Betreff
2. Änderung der Satzung der Gemeinde Prasdorf über die Entschädigung der in der Gemeinde Prasdorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
Vorlage
PRASD/BV/069/2022
Aktenzeichen
013.02.14
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister und Gemeindevertreter*innen sowie Fraktionsvorsitzenden und das Sitzungsgeld für die Ausschussvorsitzenden und die bürgerlichen Ausschussmitglieder soll angepasst werden.

Zurzeit erhält der Bürgermeister die Aufwandsentschädigung von 80% des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung, welche nun auf 100% angepasst wird.

Ebenso soll die Aufwandsentschädigung für Gemeindevertreter*innen von aktuell 10,00 € auf 20,00 € pro Monat und die der Fraktionsvorsitzenden von 6,00 € auf 12,00 €, sowie das Sitzungsgeld der bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse von 12,00 € auf 24,00 € und der Ausschussvorsitzenden von 19,00 € auf den Höchstsatz der Entschädigungsverordnung von 35,00 € erhöht werden. Hierfür ist eine Änderung des §§ 1-4 der Entschädigungssatzung erforderlich:

 

„§ 1 Bürgermeister/in und Stellvertretende

(1)  Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (EntschVO) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.

 

(2)  Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen.

 

 

§ 2 Gemeindevertreter/innen und bürgerliche Ausschussmitglieder

(1)  Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 Euro monatlich.

 

(2)  Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

 

 

§ 3 Ausschussvorsitzende und Stellvertretende

Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben der Entschädigung nach § 2 dieser Satzung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe des Höchstsatzes der EntschVO.

 

 

 

 

 

 

§ 4 Fraktionsvorsitzende

(1)  Faktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 12,00 Euro monatlich.

 

(2)  Stellvertretenden von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der order des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Fraktionsvorsitzenden oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.“


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Prasdorf beschließt die Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Gemeinde Prasdorf über die Entschädigung der in der Gemeinde Prasdorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) zum 01.01.2023.