anbetracht des
eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen (Habermann in Habermann/Arndt zu § 8 Rn.
204). Aus diesem Grund sieht der Entwurf in § 3 Absatz 2 vor, dass der
beitragsfähige Aufwand anhand der tatsächlichen Herstellungskosten ermittelt
wird.
Zu §
4: Ermittlung des umlagefähigen
Aufwandes
In Anbetracht der Tatsache, dass auf einer Straße nicht nur
Anliegerverkehr, sondern auch je nach Straßenkategorie in einem gewissen Umfang
Allgemeinverkehr, d. h. nicht Anliegerverkehr, stattfindet, bietet die
ausgebaute Straße somit auch der Allgemeinheit Vorteile. Aus diesem Grund hat
sich auch die Allgemeinheit – vertreten durch die Gemeinde selbst – an dem
beitragsfähigen Aufwand zu beteiligen. Dieser Anteil wird in der Rechtsprechung
und Literatur als „Gemeindeanteil“ bezeichnet.
Dies bedeutet umgekehrt, der Anliegeranteil
ist der Teil des beitragsfähigen Aufwandes, der nach Abzug des Gemeindeanteils
auf die Grundstückseigentümer usw., denen durch die Maßnahme Vorteile
erwachsen, zu verteilen ist (umlagefähiger Aufwand). Den Abzug eines Gemeindeanteils
vom beitragsfähigen Aufwand bei Straßenbaumaßnahmen schreibt § 8 Absatz 1 Satz
3 KAG ausdrücklich vor, ohne eine Aussage über dessen Höhe zu treffen.
Die Anliegeranteilssätze müssen der Verkehrsbedeutung
der ausgebauten Straße und den ausgebauten Teileinrichtungen
entsprechende Differenzierungen aufweisen und untereinander hinreichend
abgestimmt sein (OVG Lüneburg, Urteil vom 12.01.1988 – 9 C 2/87 –). Dabei gilt
es zu beachten, dass sich die Bestimmung des Gemeinde- und dem korrespondierend
des Anliegeranteils nicht nach dem öffentlichen Interesse an einer Straße oder
danach, ob der Ausbau im Interesse der Anlieger von der Gemeinde veranlasst
wurde, richtet, sondern regelmäßig nach dem Maß der schätzungsweise zu
erwartenden Nutzung der ausgebauten Straße von den anliegenden Grundstücken aus
einerseits und der Allgemeinheit andererseits (Habermann in Habermann/Arndt zu
§ 8 Rn. 205).
Die Rechtsprechung stellt es in das Ermessen
der Gemeinde festzulegen, nach welchen Straßentypen zu unterscheiden ist (OVG
Lüneburg, Urteil vom 13.01.1987, Die Gemeinde 1987 S. 146; OVG Schleswig, Urteil
vom 11.02.1998, NordÖR 1998 S. 268). Sie kann sich aus Gründen der
Praktikabilität auf relativ grobe Unterscheidungen beschränken (OVG Lüneburg, Urteil
vom 11.11.1986, Die Gemeinde 1987 S. 233; OVG Schleswig, Urteil vom 23.07.2008
– 2 LB 54/07 –). Eine Staffelung des Anliegeranteils für zum Anbau bestimmte
Straßen nach drei bzw. vier Straßentypen, wenn im Geltungsbereich der
Satzung auch Fußgängerzonen vorhanden sind (OVG Schleswig, Urteil vom
11.02.1998, a. a. O.), ist erforderlich und ausreichend (OVG Lüneburg, Urteil
vom 27.02.1980, KStZ 1981 S. 89 = DVBl. 1980 S. 760).
Die Rechtsprechung akzeptiert eine
Unterscheidung in Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen
(Anliegerstraßen), in Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen
(Innerortsstraßen) und Straßen, welche überwiegend dem durchgehenden
innerörtlichen oder überörtlichen Verkehr dienen [(Durchgangsstraßen); (OVG
Schleswig, Beschluss vom 29.10.2007 – 2 MB 20/07 –)]. Ausschlaggebend für die
Vorteilsbemessung ist das Verhältnis von Anlieger- und Allgemeinvorteil. Ob die
an die ausgebaute Straße angrenzenden Grundstücke Wohngrundstücke oder
gewerblich genutzte Grundstücke sind, ist für dieses Verhältnis regelmäßig ohne
Aussagekraft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.06.1990, NST-N 1990 S. 325 = dng
1991 S. 32 zur Fußgängerzone).
Sofern auch Außenbereichsstraßen
ausgebaut werden, ist es erforderlich, dass die Satzung auch eine Regelung für
Außenbereichsstraßen enthält, welche ebenfalls unterschiedliche Anliegeranteilssätze
vorsehen. Außenbereichsstraßen können sowohl im Wesentlichen dem Anliegerverkehr
(z. B. Wirtschaftswege) dienen als auch Verbindungsfunktion haben (OVG Schleswig,
Beschluss vom 14.11.2008 – 2 MB 21/08 – Die Gemeinde 2010 S. 139).
Die Festsetzung der Anliegeranteilssätze ist
ein Akt gemeindlicher Rechtsetzung. Sie kann vom Gericht nur daraufhin
überprüft werden, ob die Gemeinde den durch Gesetz und Recht gesteckten Rahmen
ihres gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat (OVG Schleswig, Urteil
vom 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –, Die Gemeinde 2010 S. 202), also ob Obergrenzen
eingehalten und die Anteilssätze hinreichend aufeinander abgestimmt sind (OVG
Schleswig, Urteil vom 11.02.1998, NordÖR 1998 S. 268). Die Untergrenze wird
durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen (§ 76 GO) gesetzt.
Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht
der Gemeinde Einschätzungsspielraum zu, da eine sichere Prognose über das
Verhältnis der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch
die Allgemeinheit einerseits und die Grundstückseigentümer andererseits
schlechterdings nicht möglich ist (OVG Schleswig, Urteil vom 19.05.2010 a. a.
O.).
Der höchste Anliegeranteil am
beitragsfähigen Aufwand ist der einer ausgebauten Anliegerstraße, und dieser
darf gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 KAG maximal 85 % betragen. Einer Differenzierung
der Anliegeranteilssätze nach
Teileinrichtungen bedarf es nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig
bei Anliegerstraßen nicht (Urteil vom 19.05.2010 a. a. O.). Das Verhältnis der
Vorteile ist – anders als bei Straßen mit innerörtlichem oder überörtlichem
Durchgangsverkehr – hinsichtlich aller Teileinrichtungen nahezu gleich (OVG
Lüneburg, Urteil vom 11.11.1986, Die Gemeinde 1987 S. 233).
Anders stellt sich die Situation bei
Teileinrichtungen einer Innerortsstraße dar. Hier dienen die Teileinrichtungen im unterschiedlichen
Umfang dem Anliegerverkehr. Dementsprechend ist bei der Festlegung der
Anliegeranteilssätze zu differenzieren.
Weiterhin sind die Anteilssätze mit dem Anteilssatz für Anliegerstraßen
abzustimmen (OVG Lüneburg, Urteil vom 12.01.1988 – 9 C 2/87). In der Praxis
wird überwiegend für Anliegerstraßen ein Anliegeranteilssatz von 75 bis 85 %
bestimmt. D. h. die Anteilssätze der Teileinrichtungen einer Innerortsstraße
müssen unter diesen %-Sätzen liegen. Dasselbe
gilt für Durchgangsstraßen sowie Außenbereichsstraßen analog. Mögliche
unterschiedliche Anteilssätze je Teileinrichtung sind im Satzungsentwurf als
Vorschlag je Straßenkategorie und Teileinrichtung ausgewiesen.
