Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Stakendorf über die Entschädigung der in der Gemeinde Stakendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
Vorlage
STAKE/BV/080/2023
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) eine Aufwandsentschädigung. Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung können weitere Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EntschVO in pauschalierter Form erstattet werden.

In der Entschädigungssatzung der Gemeinde Stakendorf vom 09.05.2023 werden mit der lfd. Nummer 1 und 2 weiteren Aufwendungen für die Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke und die dienstlich notwendigen Telefongebühren geregelt.

 

 

Die Gemeinde Stakendorf zahlt den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern sowie den bürgerlichen Ausschussmitgliedern bisher keine Entschädigung.

Dies ist gemäß der Kommentierung zu § 24 GO unzulässig, dort heißt es:

„Auf die Entschädigung besteht ein Rechtsanspruch, auf den nicht verzichtet werden kann. ...Die Vorschrift will vermeiden, dass Personen, die aus finanziellen Gründen auf die Annahme der Entschädigung nicht verzichten können, durch Mehrheitsbeschluss oder in anderer Weise zu einem Verzicht veranlasst werden. Soweit Entschädigungsberechtigte Entschädigungsansprüche nicht geltend machen, ist die Entschädigung von Amtswegen zu gewähren.“

 

Daher ist die Entschädigungsatzung entsprechend der Vorschrift des § 24 GO anzupassen.

 

Als mögliche Entschädigungsformen käme die Gewährung von Sitzungsgeld (in Abhängigkeit der Teilnahme an Sitzungen) oder die Zahlung einer monatlichen Pauschale (unabhängig von der Anzahl der Sitzungen) in Betracht.

Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung besteht ein Ermessensspielraum. Dieser hat sich an der in der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung -EntschVO-) festgelegten Höchstsätze zu orientieren.

 

Mit Ausnahme einer Gemeinde im Amtsgebiet, die eine Pauschale zahlt, werden ausschließlich Sitzungsgelder gewährt; teilweise in der Höhe des Höchstsatzes oder als prozentualer Anteil vom Höchstsatz.

 

Der Höchstbetrag für das Sitzungsgeld beläuft sich gemäß § 12 EntschVO derzeit auf 35,00 €. Der Höchstsatz für die pauschalierte Entschädigung beträgt für die Gemeinde Stakendorf gemäß § 2 EntschVO monatlich 32,00 €.

 

Der oder dem Vorsitzenden eines Ausschusses kann darüber hinaus eine weitere Anerkennung in Form einer zusätzlichen Entschädigung zugesprochen werden, die sich ebenfalls nach der EntschVO (§ 9 Abs. 1) richtet. Diese Möglichkeit ist im Absatz 3 vorgesehen.

 

 

Weiterhin soll eine Anpassung der Aufwandsentschädigung der Gerätewartung und des Jugendwartes der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stakendorf erfolgen. Nach § 6 Abs. 2 und 3 der Entschädigungssatzung der Gemeinde Stakendorf werden Aufwandsentschädigungen in Höhe von monatlich 20,00 € / jährlich 240,00 € (Gerätewartung) sowie monatlich 25,00 € / jährlich 300,00 € (Jugendwart) gewährt.

Durch die in der Satzung festgeschriebenen Beträge haben Gerätewartung und Jugendwart keine Möglichkeit, von einer Erhöhung der in der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) empfohlenen Höchstbeträge zu profitieren, wie es bei Wehrführung und stellv. Wehrführung der Fall ist. Dem tatsächlich mit dem Ehrenamt verbundenen Aufwand wird so unter Umständen nicht mehr Rechnung getragen.

Die Gerätewartung hätte laut Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) zurzeit einen Anspruch auf monatlich 67,00 € / jährlich 804,00€ (ermessen an den vorhanden Fahrzeugen TSF-W und MZF) und der Jugendwart von 47,00 € / 564,00 € bei Zahlung des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinie.

 

 

Der Entwurf einer Änderungssatzung ist anliegend beigefügt. Gegebenenfalls wäre noch über die Höhe des prozentualen Anteils zu entscheiden. Dabei sollte die Größe der Gemeinde bzw. der Freiwilligen Feuerwehr und der damit verbundene Aufwand berücksichtigt werden.


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Stakendorf über die Entschädigung der in der Gemeinde Stakendorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) in der vorgelegten Form mit den in dieser Sitzung getroffenen Festlegungen.