Sachverhalt:
Im Rahmen der Erarbeitung des
Wirtschaftsplans des Tourist-Service für das Jahr 2023 wurde durch eine
Vorkalkulation festgestellt, dass die in Teilen bereits eingetretene und auch
zukünftig erwartete Entwicklung der Sach- und Personalkosten eine Erhöhung der
Kurabgabe notwendig machen, um den Anstieg des jährlichen Verlustausgleichs
durch die Gemeinde zu begrenzen.
Die als Anlage beigefügte Kalkulation der Kurabgabe ergibt als neuen Betrag für die Hauptsaison 3,00 € pro Tag. Dies entspricht 2,81 € netto. Bislang war ein Betrag von 2,50 € brutto pro Tag kalkuliert worden.
Aufgrund des im gesamten Verlauf eines Jahres kontinuierlich gestiegenen Leistungsangebotes für die Gäste der Gemeinde Schönberg wurde der Betrag für die Vor- und Nachsaisonzeiten neu kalkuliert und beträgt zukünftig 1,50 € brutto bzw. 1,40 € netto.
Der Betrag für die Jahreskurkarte erhöht sich entsprechend auf 60,00 € brutto.
Die Betragsänderungen der Strandbenutzungsgebühr folgen den Änderungen der Kurabgabe. Entsprechend beträgt die Strandbenutzungsgebühr zukünftig 2,60 € brutto in der Hauptsaison pro Tag.
Die neue „Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg / Holstein (KurAbgSa) in der Fassung der 8. Änderungssatzung (Stand 01.02.2023)“ ist als Anlage beigefügt.
Anlagenverzeichnis:
- Kalkulation der Kurabgabe zum Erhebungseitraum 2023
- Entwurf zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung einer
Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg/
Holstein
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeindevertretung wird empfohlen,
- der vorgelegten Abgabenkalkulation vom 01.02.2023 für die Kurabgabe
in der Gemeinde Schönberg mit den darin enthaltenen Festsetzungen und
Ermessensentscheidungen zuzustimmen.
- die vorgelegte Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg/ Holstein zu beschließen. Der Deckungsgrad, die Höhe der verschiedenen Kurabgabesätze und der Strandbenutzungsgebühr ergeben sich aus 8. Änderungssatzung.