Zu §
5: Abrechnungsgebiet
§ 5 normiert die Grundprinzipien, nach denen
sich die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die
berücksichtigungspflichtigen Grundstücke zu richten hat. Es wird klargestellt,
dass der umlagefähige Aufwand auf die Grundstücke zu verteilen ist, von denen
aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen
Einrichtung bzw. des ausgebauten Abschnitts besteht. Dies sind im Regelfall die
Grundstücke, die zu der ausgebauten öffentlichen Einrichtung „Straße“ in einer
engen räumlichen Beziehung stehen.
Die Regelung hat nur deklaratorische
Bedeutung, da es nicht im Ermessen des Ortsgesetzgebers liegt festzustellen,
welche Grundstücke von einer Maßnahme bevorteilt und damit Bestandteil des
Abrechnungsgebietes sind (Habermann in Habermann/Arndt zu § 8 Rn. 282).
Zu §
6: Verteilungsregelung
Diese Vorschrift erläutert einleitend, wie
der umlagefähige Aufwand zu verteilen ist. Die Verteilung erfolgt aufgrund der
Größe des Grundstückes multipliziert mit einem Nutzungsfaktor. Dabei verweist
die Vorschrift zur näheren Bestimmung der maßgeblichen Grundstücksfläche auf §
7 des Entwurfs, zur näheren Bestimmung des maßgeblichen Nutzungsfaktors auf die
§§ 8 und 9 des Entwurfs.
Zu §
7: Grundstücksfläche
Im Straßenausbaubeitragsrecht gilt
grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Dies bedeutet
allerdings nicht, dass die gesamte Grundstücksfläche beitragsrechtlich immer
einheitlich zu behandeln ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 04.10.2007 – 2 MB
18/07 –). Die Unterschiede der Nutzbarkeit nach Art und Maß abgrenzbarer
Grundstücksteile sind von beitragsrechtlicher Relevanz.
So wächst der Vorteil, den ein Baugrundstück
von einer Straßenbaumaßnahme hat, nur der baulich nutzbaren Fläche zu. Die
bebaubare Fläche ist von der überbaubaren zu unterscheiden. Auch Baugrundstücke
können nur ausnahmsweise in Kerngebieten vollständig überbaut werden (vgl. § 17
Absatz 1 BauNVO), gleichwohl ist die Restfläche des Grundstücks Bauland, sofern
sie für das Maß der Bebaubarkeit des Grundstücks von Bedeutung ist. Im
Straßenausbaubeitragsrecht sind deshalb Flächen, je nachdem, ob es sich um
Grundstücke im beplanten oder unbeplanten Innenbereich, im Außenbereich oder
Flächen, die nur in besonderer Weise genutzt werden können oder genutzt werden,
handelt, nach dem Maß der Nutzung unterschiedlich zu gewichten (Habermann in
Habermann/Arndt zu § 8 Rn. 229). § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Entwurfs
stellen den Grundsatz auf, dass Grundstücke innerhalb eines (zukünftigen) Bebauungsplanes
(§§ 30, 33 BauGB) und im förmlich festgesetzten Innenbereich (§ 34 Absatz 4
BauGB) mit ihrer gesamten Grundstücksfläche einfließen.
Zu §
7 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis c: Begrenzung der Grundstücksfläche
Im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) ist
Baufläche grundsätzlich die gesamte im Innenbereich gelegene Grundstücksfläche.
Die genaue Abgrenzung des Innenbereichs führt regelmäßig zu Schwierigkeiten.
Deshalb ist es ratsam, in die Beitragssatzung eine Tiefenbegrenzungsregelung
aufzunehmen (§ 8 Absatz 1 Satz 4 KAG). Diese Tiefenbegrenzung begründet die
Vermutung, dass die Grundstücke des Innenbereichs bis zur festgesetzten
(Tiefen-)Grenze erschlossen sind (BVerwG, Urteil vom 19.02.1982, DVBl 1982 S.
552 = NVwZ 1982 S. 677), also Baulandqualität besitzen.
Die Bestimmung der Tiefenbegrenzung liegt im
Ermessen des Satzungsgebers. Sie hat sich an der ortsüblichen Tiefe der
baulichen Nutzung in der Gemeinde zu orientieren. Üblicherweise wird in
Satzungen in Schleswig-Holstein eine Tiefenbegrenzung von 40 - 50 Meter
verwendet. Die Fehlerhaftigkeit einer Tiefenbegrenzung ist auf die
Satzungsregelung im Übrigen ohne Einfluss. Sie ist nicht Teil des
Verteilungsmaßstabes (OVG Schleswig, Urteil vom 26.05.1999, Die Gemeinde 1999
S. 185). Fehlt eine solche Regelung oder ist sie unwirksam, hat dies allerdings
zur Folge, dass in jedem Einzelfall zu entscheiden ist, inwieweit ein
vorteilhabendes Grundstück zum Innenbereich gehört.
Für den Fall, dass eine Hinterbebauung zulässig
ist, muss sich die Tiefenbegrenzungsregelung auch auf diese Grundstücke bzw.
Grundstücksteile erstrecken. Es muss geregelt werden, bis zu welcher Tiefe
bebaubare Hinterliegergrundstücke oder bebaubare Grundstücke, die nur über eine
Zuwegung mit der Straße verbunden sind, als Baugrundstücke beitragsrechtlich zu
erfassen sind. Hier sollte geregelt werden, dass die Tiefengrenze in einem
entsprechenden Abstand vom Ende der Zuwegung bzw. von der hinteren Grenze des
Anliegergrundstücks gezogen wird. Die Vermutung, dass ein bevorteiltes
Grundstück bis zur Tiefenbegrenzung Baulandqualität besitzt, ist nur widerlegt,
wenn und soweit ein Grundstück über die Grenze hinaus tatsächlich bebaut ist
oder gewerblich genutzt wird (BVerwG, Urteil vom 19.02.1982, a. a. O.). Dies
gilt aus Praktikabilitätsgründen auch für Grundstücke in innerörtlichen
Kernzonen (OVG Schleswig, Urteil vom 13.10.1999, Die Gemeinde 2000 S. 43). Die
Satzung sollte darüber hinaus auch klarstellen, dass bei über die
Tiefenbegrenzung hinausgreifender baulicher, gewerblicher, industrieller oder
vergleichbarer Nutzung zusätzlich die Fläche bis zu einer Linie entlang dem
Ende der übergreifenden Nutzung als Baufläche zu berücksichtigen ist. Von der
übergreifenden Nutzung ist die abgesetzte bauliche Nutzung durch
landwirtschaftliche Gebäude zu unterscheiden. Derartige Gebäude sind nicht
geeignet, die mit der Tiefengrenze verbundene Vermutung (Außenbereich) zu
widerlegen (OVG Schleswig, Urteil vom 26.05.1999, Die Gemeinde 1999 S. 185)
Für die am Rande der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) gelegenen Grundstücke scheidet eine abstrakte
Festlegung einer Seitenbegrenzungsregelung aus, denn anders als bei der
Festlegung der Tiefenbegrenzung durch Satzung gibt es für eine ortsübliche
Breite der baulichen Nutzung keine sachlichen Anhaltspunkte (OVG Schleswig, Urteil
vom 26.09. 2007, – 2 LB 21/07 –, NVwZ-RR 2008 S. 346).
