Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 für das Gebiet "Ortseingang Gödersdorf, westlich der Landstraße 211"; hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Vorlage
HÖHND/BV/072/2015
Aktenzeichen
III.2.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 4 fand im Zeitraum 22.04.2015 bis 06.05.2015 die vorgesehene frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und im Zeitraum 27.07.2015 bis 27.08.2015 der Verfahrensschritt Beteiligung der Öffentlichkeit (jeweils durch Offenlegung) statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlägen wurden von Herrn Dipl.-Ing. Blank zusammengefasst. Weitere Erläuterungen dazu erfolgen während der Sitzung.

 

Es wird nun empfohlen, die Abwägung der während des Verfahrens eingegangenen Stellungnahmen den anliegenden Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros entsprechend vorzunehmen und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 4 zu fassen.

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt abschließend über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB gem. der vorliegenden Zusammenstellung (Abwägungstabelle). Das Amt Probstei wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Aufgrund des § 10 BauGB beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 4 für das Gebiet „Ortseingang Gödersdorf, westlich der Landstraße 211“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung.

 

  1. Die Begründung wird gebilligt.

 

  1. Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung ist gem. § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.