Betreff
II. Nachtrag zur Nutzungsordnung vom 2. April 2009 für die gewerblich nutzbaren Teilbereiche des Schlosses Hagen und seiner Außenanlagen
Vorlage
PROBS/BV/035/2010
Aktenzeichen
II.4 / 791.04.15.01
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Sonderausschuss „Sanierung und Vermarktung Schloss Hagen“ hatte sich in seiner Sitzung vom 17.03.2010 mit zwei Themen befasst, die die bestehende Nutzungsordnung für das Herrenhaus Hagen tangieren.

 

Zum einen betrifft dies die Vermietung von Räumlichkeiten zur Durchführung kultureller Veranstaltungen. Zur Zeit wäre nach der Nutzungsordnung nur bei Ausstellungen und Märkten bzw. bei einer Vermietung des Parks und des Hofes eine Preisgestaltung nach freier Vereinbarung möglich. Die Diskussion im Sonderausschuss hat gezeigt, dass diese Möglichkeit auch bei kulturellen Veranstaltungen gegeben sein sollte (vgl. Niederschrift über die Sonderausschuss-Sitzung vom 17.03.2010, TOP 6). Vor diesem Hintergrund hat der Sonderausschuss eine entsprechende Ergänzung unter Ziff. IV der Anlage zur Nutzungsordnung empfohlen.

 

Darüber hinaus hat der Sonderausschuss über die Festsetzung von Reinigungspauschalen beraten, die Vereine und Verbände aus dem Gemeindebereich bei der Nutzung von Räumlichkeiten des Herrenhauses zu entrichten hätten. Die Beschlussempfehlung enthielt hierzu dann auch konkrete Beträge (vgl. Niederschrift über die Sonderausschuss-Sitzung vom 17.03.2010, TOP 9.1). Diese Reinigungspauschalen waren (unter Ziff. V.2) in die Anlage zur bestehenden Nutzungsordnung zu übernehmen.

 

Im Zuge der Ausschussberatung stellte sich diesbezüglich noch die Frage, ob es rechtlich zulässig sei, obligatorisch die Reinigung in Rechnung zu stellen oder ob man den Nutzern die Wahlfreiheit lassen müsse, die Räumlichkeiten ggf. selbst zu reinigen. Nach entsprechender Prüfung bleibt hierzu allerdings festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Einräumung einer derartigen Wahlfreiheit in dem vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Rahmenbedingungen, die in dieser Hinsicht eventuell zu beachten gewesen wären, hätten sich möglicherweise noch aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.06.1991, Az.: I ZR 291/89, ergeben können. In dem betreffenden Rechtsstreit ging es jedoch letztlich um die Frage, inwieweit aus der Preisangabenverordnung eine Verpflichtung resultiert, bei der Angabe von Mietpreisen [für Ferienwohnungen] einen Endpreis anzugeben, in den z.B. die von vornherein festgelegten Kosten für eine Endreinigung mit einzubeziehen sind (wenn die Inanspruchnahme dieser Leistung nicht freigestellt ist). Im Ergebnis war also der seinerzeit zu entscheidende Sachverhalt nicht unmittelbar mit der beim Herrenhaus Hagen beabsichtigten Verfahrensweise (Nichtfreistellung der Reinigung sowie Erhebung einer Reinigungspauschale) vergleichbar. Aber auch hier trägt es doch gerade zu der gewünschten Klarheit bei, wenn die Gemeinde von vornherein die zu entrichtende Reinigungspauschale in zulässiger Weise durch die Nutzungsordnung verbindlich festschreibt (d.h. „angibt“), da sie den Nutzern die Reinigung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten eben nicht freistellen möchte.

 

Dafür, dass die Reinigung der in Anspruch genommenen Räumlichkeiten im Herrenhaus Hagen den Nutzern nicht freigestellt werden soll, war im Übrigen auch die sachliche Erwägung ausschlaggebend, dass eine fachgerechte Reinigung – vor allem der speziell beschichteten Holzfußböden – gewährleistet bleiben soll; Und dies ließe sich am ehestens sicherstellen, wenn die Gemeinde (oder ein von ihr Beauftragter) die betreffenden Reinigungsarbeiten selbst veranlasst.

 

In seiner Sitzung vom 05.05.2010 hatte der Sonderausschuss „Sanierung und Vermarktung Schloss Hagen“ dann beschlossen, die in der Anlage zur Nutzungsordnung an verschiedenen Stellen festgelegte Uhrzeit von „02.00 Uhr“ als Begrenzung des jeweiligen Nutzungszeitraumes zu streichen und stattdessen nur noch den Beginn des Nutzungszeitraumes (8.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr) anzugeben.

 

Beigefügt wird der Entwurf eines II. Nachtrages zur Nutzungsordnung zur Beschlussfassung vorgelegt, wodurch die Anlage zur Nutzungsordnung neu gefasst werden würde (vgl. Artikel 1 des Nachtrages). Die vorstehend angesprochenen Änderungen sind dabei berücksichtigt worden.

 


Anlagenverzeichnis:

 

II. Nachtrag zur Nutzungsordnung (Entwurf)


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den II. Nachtrag zur Nutzungsordnung vom 2. April 2009 für die gewerblich nutzbaren Teilbereiche des Schlosses Hagen und seiner Außenanlagen gemäß Entwurf (Anlage zur Verwaltungsvorlage PROBS/BV/35/2010).