Sachverhalt:
Da die Gemeinde Wisch den mit der ehrenamtlichen Tätigkeit
verbundenen finanziellen Aufwand seiner Funktionsträger mehr Rechnung tragen
möchte, sind einige Anpassungen der bisherigen Regelungen aus der
Entschädigungssatzung aus dem Jahr 2003 beabsichtigt. Die Änderungen werden in
der vorliegenden Neufassung berücksichtigt.
Bislang regelt die
Entschädigungssatzung der Gemeinde Wisch in der Fassung vom 19.04.2004 unter §
1 Abs. 1 die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die oder den
Bürgermeister/in in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung (EntschVO), derzeit mtl.
492,00 €.
Nunmehr ist es
beabsichtigt, neben der o.g. Aufwandsentschädigung die Erstattung weiterer
Aufwendungen in pauschalierter Form im Sinne der EntschVO für das
Bürgermeisteramt zu gewähren.
Gemäß §
6 Abs. 3 Nr. 1 EntschVO besteht die Möglichkeit, die Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke
einschl. der entstehenden Nebenkosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung,
zu erstatten.
Die bisherigen 150,00€ jährlich sollen auf eine monatliche pauschalierte Entschädigung i.H.v. 75,00 € geändert werden.
Für die dienstliche Benutzung
einer privaten Telekommunikationseinrichtung besteht die Möglichkeit die Kosten der dienstlich
notwendigen Telefongebühren sowie die anteiligen Grundgebühren zu erstatten.
Die bisherigen 300,00€
jährlich sollen auf eine monatliche pauschalierte Entschädigung i.H.v. 40,00 €
geändert werden.
Des
Weiteren sind nach § 15
Abs. 2 EntschVO die dienstlich veranlassten Fahrtkosten pauschal erstattungsfähig. Die Höhe muss sich
dabei an dem Durchschnitt der ansonsten anfallenden Einzelfahrten richten. Im
Falle des Bürgermeisteramtes hat man eine pauschale Entschädigung von mtl.
80,00 € vorgesehen.
Ebenfalls sollen die Stellvertreterin
oder der Stellvertreter für die oder den Bürgermeister eine
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO)
erhalten.
Für die 1. Stellvertretung sieht
§ 1 Abs. 2 und 3 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/3 des
Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung vor.
Für die 2. Stellvertretung
soll eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe von der Dauer der
Vertretung abhängt. Sie soll für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen
Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters betragen.
Im Zuge der
Änderung der Entschädigungssatzung sollen den Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter statt eines Sitzungsgeldes eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes von 32,00€ gezahlt werden.
Ausschussvorsitzende
sollen zukünftig eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 12,50 €
erhalten und Stellvertreter im Fall einer Vertretung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für
jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe
von 50% des Höchstsatzes der Verordnung.
Für die Aufnahme
der o.g. Pauschalerstattungen sowie Anpassungen bedarf es einer Änderung der
Entschädigungssatzung der Gemeinde Wisch.
Sie werden im
anliegenden Entwurf zur 3. Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde
Wisch vom 26.09.2023 berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Wisch über die Entschädigung der in der Gemeinde Wisch tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) in der vorgelegten Fassung.