Sachverhalt:
Die Stelle der Schulleitung der
Gemeinschaftsschule Probstei ist neu zu besetzen.
Für
jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger
ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Der Schulleiterwahlausschuss wählt die
Schulleiterin/den Schulleiter nicht direkt, sondern hat lediglich ein
Vorschlagsrecht. Die endgültige Entscheidung trifft das für Bildung zuständige
Ministerium.
Mitglieder in den
Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern
und an weiterführenden Schulen auch die Schülerinnen und Schüler. Sie sollen
sicherstellen, dass mind. 40 % der Mitglieder Frauen sind.
Dem Schulleiterwahlausschuss
darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.
Gemäß § 38 Abs. 2 SchulG
entsendet der Schulträger in den Schulleiterwahlausschuss zehn Mitglieder, die
von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht
der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder
Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.
Anliegender Vermerk beschreibt
die Einzelheiten des Verfahrens.
Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuss danach zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Zusammen mit den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden
Um Beratung und Wahl von 10 Mitgliedern und deren Stellvertretende in den Schulleiterwahlausschuss wird gebeten.