Betreff
Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Stoltenberg
Vorlage
STOLT/BV/072/2022
Aktenzeichen
II.1.3
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde überlegt die Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Stoltenberg.

 

Als Anlage wird ein Satzungsentwurf beigefügt. Inhaltlich gleichen sich die Regelungen an die Satzungen der anderen Probsteigemeinden in der neusten Fassung an.

 

Eine Ermittlung eines potentiellen Abgabenaufkommens kann von Seiten der Verwaltung auf Grund der sehr individuellen Datenermittlung derzeit nicht vorgenommen werden.

 

Die Steuerpflicht erfasst alle jene, die neben ihrer Hauptwohnung (die sowohl außerhalb wie innerhalb des Ortes liegen können) im Gemeindegebiet von Stoltenberg eine weitere Wohngelegenheit vorhalten, und diese für persönliche Lebenszwecke nutzen können. Die persönliche Lebensführung umfasst vornehmlich die Nutzung als Ferienobjekt, aber auch die unentgeltliche Überlassung an Familienangehörige kann steuerpflichtig sein. Objekte, die ausschließlich für die Vermietung an Feriengäste oder für die Dauervermietung vorgehalten werden, sind grundsätzlich nicht steuerpflichtige Zweitwohnungen (für den Eigentümer). Dies ist durch Erklärung und Belege nachzuweisen. Allerdings können auch Mieter zweitwohnungssteuerpflichtig sein.

 

Im Bereich des Amtes Probstei variieren die Steuersätze sehr stark, dies hat vornehmlich mit den im Ort vorhandenen Bodenrichtwerten zu tun. Die Bodenrichtwerte sind neben der Größe der Wohnung ein Faktor in der Berechnung der Zweitwohnungssteuer. Sind die Bodenrichtwerte einer Gemeinde hoch, sind die Steuersätze regelmäßig niedriger angesetzt.

 

Die Gemeinde Stoltenberg hat Bodenrichtwerte für das Dorf mit 100,00 bis 190,00 Euro sowie eine Bodenrichtwertzone für die Außengebiete mit 65,00 Euro. Die Werte beziehen sich auf den für die Einführung der Satzung relevanten Stichtag 01.01.2022.

 

Andere dörfliche Gemeinden haben bei der Einführung Steuersätze von 10- 15 % gewählt.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer


Beschlussvorschlag (Ausschuss):

 

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Annahme der als Entwurf vorliegenden Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Stoltenberg zur Annahme.

 

Der Finanzausschuss spricht sich für einen Steuersatz von XX % aus.

 

 

Beschlussvorschlag (Gemeindevertretung):

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gem. vorliegendem Entwurf.

 

Dabei erhält § 8 der Satzung folgenden Fassung:

 

㤠8 Steuertarif

 

Die Steuer beträgt xx % der Besteuerungsgrundlage.“