Betreff
Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Wisch über die Entschädigung der in der Gemeinde Wisch tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
Vorlage
WISCH/BV/066/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Da die Gemeinde Wisch den mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen finanziellen Aufwand seiner Funktionsträger mehr Rechnung tragen möchte, sind einige Anpassungen der bisherigen Regelungen aus der Entschädigungssatzung aus dem Jahr 2003 beabsichtigt. Die Änderungen werden in der vorliegenden Neufassung berücksichtigt.

 

Bislang regelt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Wisch in der Fassung vom 19.04.2004 unter § 1 Abs. 1 die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die oder den Bürgermeister/in in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung (EntschVO), derzeit mtl. 492,00 €.

 

Nunmehr ist es beabsichtigt, neben der o.g. Aufwandsentschädigung die Erstattung weiterer Aufwendungen in pauschalierter Form im Sinne der EntschVO für das Bürgermeisteramt zu gewähren.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 EntschVO besteht die Möglichkeit, die Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke einschl. der entstehenden Nebenkosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung, zu erstatten.

Die bisherigen 150,00€ jährlich sollen auf eine monatliche pauschalierte Entschädigung i.H.v. 75,00 € geändert werden.

 

Für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung besteht die Möglichkeit die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren sowie die anteiligen Grundgebühren zu erstatten.

Die bisherigen 300,00€ jährlich sollen auf eine monatliche pauschalierte Entschädigung i.H.v. 40,00 € geändert werden.

 

Des Weiteren sind nach § 15 Abs. 2 EntschVO die dienstlich veranlassten Fahrtkosten pauschal erstattungsfähig. Die Höhe muss sich dabei an dem Durchschnitt der ansonsten anfallenden Einzelfahrten richten. Im Falle des Bürgermeisteramtes hat man eine pauschale Entschädigung von mtl. 80,00 € vorgesehen.

 

 

Ebenfalls sollen die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die oder den Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) erhalten.

 

Für die 1. Stellvertretung sieht § 1 Abs. 2 und 3 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/3 des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung vor.

 

Für die 2. Stellvertretung soll eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Sie soll für jeden Tag ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters betragen.

 

 

Im Zuge der Änderung der Entschädigungssatzung sollen den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter statt eines Sitzungsgeldes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes von 32,00€ gezahlt werden.

 

Ausschussvorsitzende sollen zukünftig eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 12,50 € erhalten und Stellvertreter im Fall einer Vertretung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 50% des Höchstsatzes der Verordnung.

 

Für die Aufnahme der o.g. Pauschalerstattungen sowie Anpassungen bedarf es einer Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wisch.

Sie werden im anliegenden Entwurf zur 3. Änderung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wisch vom 26.09.2023 berücksichtigt.


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Wisch über die Entschädigung der in der Gemeinde Wisch tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) in der vorgelegten Fassung.