Zu §
8 Absatz 1 bis 4: Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke
Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG sind die Beiträge nach Vorteilen zu
bemessen. Nachdem der Vorteil der Allgemeinheit (§ 4) abgeschöpft ist, muss die
Satzung regeln, wie unterschiedliche Vorteile der von der beitragsfähigen
Maßnahme bevorteilten Grundstücke zu gewichten sind. Der Vorteil, nämlich die
Steigerung des Gebrauchs- und/oder Verkehrswertes der Bauflächen und der in
vergleichbarer Weise nutzbaren Flächen infolge einer Straßenbaumaßnahme hängt
entscheidend vom Maß und der Art ihrer zulässigen Nutzung ab (OVG Schleswig, Beschluss
vom 06.11.2008 – 2 LA 27/08 – Die Gemeinde 2010 S. 140). Es ist unter
Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten anzunehmen, dass der Gebrauchswert und damit
auch seine Steigerung infolge einer vorteilhaften Straßenbaumaßnahme
entsprechend der baulichen Nutzbarkeit zunehmen. Deshalb muss die
Verteilungsregelung in der Satzung gewährleisten, dass die Beitragsbelastung
der einzelnen Grundstücke des Abrechnungsgebietes dem Verhältnis ihrer
baulichen Nutzbarkeit, also dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung, annähernd
entspricht.
Das zulässige Maß der Bebauung findet Ausdruck in der zulässigen
Geschossfläche und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Deshalb hält die
Rechtsprechung den sog. Geschossflächenmaßstab und – wegen seiner
Praktikabilität – den flächenbezogenen Vollgeschossmaßstab für sachgerechte
Verteilungsmaßstäbe zur Abbildung der unterschiedlichen Vorteilslagen.
Beim sog. Vollgeschossmaßstab wird die Grundstücksfläche (§ 7) mit einem
Faktor in Abhängigkeit der Vollgeschosse multipliziert. Was Vollgeschoss ist,
regelt § 2 Absatz 7 LBO. Die Höhe des Faktors ist durch den Satzungsgeber zu
bestimmen. Welcher Prozentsatz den größeren Vorteil eines weiteren
Vollgeschosses auch nur annähernd erfasst, lässt sich aber nicht abstrakt,
sondern nur nach den örtlichen Verhältnissen im Abrechnungsgebiet feststellen,
die für die Frage der Vorteilsgerechtigkeit eines Maßstabes von entscheidender
Bedeutung sind (siehe BVerwG, Urteil vom 07.03.1980, a. a. O.). Die Rechtsprechung
geht bisher davon aus, dass der Steigerungssatz pro Vollgeschoss nicht 100 %
betragen muss, weil sich der Vorteil mit der Zulässigkeit eines zweiten
Vollgeschosses nicht notwendigerweise verdoppelt (OVG Schleswig, B. vom
26.10.1993 – 2 M 53/93 –).
Sowohl im Straßenausbaubeitragsrecht als auch im Anschlussbeitragsrecht
wird der Gebrauchsvorteil nach der baulichen Nutzbarkeit bemessen. Für den
Steigerungssatz von 60 % für das zweite Vollgeschoss spricht, dass sich nach
dem System des § 17 BauNVO 1977 die Geschossflächenhöchstzahlen in nahezu allen
Baugebietsarten vom ersten zum zweiten Vollgeschoss um diesen Prozentsatz
erhöhen. Gleichwohl findet sich im Anschluss an eine Entscheidung des BVerwG (Urteil
vom 07.03.1980, a. a. O.) in den Satzungen üblicherweise ein Steigerungssatz
von (nur) 25 % pro Vollgeschoss, der jedenfalls für das zweite und dritte Vollgeschoss
nicht zu beanstanden ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 28.07.1999, NordÖR 2002
S. 311).
Diesen Steigerungssatz hat das BVerwG damit gerechtfertigt, dass eine
Bindung an die in der Tabelle des § 17 BauNVO 1977 enthaltenen
Geschossflächenzahlen nach dem Vorteilsprinzip nicht geboten sei und die
Beitragsbelastungen der einzelnen Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht in demselben
Verhältnis stehen müssten, wie sich deren bauliche oder sonstige Nutzbarkeit
zueinander verhalten. Eine Begründung, warum gerade der Steigerungssatz von 25 %
allgemein zulässig sein soll, fehlt dagegen. Sie ist von diesem Ansatz her auch
nicht möglich, weil jeder prozentuale Zuschlag pro Vollgeschoss bis maximal 100
% vorteilsgerecht sein kann, je nach dem, in welchem Umfang die Schaffung
weiterer Nutzflächen zulässigerweise mit dem weiteren Vollgeschoss verbunden
ist.
Ob der in der Satzung festgelegte Zuschlag (noch) vorteilsgerecht ist,
kann daher nur anhand der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im
Abrechnungsgebiet, d. h. nach dem Verhältnis der zulässigen bzw. tatsächlichen
Nutzflächen, beurteilt werden. Wenn auch die Beitragsbelastungen der einzelnen
Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht in demselben Verhältnis wie ihre
bauliche Nutzbarkeit stehen müssen, so müssen sie doch dieses Verhältnis
wenigstens annähernd widerspiegeln, ansonsten würde der Maßstab der zulässigen
baulichen Nutzbarkeit gänzlich in Frage gestellt und der Willkürlichkeit der
Aufwandsverteilung keinerlei Grenzen gesetzt (Habermann in Habermann/Arndt zu §
8 Rn. 257).
§ 8 des Entwurfs stellt auf den sog. flächenbezogenen
Vollgeschossmaßstab ab, da dieser in der Satzungsanwendung einfacher zu
handhaben ist. Die in der Satzung verwendeten Steigerungen entsprechen denen,
die in Schleswig-Holstein – und auch vom Amt Probstei – üblicherweise verwendet
werden.
Es besteht auch die Möglichkeit, für das erste Vollgeschoss den Faktor
1,0 und für jedes weitere Vollgeschoss den Faktor 0,25 zu wählen.
Zu §
8 Absatz 5: Artzuschlag
Der Vorteil aus einer beitragsfähigen Maßnahme des
Straßenausbaubeitragsrechts steht nicht nur mit dem Maß der baulichen
Nutzbarkeit des Grundstücks, sondern auch mit der Art der Nutzbarkeit in einem engen
Zusammenhang. D. h. Grundstückseigentümern, deren Grundstücke wegen ihrer
Nutzbarkeit auf die Erreichbarkeit in besonderer Weise angewiesen sind, erwachsen
zusätzliche Vorteile, wenn die Zugänglichkeit ihrer Grundstücke erleichtert
oder – bei zulässiger gewerblicher Nutzung – die Geschäftslage attraktiver
wird. Diese zusätzlichen Vorteile sind satzungsmäßig zu erfassen. Die Satzung
muss daher einen sog. Artzuschlag vorsehen. Eine Verteilungsregelung genügt den
Anforderungen des Differenzierungsgebots nach der Art der Nutzung, wenn
zwischen Wohnnutzung einerseits und qualifizierten Nutzungsarten andererseits
mit dem Ergebnis einer stärkeren Belastung der letzteren Nutzungsarten
unterschieden wird (zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom
11.12.1987, KStZ 1988 S. 51). Qualifizierte Nutzungsarten im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Nutzungsarten, die im
Vergleich zur Wohnnutzung eine deutlich intensivere Inanspruchnahme der
Einrichtung bewirken und deshalb auf ihre Ausgestaltung in höherem Maße
angewiesen sind. Zu den Grundstücken der in diesem Sinne qualifizierten
Nutzungsart zählen in erster Linie gewerblich nutzbare Grundstücke, also
Grundstücke, welche in qualifiziert überplanten Gebieten liegen.
Im Interesse der Vorteilsgerechtigkeit sollte die Satzung allerdings
auch eine Regelung enthalten, nach welcher auch in unbeplanten Gebieten
gewerblich genutzte Grundstücke einem Artzuschlag unterworfen werden (Habermann
in Habermann/Arndt zu § 8 Rn. 249 ff). In der Satzung sollte daher geregelt
werden, dass Grundstücke in nach § 34 BauGB zu beurteilenden Industrie-,
Gewerbe- und Kerngebieten sowie in sonstigen Sondergebieten, in denen nach
ihrer Zweckbestimmung und Art eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, mit einem
Artzuschlag zu belasten sind.
