Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 A für das Gebiet "Uferkoppel 10, Haus des Kurgastes"
hier: Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Vorlage
STEIN/BV/108/2023
Aktenzeichen
III.2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stein hat in der Sitzung am 28.03.2022 die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 A (nunmehr 8. Änderung) für das Haus des Kurgastes gefasst.

 

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 06.10.2022 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes beschlossen und zur Offenlegung bestimmt. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte sodann in der Zeit vom 21.11.2022 bis 23.12.2022. Die Unterlagen wurden auch im Internet unter www.amt-probstei.de zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 18.11.2022 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

 

Es wird nun empfohlen, die Abwägung der im Rahmen des Offenlegungsverfahrens vorgetragenen Anregungen den Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros entsprechend vorzunehmen und den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Abwägungsvorschläge

Planzeichnung

Begründung

Schallgutachten


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Abwägung der während des Offenlegungsverfahrens vorgetragenen Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 A gemäß den vorliegenden Abwägungsvorschlägen.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 A für das Gebiet „Uferkoppel 10, Haus des Kurgastes“ in der vorliegenden bzw. aufgrund der vorangegangenen Abwägung noch zu überarbeitenden Fassung als Satzung (Satzungsbeschluss). Die Begründung mit dem Schallgutachten Gewerbelärm wird in der vorliegenden bzw. aufgrund der vorangegangenen Abwägung noch zu überarbeitenden Fassung gebilligt.

 

  1. Der Bebauungsplan ist auszufertigen und durch Bekanntmachung im Probsteier Herold rechtskräftig zu machen.