Betreff
Vertragsangelegenheiten: öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Gemeinde Fahren zur Übertragung des Brandschutzes
Vorlage
STOLT/BV/068/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Bereits seit einigen Jahren muss sich die Gemeinde Fahren regelmäßig wiederkehrend mit dem Thema Brandschutz insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der sog. Sollstärke bei der Freiwilligen Feuerwehr beschäftigen. Angesichts der bereits vielen Maßnahmen und Gespräche verbunden mit der Erkenntnis, dass die Sicherung insbesondere der Sollstärke dort angesichts der Größe der Gemeinde auch auf Dauer nicht wird zu erreichen sein, haben Gemeinde und Wehrführung Gespräche mit den Nachbargemeinden Stoltenberg und Passade aufgenommen.

 

Dabei zeigte sich, dass sich eine formelle Zusammenarbeit der Gemeinden Fahren und Stoltenberg auf Basis des Modells Krummbek/Bendfeld als vielversprechend zeigt.

 

Das Modell wurde im Einvernehmen mit beiden Feuerwehren auf die Gemeinden Stoltenberg und Fahren „umgeschrieben“.

 

Die Aufgabe des Brandschutzes bleibt dabei bei der Gemeinde Fahren, die sich im Rahmen der Regelungen des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit eines Dritten, hier der Gemeinde Stoltenberg, bedient. Die inhaltlichen Regelungen sind in der Zusammenarbeit Krummbek und Bendfeld erprobt und haben sich bewährt.

 

Aus Gründen der Identifikation bei den Bürgerinnen und Bürgern beider Gemeinden soll eine Namensänderung der Freiwilligen Feuerwehr Stoltenberg in Freiwillige Feuerwehr Stoltenberg-Fahren erfolgen. Dazu ist die Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Stoltenberg erforderlich. Diese Satzungsänderung mit einigen wenigen weiteren Änderungen, die sich aus dem geeinten Eckpunktepapier der Feuerwehren ergeben, muss Anfang des Jahres durch die Freiwillige Feuerwehr erfolgen.

 

Die Umsetzung erfolgt aus haushaltstechnischen Gründen zum 01.01.2023.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung stimmt öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Gemeinde Fahren gem. § 19a GkZ in der vorliegenden Fassung zu.