In anderen beplanten und unbeplanten Gebieten kommt die Anwendung eines
grundstücksbezogenen Artzuschlages, der auf die tatsächliche Nutzung abstellt,
in Betracht (BVerwG, Urteil vom 04.02.2000, NVwZ-RR 2000 S. 457). Erforderlich
ist eine entsprechende Satzungsregelung nicht. Dem Differenzierungsgebot ist in
aller Regel noch Genüge getan, wenn zumindest die Grundstücke in Gewerbe- und
Industriegebieten (sowie nach dem Vorhergesagten auch in Kern- und sonstigen
Sondergebieten) stärker belastet werden (BVerwG, Urteil vom 10.06.1981, a. a.
O.). Im Interesse der Vorteilsgerechtigkeit sollten die Gemeinden auf den
grundstücksbezogenen Artzuschlag gleichwohl nicht verzichten (Habermann in
Habermann/Arndt zu § 8 Rn. 250). Aus diesem Grund sieht der Entwurf auch einen
Artzuschlag für solche Grundstücke vor.
In der Satzung muss geregelt werden, wann der grundstücksbezogene
Artzuschlag zur Anwendung kommt. Es ist zu bestimmen, ob der der Artzuschlag
Anwendung findet, wenn überhaupt eine gewerbliche Nutzung vorliegt oder erst,
wenn die gewerbliche Nutzung ein gewisses Maß übersteigt. Üblicherweise wird
die Anwendung des Artzuschlags an das Vorhandensein einer überwiegend gewerblichen
Nutzung geknüpft. In der Literatur wird es auch für möglich gehalten bzw. sogar
empfohlen, eine Satzungsregelung zu schaffen, nach welcher ein Grundstück dann
dem Artzuschlag zu unterwerfen ist, wenn die tatsächliche gewerbliche Nutzung
des Grundstücks mehr als ein Drittel der Nutzung ausmacht (Driehaus in
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 471 a). Begründet wird dies damit, dass
bei gemischt genutzten Grundstücken ein deutlich gesteigerter Vorteil gegenüber
reinen Wohngrundstücken bereits dann gegeben wäre, wenn die gewerbliche Nutzung
prägend ist. Eine solche das einzelne Grundstück prägende Nutzung und seine –
im Hinblick auf den Gebrauchswert – gegebene besondere Abhängigkeit von der
qualitativen Ausgestaltung der Straße rechtfertigen einen Artzuschlag nicht
erst bei überwiegender gewerblicher Nutzung.
Der Entwurf stellt auf das Vorliegen einer überwiegend gewerblichen
Nutzung in den tatsächlich vorhandenen Geschossflächen ab. Dies entspricht der
in Schleswig- Holstein weit verbreitetsten Regelung und der aktuellen
Rechtsprechung.
Zu § 9: Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit
sonstiger Nutzung
Die Verteilungsregelung muss sicherstellen, dass eine vorteilsgerechte
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die Eigentümer usw. der
vorteilhabenden Grundstücke erfolgt. Der gebotene Vorteil durch die
beitragsfähige Maßnahme, also der Umfang der Steigerung des Gebrauchs- und/oder
Verkehrswertes hängt von der Größe und der Nutzbarkeit des jeweiligen
Grundstücks ab. Hinsichtlich der Nutzbarkeit ist zwischen bebaubaren
Grundstücken (innerhalb Bebauungsplan oder unbeplanter Innenbereich) auf der
einen Seite und nur land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken des
Außenbereichs (da nur ausnahmsweise mit privilegierten Vorhaben bebaubar) auf
der anderen Seite zu unterscheiden. Auch unbebaubaren nur land- und
forstwirtschaftlich sowie gärtnerisch nutzbaren Flächen im Außenbereich werden
durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile geboten, welche sich allerdings - bezogen
auf den m² Grundstücksfläche - von denen
der bebaubaren Grundstücke deutlich unterscheidet. Diesen typischen
Unterschieden muss die Verteilungsregelung Rechnung tragen (OVG Schleswig, Beschluss
vom 08.01.1999, NordÖR 1999).
Eine exakte rechnerische Bemessung dieser Vorteilsunterschiede ist
ausgeschlossen. Die Bewertung der unterschiedlichen Vorteile liegt daher im
(weiten) Einschätzungsermessen des Satzungsgebers. Angesichts erheblich
abweichender Gebrauchswertsteigerungen der Bauflächen einerseits und der nur land-
und forstwirtschaftlich bzw. gärtnerisch nutzbaren Grundstücksflächen
andererseits hat das OVG Schleswig ein Vorteilsverhältnis (OVG Schleswig, Beschluss
vom 02.07.2002, NordÖR 2002 S. 520) von 20 zu 1, dies entspricht einem
Gewichtungsfaktor von 0,05 anerkannt und für angemessen erachtet.
Je nach den Verhältnissen im Abrechnungsgebiet können die Vorteile der
bebaubaren und der nicht bebaubaren Grundstücke allerdings auch in einem
Verhältnis von 10 zu 1 bis 50 zu 1 pro m² Grundstücksfläche stehen (OVG
Schleswig, Beschluss vom 28.07.1999, NordÖR 2000 S. 311). In diesem Fall wären
dann Faktoren von 0,1 bis 0,02 in der Satzung festzulegen. Das OVG Schleswig
hat z. B. in einer Entscheidung vom 08.07.2015 (4 LB 15/14) einen Faktor von
0,02 für Flächen für den Naturschutz und die Landespflege als unbedenklich
eingestuft, ohne Ausführungen zu machen, ob nicht auch ein anderer Faktor, z.
B. 0,05, hätte verwendet werden dürfen.
Nach derzeitiger Rechtsprechung ist jedoch ein einheitlicher Faktor für
alle Außenbereichsnutzungen zulässig. Dies führt zu einer Vereinfachung der
Satzungsanwendung. Aus diesem Grund sieht die Satzung in § 9 Absatz 1 Nummer 2
den einheitlichen Gewichtungsfaktor von 0,05 vor.
Zu §
9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben c bis f: Ermittlung bebauter Flächen im Außenbereich
Nach der Rechtsprechung (OVG Schleswig, Beschluss
vom 06.08.2007 – 2 MB 12/07) muss sich die Ermittlung von Umgriffsflächen an
der tatsächlichen Bebauungsdichte im Innenbereich der jeweiligen Gemeinde
orientieren, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Bebauung im Außenbereich in
ihrer Struktur den Bereichen mit landwirtschaftlichen Hofstellen oder der
aufgelockerten Bebauung am Ortsrand am nächsten kommen dürfte. Ausgehend
hiervon hat das OVG Schleswig (Beschluss vom 06.08.2007 a. a. O.) einen
Multiplikationsfaktor zur Ermittlung einer fiktiven Gebäudeumgriffsfläche von 5
(= Teiler 0,2) für sachgerecht erachtet.
In der Literatur (Habermann in
Habermann/Arndt zu § 8 Rn. 233) wird allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 5 Absatz 1 BauNVO Dorfgebiete ebenfalls der Unterbringung von Wirtschaftsstellen
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dienen und die Obergrenze der GRZ in
Dorfgebieten nunmehr gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO 1990 bei 0,6 (BauNVO 1977 =
0,4) liegt, d. h. das Verhältnis Freifläche zu bebaubarer Fläche hat sich
zugunsten der bebaubaren Fläche erhöht. Hieraus folge - so Habermann -, dass
der Ansatz einer fiktiven GRZ von 0,25 bis 0,3 vorteilsgerechter erscheine als
der Faktor 0,2. Es sei denn, nach den örtlichen Verhältnisse ist die tatsächliche
Bebauungsdichte im Innenbereich vergleichbarer Gebiete geringer.
