Sachverhalt:
1) Die Gemeinde Schönberg hat in ihrem
Bebauungsplan Nr. 46 ein Angebot zur Bebauung einer Gemeindefläche geschaffen.
Mit Erschließungsvertrag vom 27.05.2002 übertrug die Gemeinde der
Erschließungsträgerin, Fa. Wermida Kieler Bau- und Projektionsentwicklungs
GmbH, gem. §124 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Durchführung sämtlicher
Erschließungsaufgaben im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46.
Die Erschließungsmaßnahmen wurden im Jahre
2004 abgeschlossen. Die bauliche Abnahme der Erschließungsmaßnahmen erfolgte am
21.06.2004.
Die Schlussabnahme hatte folgende
Rechtswirkung (§8 Absatz 3, Buchstabe a)+c) Erschließungsvertrag):
-
Die
Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht gehen auf die Gemeinde über,
soweit diese die Zuständigkeit besitzt (z.B. nicht für Wasserleitungen
–Wasserbeschaffungsverband Panker-Giekau und Strom – Schleswig-Holsteinische
Stromversorgungs – AG)
-
Der
Besitz an allen Erschließungsanlagen geht auf die Gemeinde über.
Die Gemeinde Schönberg besitzt nunmehr die
Zuständigkeit für alle im B-Plan Nr. 46 u.a. verankerten Verkehrsflächen.
Der Erschließungsvertrag sieht eine
unentgeltliche, kosten- und lastenfreie Übertragung sämtlicher im
Erschließungsgebiet und damit im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen
Verkehrsflächen/Straßen/Wegen/Plätzen und Grünflächen an die Gemeinde Schönberg
im Wege der Grundstücksübertragung vor (§5 Absatz 1 Erschließungsvertrag).
Soweit die Gemeinde zum Zeitpunkt der
endgültigen Herstellung und Übernahme der Erschließungsanlage noch nicht
grundbuchmäßige Eigentümerin der in Absatz 1 genannten Flächen ist, stimmt der
Erschließungsträger für die in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke einer
Widmung zur öffentlichen Verkehrsfläche gem. § 6 Absatz 3 des Straßen- und
Wegegesetzes S.-H. (StrWG) zu. Die Widmung obliegt der Gemeinde.
Die vorstehende, bereits vereinbarte,
Widmungszustimmung der Eigentümerin dient als Grundlage für die nunmehr
durchzuführende Widmung (§6 Absatz 3 StrWG).
2) Der B-Plan 46 wurde durch den B-Plan zur
1. Änderung des B-Plans 46 in Teilen geändert und mit Satzungsbeschluss der
Gemeindevertretung v. 16.12.2004 am 15.02.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Sie
trat am 16.02.2005 in Kraft. Wesentlicher Inhalt der Änderung war die Verlegung
von (öffentlichen) Stellplätzen von den Flurstücken 21/20 und 21/30 auf die
Flurstücke 21/28 und 21/29. Die öffentlichen Stellplätze sind nunmehr im
Flurstück 21/28 nachgewiesen. Eigentümerin dieses Flurstücks ist die Gemeinde
Schönberg. Die öffentlichen Stellplätze sind noch zu widmen.
Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen-
und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.
Durch die Widmung erhält ein Grundstück die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2 StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege
und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.
Die Widmung erfolgt als adressatloser,
gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung), setzt die Zustimmung des
Eigentümers/der Eigentümerin, in dem Falle des Flurstückes 21/31 die Fa.
Wermida Kieler Bau- und Projektionsentwicklungs GmbH , zur Überlassung in den
Gemeingebrauch voraus. Diese ist mit Erschließungsvertrag v. 27.05.2002
erfolgt. Bei dem Flurstück 21/28 ist die Gemeinde Schönberg bereits selbst
Eigentümerin.
Anlagenverzeichnis:
Flurkarte und Auszüge B-Plan 46 und 46/1
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gemeindevertretung beschließt den
Linauweg im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 46 und 46/1, hierzu gehören die
Flurstücke 21/31 und 21/28 der Flur 1, Gemarkung Schönberg, gem. § 6 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen
Verkehr zu widmen und als sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 3
Buchst. a) StrWG einzustufen.