Sachverhalt:
Der Gemeindewahlleiter legt dem Gemeindewahlausschuss nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 GKWO alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung, welches sich wie folgt darstellt:
Insgesamt wurden von 5 Wahlvorschlagsträgern
Wahlvorschläge (unmittelbare Wahlvorschläge und Listenwahlvorschläge)
eingereicht. Bei den Wahlvorschlagsträgern handelt es sich um vier politische
Parteien im Sinne des Artikels 21 GG (vergleiche § 18 Absatz 1 Nummer 1 GKWG)
und um eine Wählergruppe nach Maßgabe des § 18 Absatz 1 Nummer 2 GKWG. Auf
unmittelbaren Wahlvorschlägen treten 45 Personen an; auf den
Listenwahlvorschlägen treten 65 Personen an. Einzelbewerberinnen bzw.
Einzelbewerber (§ 18 Absatz 1 Nummer 3 GKWG) haben sich nicht beteiligt.
Die Gemeindewahlleitung vermerkte auf jedem
Wahlvorschlag das Datum des Eingangs. Alle Wahlvorschläge wurden fristgerecht,
also vor dem 20.03.2023 um 18:00 Uhr, eingereicht.
Am 20.03.2023 wurde durch den
stellvertretenden Gemeindewahlleiter um exakt 18:00 Uhr nach der Zeitmessung
der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (vergleiche § 6 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 EinhZeitG) auf der Website https://uhr.ptb.de/ eine Leerung des Briefkastens am
Dienstgebäude der Gemeindewahlleitung (Knüll 4, 24217 Schönberg) vorgenommen.
Wahlvorschläge befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Briefkasten.
Die Gemeindewahlleitung prüft unverzüglich,
ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des
GKWG und der GKWO entsprechen; bei der Prüfung der Wahlvorschläge von Parteien
und Wählergruppen bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und
Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht. Stellt die
Gemeindewahlleitung Mängel fest, benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson
und fordert sie auf, behebbare Mängel innerhalb der Fristen nach § 24 Absatz 2
GKWG zu beseitigen. Dies folgt aus § 24 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 27
GKWO.
Einige der eingereichten Wahlvorschläge waren
mit Mängeln behaftet. In Übereinstimmung mit den vorstehend bezeichneten
Rechtsvorschriften wurden die Mängel bereits bei Abgabe der Wahlvorschläge,
soweit dies schon bei oberflächlicher Betrachtung möglich war, zunächst
mündlich und im Nachgang erforderlichenfalls telefonisch bzw. elektronisch
(E-Mail) gerügt. Die Mängel, bei denen es sich im Wesentlichen um Schreibfehler
(Namen und Adressen) handelte, wurden durch die Vertrauenspersonen im Anschluss
beseitigt.
Eine Ausnahme hiervon bildet der durch die
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) eingereichte
Listenwahlvorschlag. Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage ist der
Listenwahlvorschlag, von
¾
einem Mangel betroffen, der nicht mehr geheilt werden kann
(ursprüngliche Listenposition 11, Bewerber Gerd Wilkens)
¾
einem Mangel betroffen, der noch unmittelbar bis vor der
Zulassung des Listenwahlvorschlages behoben werden könnte (ursprüngliche
Listenposition 12, Bewerber Fynn Sell)
Listenposition
11
Für diesen Bewerber wurde die nach § 25
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GKWO erforderliche schriftliche Erklärung nach dem
Muster der Anlage 12, in der enthalten sind
¾
die Zustimmung zum Wahlvorschlag und
¾
Angaben über die berufliche Tätigkeit, soweit sie für die
Vereinbarkeit mit dem angestrebten Mandat von Bedeutung ist,
nicht in der erforderlichen Schriftform
vorgelegt. Unter „schriftliche Erklärung“ ist die Unterzeichnung im
handschriftlichen Original zu verstehen. Die Wahlvorschlagsträgerin konnte
jedoch nur ein Exemplar der Zustimmungserklärung vorlegen, welches mittels
einer gescannten PDF-Datei an sie übermittelt und dann ausgedruckt wurde. Das
bei der Gemeindewahlleitung vorliegende Dokument trägt daher nicht die
handschriftliche Unterzeichnung im Original.
Dieser Mangel hätte nach § 24 Absatz 2 Alternative
1 GKWG nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Da es
der Wahlvorschlagsträgerin, die ihren Wahlvorschlag am 16.03.2023 um 17:30 Uhr
eingereicht hatte, nicht mehr gelungen ist, das Original der
Zustimmungserklärung bis zum 20.03.2023 um 18:00 Uhr vorzulegen, darf der
Bewerber mangels Zustimmungserklärung nicht zur Wahl zugelassen werden.
Da der Listenwahlvorschlag nur hinsichtlich
einzelner Bewerber nicht den Anforderungen entspricht, ist der Name des
Bewerbers an der ursprünglichen Listenposition 11 nach Maßgabe des § 25 Absatz
1 Nummer 2 Satz 2 GKWG aus der Liste zu streichen.
Listenposition
12
Für den Bewerber auf der Listenposition 12
konnte bislang nicht die nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GKWO erforderliche
Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 14 ausgestellt werden,
weil der Bewerber im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages und mit
Stand im Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage nicht über einen Wohnsitz im
Wahlgebiet verfügte.
Dieser Mangel kann nach § 24 Absatz 2
Alternative 2 GKWG noch unmittelbar bis zur Zulassung des Listenwahlvorschlages
beseitigt werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Mängelbeseitigung gelingen wird.
Da der Listenwahlvorschlag nur hinsichtlich
einzelner Bewerber nicht den Anforderungen entspricht, ist der Name des
Bewerbers an der ursprünglichen Listenposition 12 nach Maßgabe des § 25 Absatz
1 Nummer 2 Satz 2 GKWG aus der Liste zu streichen, sofern der Mangel nicht
rechtzeitig beseitigt werden sollte.
Der Gemeindewahlausschuss hat nach § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
GKWG Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht
entsprechen, die durch das GKWG oder die GKWO aufgestellt sind, es sei denn,
dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Alle eingereichten Wahlvorschläge sind dem Grunde nach zuzulassen, da Gründe für eine Zurückweisung nicht vorliegen. Die eingereichten und zwingend zuzulassenden Wahlvorschläge sind aus der Tischvorlage ersichtlich. Lediglich beim Listenwahlvorschlag der CDU ist der Bewerber auf der ursprünglichen Listenposition 11 zwingend zu streichen, wohingegen noch abzuwarten bleibt, ob der Bewerber auf der ursprünglichen Listenposition 12 zugelassen werden kann.
Anlagenverzeichnis:
¾ Zusammenstellung der Wahlvorschläge in der nach § 29 Absatz 4 GKWO in Verbindung mit § 23 Absatz 2 GKWO vorgesehenen Form (nichtöffentliche Fassung).
¾ Zusammenstellung der Parteien und Wählergruppen, die sich an der Wahl im gesamten Amtsgebietes beteiligen.