Zu § 10: Mehrfach
bevorteilte Grundstücke
Liegen Grundstücke an mehreren Straßen (sog. Eckgrundstücke oder
„durchlaufende“ Grundstücke) und werden diese dadurch mehrfach in voller Höhe
zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen, stellt sich in der Praxis immer wieder
die Frage, ob dies zulässig ist. Objektiv betrachtet wird auch einem sog.
Eckgrundstück infolge einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme die gleichen
Vorteile geboten werden wie einem in der Mitte der Straße liegenden Grundstück
(Mittellieger). Die Lage des Eckgrundstücks an einer weiteren Straße schmälert
den Vorteil nicht. Auf den Ausbauzustand dieser Straße kommt es daher nicht an
(OVG Schleswig, Urteil vom 13.10.1999, Die Gemeinde 2000 S. 43). Sie bietet dem
Grundstückseigentümer vielmehr weitere Nutzungsvorteile. Ob der
Grundstückseigentümer von der Möglichkeit der Inanspruchnahme keinen oder nur
geringen Gebrauch macht, weil er die Bebauung seines Grundstücks nur zu einer
Verkehrsanlage ausgerichtet hat, ist beitragsrechtlich irrelevant. Aus diesem
Grund ist in der Satzung rechtlich nicht geboten, eine solche Vergünstigung für
Grundstücke an mehreren Straßen aufzunehmen.
Gleichwohl hat das OVG Schleswig (OVG Schleswig, Urteil vom 13.10.1999,
a. a. O.) entschieden, dass dann, wenn ein Eckgrundstück im Laufe der Zeit
wegen des Ausbaus oder der Erneuerung sowohl der einen als auch der anderen
Einrichtung in vollem Umfang zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen und in
diesem Sinne im Vergleich zu Eigentümern von Mittelgrundstücken doppelt
belastet wird, dies wegen des „Überangebots“ an Vorteilen unbillig wäre. In solchen
Fällen läge eine unbillige Härte für das Eckgrundstück vor mit der Folge, dass
ein Billigkeitserlass geboten wäre.
Dies stellt die sachliche Rechtfertigung für eine Vergünstigung von an
mehreren Straßen liegenden Grundstücken dar. Dem Satzungsgeber ist es erlaubt,
absehbare Härten seiner Beitragsregelungen bereits in der Satzung zu
berücksichtigen und auszugleichen. Der Satzungsgeber muss allerdings seine
Erlassregelung auf Härtefälle beschränken und darf nicht durch Satzungsrecht
das Gesetz unterlaufen wollen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25.09.1980 - 3 A
252/79 -). Deshalb kommt eine Eckermäßigung nur für Wohngrundstücke in
Betracht. Grundstücken in Industrie-, Gewerbe-, Kern- und sonstigen
Sondergebieten sowie (überwiegend) gewerblich oder vergleichbar genutzten
Grundstücken in anderen Gebieten wächst nicht nur durch den Ausbau jeder
angrenzenden Straße ein ungeschmälerter Vorteil zu, vielmehr wird er in diesen
Fällen auch in Anspruch genommen werden. Die Erhebung des vollen Beitrags bei
(überwiegender) gewerblicher Nutzung verstößt daher nicht gegen den
Gleichheitssatz (OVG Schleswig, Urteil vom 16.9.1997, Die Gemeinde 1998 S.
166), sondern trägt ihm Rechnung. Dies gilt auch für nur land- und
forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke.
Bei der konkreten Ausgestaltung des Billigkeitserlasses sind die
Grundsätze der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit zu beachten. Ein
Eckgrundstück darf bei einer Gesamtbetrachtung nicht besser gestellt werden als
ein Mittelgrundstück. Dies schließt eine Vergünstigung in Höhe von 50 % aus,
weil damit die Gesamtbelastung des Eckgrundstücks immer geringer sein wird als
die eines Mittelgrundstücks an der aufwendiger ausgebauten Straße (vgl. BVerwG,
Urteil vom 13.12.1985, a. a. O.).
Aus diesem Grund sieht der Entwurf eine
Vergünstigung von Eckgrundstücken von 1/3 vor.
Zu §
11: Kostenspaltung
Nach § 8 Absatz 4 Satz 2 KAG können Beiträge
für Teile der öffentlichen Einrichtung (z. B. Fahrbahn, Gehweg,
Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung usw.) selbständig ohne Bindung an eine
bestimmte Reihenfolge erhoben werden. Hierzu bedarf es allerdings einer satzungsrechtlichen
Ermächtigungsgrundlage. Soweit die Ortssatzung die Möglichkeit der Kostenspaltung
vorsieht, aber nicht zwingend vorschreibt – wie hier vorgeschlagen – lässt § 8 Absatz
4 Satz 2 KAG sowohl eine Kostenspaltung getrennt für jede ausgebaute
Teileinrichtung zu (einschließlich der zugehörigen Kosten des Grunderwerbs und
der Freilegung) mit der Folge, dass für jede Teileinrichtung auch ein
Teilbeitrag festgesetzt werden kann, als auch die Kostenspaltung hinsichtlich
einer Summe von Teileinrichtungen, mit der Folge, dass ein Teilbeitrag auch für
mehrere abgespaltenen Teileinrichtungen erhoben werden kann.
Welchen Weg das für die Entscheidung über
die Kostenspaltung zuständige Gemeindeorgan wählt, liegt in seinem Ermessen und
ist nicht nur für die Beitragsveranlagung von Bedeutung, sondern auch für den
Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflichten.
Entscheidet sich das Gemeindeorgan für die
Abspaltung der Kosten jeder einzelnen Teileinrichtung, entsteht die sachliche
Beitragspflicht mit dem Abschluss der jeweiligen Baumaßnahme für jede
Teileinrichtung gesondert. Soll dagegen nach der Beschlusslage eine Summe von
Teileinrichtungen vor Abschluss des Gesamtausbaus der Einrichtung abgerechnet
werden, entsteht die Teilbeitragspflicht erst mit dem Abschluss des Ausbaus
aller Teileinrichtungen, für die der Aufwand gesondert ermittelt werden sollte
(Habermann in Habermann/Arndt zu § 8 Rn. 352).
Damit es im Einzelfall zur Kostenspaltung
und damit zur Entstehung von sachlichen Teilbeitragspflichten kommen kann,
bedarf es auf der Grundlage der Satzungsregelung einer gemeindeinternen
Entscheidung, den Beitrag nicht als Vollbeitrag, sondern getrennt für einzelne
Teileinrichtungen zu erheben. Diese gemeindeinterne Entscheidung ist ein
innerdienstlicher Ermessensakt. Hierzu muss es sich um einen Ausspruch des
zuständigen Gemeindeorgans handeln, der jedoch den Beitragspflichtigen
gegenüber nicht gesondert kundzumachen ist. In der Regel genügt hierfür ein
Beschluss der Gemeindevertretung.
Zu §
12: Entstehung des Beitragsanspruches
Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 KAG muss eine
Abgabensatzung den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe angeben, gleichwohl ist
dem Ortsgesetzgeber im Beitragsrecht insoweit keine Regelungskompetenz
eingeräumt. Gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 KAG entsteht die (sachliche) Beitragspflicht
mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau
der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich
sind.
Die Herstellung, der Ausbau oder Umbau sowie
die Erneuerung einer einzelnen Einrichtung ist der Regelfall. Die räumliche
Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, also was im Einzelfall für die
Herstellung, den Ausbau oder Umbau sowie die Erneuerung der Straße erforderlich
ist, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen (Bauprogramm). Das Bauprogramm
ist vom Gericht nicht wie ein Ermessensverwaltungsakt, sondern nur im Hinblick
auf die Erforderlichkeit der Maßnahme überprüfbar (OVG Schleswig, Beschluss vom
25.01.2012 – 4 MB 1/12 –). Erst wenn das Bauprogramm verwirklicht, die Gesamtmaßnahme
abgeschlossen ist, entsteht für den Regelfall die Beitragspflicht (OVG
Schleswig, Urteil vom 17.08.2005 – 2 LB 38/04 –, NordÖR 2006 S. 84 = SchlHA
2006 S. 171).
Das Bauprogramm bedarf keiner förmlichen
Festlegung durch Satzung oder Beschluss der Gemeindevertretung (OVG Schleswig, Urteil
vom 26.09.2007 – 2 LB 20/07 – Die Gemeinde 2008 S. 47). Der Umfang des
Bauprogramms kann sich auch aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von
Ausbauplänen ergeben. Erforderlich ist die detaillierte Beschreibung der im Einzelnen
vorgesehenen Maßnahmen, damit ihre Fertigstellung eindeutig festgestellt werden
kann (OVG Schleswig, Urteil vom 24.03.2010 – 2 LB 23/09 –, NordÖR 2011 S. 82).
Das Bauprogramm kann bis zu seiner Verwirklichung geändert werden, ohne dass es
insoweit einer Begründung bedarf (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2014 – 4
LA 50/14 –). Der Abschluss der nach dem Bauprogramm durchzuführenden
Straßenbauarbeiten reicht zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht
allerdings nicht aus. Verwirklicht ist das Bauprogramm dann, wenn die
Bauarbeiten abgenommen wurden. Regelmäßig führt die Gemeinde die
Straßenbauarbeiten nicht selbst aus. Das Werkvertragsrecht (§ 640 BGB) sieht
eine Abnahme des Werks vor. Erst mit der Abnahme erlischt der
Erfüllungsanspruch, geht die Gefahr über (§ 644 BGB) und entsteht der
Vergütungsanspruch (§ 641 BGB). Die Abnahme ist damit der Schlusspunkt der Werkleistung.
Dies rechtfertigt es, auch hinsichtlich der Entstehung der sachlichen
Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Abnahme abzustellen.
In der Satzung kann auch geregelt werden,
dass zum Abschluss der Maßnahme der Erwerb der für die Straßenbaumaßnahme
erforderlichen Grundflächen gehört. Diese Regelung ist erforderlich, weil
öffentliche Straßen auch auf fremdem Grund errichtet werden können (§ 6 Absatz
3 StrWG). Die Aufnahme der Grunderwerbskosten in die Aufzählung der
beitragsfähigen Aufwendungen hindert die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht
vor Abschluss des Grunderwerbs nicht, weil zwischen den Voraussetzungen des
Abschlusses der Maßnahme und den beitragsfähigen Kosten zu unterscheiden ist
(OVG Lüneburg, B. vom 03.11.1980 – 9 B 108/80 –). Nur wenn der Satzungsgeber
bereits durch Ortsrecht bestimmt hat, dass der Grunderwerb zum Abschluss der
Maßnahme gehört, ist in jedem Fall die Einbeziehung sämtlicher für die Maßnahme
notwendiger Grunderwerbskosten (einschließlich der Nebenkosten, wie
Notargebühren und Vermessungskosten) in den beitragsfähigen Aufwand
gewährleistet (siehe NdsOVG, Beschluss vom 29.08.2003, ZKF 2005 S. 165).
Weiter ist die gesetzliche Regelung des § 8 Absatz
4 Satz 3 KAG durch eine Konkretisierung des Begriffs des Abschlusses der
Maßnahme in die Satzung zu übernehmen und es ist darüber hinaus klarzustellen,
dass die Entstehung einer Teilbeitragspflicht einen Kostenspaltungsbeschluss
gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 KAG erfordert, der vor dem Abschluss der Gesamtmaßnahme
ergangen sein muss (OVG Schleswig, Beschluss vom 13.01.1995, Die Gemeinde 1996
S. 217).
Entsprechendes gilt für die Entstehung der
Vollbeitragspflicht im Falle der Abschnittsbildung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1
KAG.
Zu §
13: Vorauszahlung
Nach § 8 Absatz 4 Satz 4 KAG können auf
Beiträge angemessene Vorauszahlungen gefordert werden. Entsprechendes gilt für
Teilbeiträge. Einer Satzungsregelung bedarf es zur Erhebung von Vorauszahlungen
nicht. Die Berechtigung, Vorauszahlungen bei Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen erheben zu dürfen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine
Satzungsregelung ist aber aus Gründen der Klarstellung zu empfehlen. Nicht zu
empfehlen ist dagegen, einen bestimmten Prozentsatz zwingend durch die Satzung
vorzuschreiben. Aus diesem Grund eröffnet die vorgesehene Satzungsregelung
einen weiten Ermessensspielraum bei der Festsetzung von Vorauszahlungen, welche
damit sogar bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages möglich sind.
Die Anforderung einer Vorauszahlung setzt
auch keinen Beschluss der Gemeindevertretung voraus. Es handelt sich um ein
einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung. Als innerdienstlicher Ermessensakt
muss die Entscheidung, Vorauszahlungen zu fordern, allerdings zumindest in
Vermerken, Niederschriften usw. eindeutig zum Ausdruck kommen; sein Vorliegen
muss nachweisbar sein (BVerwG, Beschluss vom 12.12.1995 – 8 B 171/95 –, unter
Bezugnahme auf das Urteil vom 26.09.1983, KStZ 1984 S. 89 zur Kostenspaltung).
Rechtmäßig kann die Anforderung einer Vorauszahlung aber nur sein, wenn eine
wirksame Straßenausbaubeitragssatzung vorliegt (Habermann in Habermann/Arndt zu
§ 8 Rn. 366).
Tatbestandliche Voraussetzung der
Anforderung einer Vorauszahlung ist gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 KAG der Beginn
der Ausführung der Maßnahme. Unter „Beginn der Ausführung“ ist die Aufnahme der
Straßenbauarbeiten zu verstehen, nicht dagegen ihre Projektierung (vgl. Driehaus
in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 131). Der Beginn der Ausführung ist
der frühestmögliche Zeitpunkt der Heranziehung („sobald“). Mit der Entstehung sachlicher
Beitragspflichten entfällt die Befugnis zum Erlass eines
Vorauszahlungsbescheides (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.05.1987 – 9 B 154/86
–). Nach Entstehung sachlicher Beitragspflichten ist die Gemeinde gehalten,
(endgültige) Beiträge zu erheben.
Zu §
14: Beitragsschuldner
Persönlich beitragspflichtig ist gemäß § 8 Absatz
5 Satz 1 KAG, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung dinglich Berechtigter ist. Die
persönliche Beitragspflicht entsteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
mit der Bekanntgabe des Bescheides kraft Gesetzes. Voraussetzung ist, dass die
sachliche Beitragspflicht für das Grundstück bereits entstanden ist.
Miteigentümer und mehrere aus dem gleichen
Grund dinglich Berechtigte sind gemäß § 8 Absatz 5 Satz 3 KAG Gesamtschuldner.
Die Bekanntgabe des Bescheides an einen Gesamtschuldner reicht aus, um auch die
persönliche Beitragspflicht der übrigen aus dem gleichen Grund dinglich
Berechtigten zur Entstehung zu bringen.
Nach § 8 Absatz 7 KAG ruht der Beitrag als
öffentliche Last auf dem Grundstück (Erbbaurecht bzw. Wohnungs- oder
Teileigentum). Die öffentliche Last als ein durch Gesetz begründetes
Grundpfandrecht gewährt dem Abgabengläubiger ein Befriedigungsrecht an dem
haftenden Grundstück und verpflichtet den jeweiligen Eigentümer des belasteten
Grundstücks, wegen einer auf diese Weise dinglich gesicherten Abgabenforderung
gemäß § 264 Absatz 3 LVwG die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden
(BVerwG, Urteil vom 22.02.1985, DVBl. 1985 S. 624 = NJW 1985 S. 2658). Die
öffentliche Last im Sinne des § 8 Absatz 7 KAG dient nur der Sicherung von
Forderungen, die als Folge der Erfüllung des gesetzlichen Abgabentatbestandes
entstanden sind (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981, a. a. O., zum
Erschließungsbeitragsrecht).
Allerdings ruht nur der Beitrag als
öffentliche Last auf dem Grundstück. Damit ist eine entsprechende Anwendung des
§ 8 Absatz 7 KAG auf vertragliche Verpflichtungen zur Leistung von Vorauszahlungen
(BVerwG, Urteil vom 28.10.1981, KStZ 1982 S. 109 = DVBl. 1982 S. 543) und
Ablösungsbeträgen (Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 190)
ausgeschlossen. Auch eine durch Vorauszahlungsbescheid begründete Forderung
führt nicht zur Entstehung einer öffentlichen Last (Habermann in
Habermann/Arndt zu § 8 Rn. 100; a. A. BVerwG, Urteil vom 28.10.1981, a. a. O.).
Die öffentliche Last wird durch die
Begleichung der Beitragsschuld „gelöscht“ und zwar in dem Umfang, in dem der
Abgabenanspruch erlischt, erlischt auch die öffentliche Last (OVG Lüneburg, Beschluss
vom 23.12.1988, KStZ 1989 S. 194). Erlöschenstatbestände sind gemäß § 11 Absatz
1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 47 AO Zahlung (§§ 224, 225 AO), Aufrechnung (§
226 AO), Erlass (§§ 163, 227 AO) und Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232
AO) sowie gemäß § 8 Absatz 5 Satz 5 KAG die Verrechnung der Vorauszahlung mit
der Beitragsschuld. Weiterhin erlischt die öffentliche Last durch Zuschlag im
Zwangsversteigerungsverfahren, wenn die Gemeinde es versäumt hat, ihre durch
öffentliche Last gesicherte Beitragsforderung anzumelden. Da öffentliche Lasten
nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, werden sie ohne rechtzeitige
Anmeldung nicht in das geringste Gebot aufgenommen (§ 45 ZVG) und erlöschen
gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 ZVG mit dem Zuschlag (Habermann in Habermann/Arndt
zu § 8 Rn. 101).
Zu §
15: Festsetzung von Beiträgen und Vorauszahlungen
Beitragsbescheide bedürfen der Schriftform
(§ 11 Absatz 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 157 AO). Der schriftliche
Beitragsbescheid muss die erlassende Behörde und, sofern die erlassende Behörde
keine Behörde der erhebungsberechtigten Körperschaft ist, den Beitragsgläubiger
erkennen lassen, sowie die Unterschrift oder Namenswiedergabe des zuständigen
Bediensteten enthalten. Unterschrift und Namensangabe können entfallen, wenn
der Bescheid mit Hilfe automatischer Vorrichtungen erlassen wurde, was bei Abgabenbescheiden
häufig der Fall sein wird (§ 11 Absatz 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 108 Absatz
3 Satz 1 LVwG).
Der Beitragsbescheid muss bestimmt sein (§
11 Absatz 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 108 Absatz 1 LVwG, § 157 Absatz 1
Satz 2 AO). Hierzu ist es erforderlich, dass er eine Bezeichnung des
festgesetzten Beitrags nach Art und Betrag und die Angabe, wer den Beitrag schuldet
(§ 11 Absatz 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 157 Absatz 1 Satz 2 AO) enthält.
Aus ihm muss aber auch hervorgehen, für welche Maßnahme (OVG Schleswig, Urteil
vom 21.10.2009 – 2 LB 15/09 – NVwZ-RR 2010 S. 372) – und bei der Erhebung eines
grundstücksbezogenen Beitrags – für welches Grundstück der Beitrag gefordert
wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2014 – 4 LA 79/13). Nicht erforderlich
ist allerdings die Beschreibung oder Darstellung durch Planzeichnung einer Teilfläche
des Grundstücks, wenn nur diese, z. B. aus Gründen der Tiefenbegrenzung (gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 des Entwurfs) oder der Anwendung der Umgriffsregelung (gemäß
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben c bis f des Entwurfs) der Beitragspflicht
unterliegt (OVG Schleswig, Urteil vom 27. 4. 2009 – 2 LB 64/08 –).
Es bedarf im Beitragsbescheid auch keiner
Darlegung, aus welchen Gründen eine ausgebaute Straße einer bestimmten
Straßenkategorie (siehe § 4 des Entwurfs) zugeordnet wurde.
Vereinfacht ausgedrückt muss ein
Beitragsschuldner aus dem Bescheid zweifelsfrei entnehmen können, wer, was und
wofür etwas von ihm verlangt.
Zu §
16: Fälligkeit
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 KAG muss eine
Abgabensatzung auch den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags angeben
(Mindestbestandteil). Mangels ausdrücklicher Regelung (wie z. B. § 135 Absatz 1
BauGB zum Erschließungsbeitrag) steht es dem Ortsgesetzgeber bei der Erhebung
von Straßenausbaubeiträgen gemäß § 8 KAG daher frei, den Zeitpunkt selbst zu
bestimmen. Fälligkeit bedeutet die Verpflichtung des Beitragsschuldners (§ 14)
zur Leistungserbringung. Sie setzt mithin die Entstehung sowohl der sachlichen
als auch der persönlichen Beitragspflicht voraus.
Erst mit Erlass des Beitragsbescheides wird
der Beitragsschuldner gemäß § 8 Absatz 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 14
dieser Satzung bestimmt. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Fälligkeit ist daher
der der Bekanntgabe des Bescheides (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22.01.2003,
SchlHA 2003 S. 255 = NordÖR 2003 S. 424 zum Gebührenrecht).
Da gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 KAG in
Verbindung mit § 155 Absatz 1 AO der Beitrag erst mit dem Beitragsbescheid der
Höhe nach festgesetzt wird, ist dem Beitragsschuldner eine angemessene
Zahlungsfrist einzuräumen und der Beitrag nach Ablauf der Frist fällig zu
stellen. Dies ist schon deshalb geboten, weil gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 KAG in
Verbindung mit § 240 Absatz 1 AO Säumniszuschläge anfallen, wenn der Beitrag
nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird.
Gemäß § 16 des Entwurfs wird der Beitrag
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Dies ist eine im
Beitragsrecht übliche Frist, welche auch der Regelung in § 135 Absatz 1 BauGB
zum Erschließungsbeitragsrecht entspricht.
Zu §
17: Ablösung
Der Abschluss von Ablösungsverträgen ist
gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 KAG vor Entstehung der Beitragsschuld zulässig. Das
Nähere ist in der Straßenausbaubeitragssatzung zu bestimmen (§ 8 Absatz 6 Satz
2 KAG). Die vorgesehene Regelung in § 17 eröffnet somit die Möglichkeit, Ablöseverträge
zu schließen. Die Satzungsregelung begründet allerdings keinen Anspruch eines
zukünftig Beitragspflichtigen auf Abschluss eines Ablösungsvertrags. Ein
solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die
Gemeinde in der Vergangenheit Ablösungsverträge, andere Maßnahmen betreffend,
abgeschlossen hat. Die Versagung eines Abschlusses gegenüber einem einzelnen,
bestimmten Anlieger, wenn die Gemeinde mit der Mehrzahl der Anlieger der Straße
entsprechende Verträge geschlossen hat, dürfte allerdings gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstoßen (vgl. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 153).
In der Ablösungsbestimmung der Satzung muss
geregelt sein, wie der zu vereinbarende Ablösungsbetrag im Einzelfall zu
errechnen ist. Dies ist in § 17 Absatz 2 geregelt. Danach wird der
voraussichtlich tatsächlich entstehende Investitionsaufwand nach den Vorschriften
der Satzung ermittelt und auf die bevorteilten Grundstücke verteilt.
Ablösungsverträge bedürfen der Schriftform.
An die Ablösungsbestimmungen in § 17 ist die Gemeinde gebunden und kann nicht
durch einfachen Beschluss davon abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1989,
KStZ 1990 S. 89 = NJW 1990 S. 1679). Ein Verstoß gegen Ablösungsbestimmungen
hat regelmäßig die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge (BVerwG, Urteil vom
01.12.1989, a. a. O.).
Voraussetzung für die Wirksamkeit der
Ablösung ist allerdings, dass es sich bei der Maßnahme, die Gegenstand eines
Ablösungsvertrages sein soll, um eine beitragsfähige Maßnahme handelt
(Habermann in Habermann/Arndt zu § 8 Rn. 383).
Zu § 18:
Ratenzahlung
Zusammen mit der
Einführung des „wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages“ hat der Gesetzgeber mit
dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom
30.11.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein S. 740) den Gemeinden
die Möglichkeit eingeräumt, durch Satzung zu regeln, dass der Beitrag auf
Antrag des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt wird,
die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist (§ 8 Absatz 9 Satz 1
KAG).
Die Gemeinde hat
nur die Wahl, ob sie die gesetzlich vorgegebene Stundungs- und Ratenzahlungsregelung
in ihre Satzung aufnimmt. Ein weitergehendes Satzungsermessen ist ihr nicht
eingeräumt. Sie kann diese Regelung nicht „verschärfen“, indem sie die
Gewährung der Stundung bzw. Ratenzahlung an Bedingungen, z. B. das Vorliegen
einer unbilligen Härte im Einzelfall, knüpft. Dem Beitragsschuldner steht bei
rechtzeitigem Antrag ein Stundungsanspruch zu, welcher, von der Antragstellung
abgesehen, voraussetzungslos ist.
Die Höhe der
jeweiligen Jahresleistungen bestimmt der Beitragsschuldner. Gemäß § 8 Absatz 9
Satz 1 KAG kann die Gemeinde nur die vorgegebene Höchstgrenze von zehn
Jahresleistungen in ihre Satzung übernehmen (Habermann in Habermann/Arndt zu §
8 Rn. 110 c). Der jeweils vom Beitragsschuldner noch nicht getilgte Restbetrag
ist mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen (§ 8 Absatz 9 Satz 4 KAG).
Die Aufnahme eines
voraussetzungslosen Rechtsanspruches auf Ratenzahlung zu angemessenen Zinsen
wird für die Erhöhung der Akzeptanz der Beitragserhebung ausdrücklich empfohlen.
Darüber hinaus
besteht auch weiterhin die Möglichkeit, gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 KAG in
Verbindung mit § 222 AO Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis auf Antrag,
wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den
Beitragsschuldner bedeuten würde, ganz oder teilweise zu stunden und
Teilzahlungen zu gewähren. Diese Möglichkeit ist durch die Einfügung des § 8 Absatz
9 KAG nicht weggefallen. Allerdings setzt dies voraus, dass beim Beitragsschuldner
eine erhebliche Härte vorliegt und darüber hinaus müssen in diesem Fall Zinsen
in Höhe von 0,5 % je Monat erhoben werden, was einem Zinssatz von 6 % p. a.
entspricht.
Zu § 19: Datenverarbeitung
Gemäß § 9 Absatz 2
Nummer 1 LDSG dürfen personenbezogene Daten für einen anderen als den
Erhebungszweck ohne Einwilligung des Betroffenen nur verarbeitet werden, wenn
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Die Vorschrift ist mit Blick auf das LDSG
erforderlich, um die Datenverarbeitung auf eine rechtlich sichere Basis zu
stellen.
Zu § 20: Inkrafttreten
Vom Zeitpunkt
ihres In-Kraft-Tretens an entfaltet die Beitragssatzung für alle Beteiligten
Verbindlichkeit. Gemäß § 69 LVwG treten Satzungen, soweit in ihnen nichts
Abweichendes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bestimmt sie einen vom Tag nach der Bekanntmachung abweichenden Zeitpunkt, so
kann dieser Zeitpunkt entweder in der Zukunft oder in der Vergangenheit liegen.
In § 20 ist der
gesetzliche Regelfall vorgesehen. Die Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ablauf vor einer möglichen Erhebung von
Beiträgen
Um die Erhebung
von Beiträgen, welche durch diese Satzung kodifiziert werden sollen, auf eine
rechtssichere Basis stellen zu können, müssen vor dem Beginn von
Baumaßnahmen folgende Grundentscheidungen getroffen bzw. Vorarbeiten
erledigt werden:
¾ Bestimmung der
öffentlichen Einrichtung „Straße“, die ausgebaut werden soll
Der auszubauende
Verlauf der jeweiligen Straße muss zu Beginn eines jeden Entscheidungsprozesses
– auch unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten – exakt bestimmt werden. Es
ist daher anzuraten, den auszubauenden Straßenverlauf unter Zuhilfenahme
externen Sachverstandes festzulegen.
¾ Ausschluss einer
Konkurrenzsituation zum Erschließungsbeitragsrecht
Im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts
unterliegen Baumaßnahmen an einer zum Anbau bestimmten Straße nur dann der
Beitragspflicht, wenn diese über eine künstlich hergestellte Fahrbahn, eine
Straßenbeleuchtung und eine künstlich hergestellte Entwässerung verfügt. Ist
dies nicht der Fall, gilt die Straße noch nicht als erstmalig hergestellt. In
der Folge können für eine erstmalige Herstellung nur Erschließungsbeiträge auf
der Grundlage einer gesonderten Erschließungsbeitragssatzung zur Erhebung
gelangen.
¾ Widmung
Straßenausbaubeiträge können nur für
gewidmete Straßen erhoben werden. Das Vorliegen einer solchen Widmung sollte
unbedingt vor Beginn von Baumaßnahmen geprüft werden.
¾ Dokumentation des
Straßenzustandes vor Beginn der Baumaßnahmen
Der bauliche Zustand der Straße und ihre
optische Wirkung auf den unbefangenen Betrachter sollte in geeigneter Weise
dokumentiert werden (technisches Gutachten, Fotos etc.).
¾ Beschluss des
Ausbauprogramms
Das von der Gemeinde zu beschließende
Ausbauprogramm bestimmt grundsätzlich abschließend den Umfang der
auszuführenden Arbeiten (Festlegung der Breite der Fahrbahn, Pflasterung,
Beleuchtungseinrichtungen etc.).
¾ Durchführung eines
Vergabeverfahrens für Bauleistungen
Die Bauleistungen zur Ausführung der
Arbeiten an der Straße müssen grundsätzlich in einem von der Vergabestelle des
Amtes Probstei durchzuführenden Vergabeverfahren ausgeschrieben werden.
Anlagenverzeichnis:
¾ Entwurf einer „Satzung der Gemeinde Brodersdorf über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung)“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Entwurf der „Satzung der Gemeinde Brodersdorf über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen (Ausbaubeitragssatzung)“ mit folgenden Maßgaben:
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- …
- …