hier: Erlass einer Veränderungsperre
Sachverhalt:
Aufgrund eines
Antrags auf Aufstockung eines Wohnhauses hat die Gemeinde bei der Bauaufsicht
des Kreises Plön eine Zurückstellung der Entscheidung gem. § 15 BauGB
beantragt. Die Zurückstellung ist auf zwölf Monate befristet. Da diese Frist in
Kürze ausläuft, muss die Gemeinde zur weiteren Sicherung ihres Planverfahrens
zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 eine Veränderungssperre nach § 14
BauGB erlassen. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann sie um ein Jahr verlängert
werden. Die Frist der Zurückstellung ist auf die Frist der Veränderungssperre
anzurechnen. Die Gemeinde hat damit zunächst ein volles weiteres Jahr Zeit, um
das Planverfahren der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 zum Abschluss zu
bringen.
Die Planungsziele
im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 47 wurden wie folgt
konkretisiert:
-
Herstellen
planungsrechtlicher Sicherheit
-
An
moderne Ansprüche genügende Ausnutzung der Grundstücke
-
Neuordnung
und teilweise Wiedernutzbarmachung innerörtlicher Flächen
-
Schaffung
von attraktiven zusätzlichen touristischen Angeboten und Nutzungen
-
Neuordnung
und Aufwertung der öffentlichen Verkehrs- und Freiflächen (Schaffung von
Parkplätzen, Begrünung, Aufenthaltsflächen usw.)
-
Erhaltung,
Sicherung und Entwicklung bestehender Nutzungen (Wohnen, Kleingewerbe)
-
Erhaltung
von wertvollen Grünstrukturen (z. B. ortsbildprägende Bäume, wichtige Gehölze
usw.) unter Beachtung einer baulichen Nachverdichtung
Über den
Bebauungsplan Nr. 47 sollen Regelungen getroffen werden zu Art und Maß der
baulichen Nutzung, die Bauweise sowie die Erschließung, mit denen die
vorgenannten Entwicklungs- und Erhaltungsziele erreicht werden können. Im
Detail können folgende Maßnahmen genannt werden, wobei der Maßnahmenkatalog ein
erster Planstand ist, welcher noch im Rahmen der weiteren Ausarbeitung
präzisiert werden muss,
Für den Bereich I Strandstraße, Straßenseite
ungrade Hausnummern (13 – 23),
-
Art
der baulichen Nutzung, Wohnen und touristisches Wohnen, nicht störendes
Gewerbe, Sondergebiet nach § 10 BauNVO, Zweckbestimmung Gewerblicher Tourismus
und Wohnen (vgl. Darstellung des Flächennutzungsplans);
-
Maß
der baulichen Nutzung, Bestimmung der Baugrenzen seeseitig mit der
Fragestellung, wie dicht bis an die Promenade gebaut werden kann;
Baugrenzen
straßenseitig unter Berücksichtigung des ruhenden Verkehrs und Gartenflächen
(unversiegelte Bereiche), keine einzelnen Baufenster, sondern
Grundstücksübergreifend;
-
Bestimmung
einer ortsangemessen Grundflächenzahl (GRZ), die errechnete GRZ liegt zwischen
0,23 und 0,41. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist der errechnete Anteil (Prozentualer
Wert) eines Grundstückes, welches durch bauliche Anlagen (Hauptgebäude)
überdeckt wird. Nebenanlagen, Garagen, Zufahrten, etc. sind hierbei nicht
mitgerechnet. Die errechneten Grundflächenzahlen (GRZ) fallen dabei
unterschiedlich aus, da die Grundstücke unterschiedlich groß sind und diese mal
mehr und mal weniger bebaut worden sind. Die GRZ wird je nach Örtlichkeit
bestimmt;
-
Maß
der baulichen Nutzung, Bestimmung der maximalen Gebäudehöhen je nach
Örtlichkeit der vorhandenen Gebäude (GH zwischen 8 und 12 m), ggf. Festsetzung
der Dachformen und Dachneigungen sowie die Anzahl der Vollgeschosse (zwei plus
Staffelgeschoss oder mehr);
-
Bauweise,
offene Bauweise und/ oder abweichende Bauweise (Grenzbebauung ohne seitliche
Grenzabstände);
-
Regelungen
zur Fassadengestaltung und Dachgestaltung unter Rücksichtnahme der vorhandenen
Bebauung;
-
Regelungen
zur Steuerung von regenerativen Energien, PV-Anlagen bei Neubauten ggf.
verpflichtend;
-
Erhalt
besonderer raumbedeutsamer Grünstrukturen (Bäume);
-
Berücksichtigung
der denkmalschutzrechtlichen Belange;
Für den Bereich I Strandstraße, Straßenseite gerade
Hausnummern (12 – 48)
-
Art
der baulichen Nutzung, Wohnen und touristisches Wohnen, nicht störendes
Gewerbe, Sondergebiet nach § 10 BauNVO, Zweckbestimmung Gewerblicher Tourismus
und Wohnen (vgl. Darstellung des Flächennutzungsplans);
-
Maß
der baulichen Nutzungen, Bestimmung der Tiefe der Baugrenze zur Strandstraße,
ggf. Baulinie zur Einhaltung einer Bauflucht. Fragestellung, ob ruhender
Verkehr in diesen Bereichen der Grundstücke untergebracht werden sollte oder
nur auf der Rückseite (die Promenadenseite möglichst frei von ruhenden PKW);
In
den rückwärtigen Bereichen (zur Friedrichstraße) sollte der Abstand der
Baugrenze zur Straße deutlich größer sein, da hier die Gartenflächen sind sowie
der ruhende Verkehr auf den Grundstücken untergebracht ist. Zudem handelt es
sich bei der Bebauung an der Friedrichstraße (Haus Nrn. 2 bis 44) um eine
Straßenrandbebauung, d.h. die Gebäude stehen in einer Flucht entlang der
Verkehrsfläche (Straße – Gehweg – Gebäude). Durch die straßenseitig dichte
Bebauung ist darauf zu achten, dass unmittelbar an der gegenüberliegenden
Straßenseite keine Gebäude errichtet werden;
-
Bestimmung
einer ortsangemessen Grundflächenzahl (GRZ), die errechnete GRZ liegt zwischen
0,21 und 0,46. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist der errechnete Anteil
(Prozentualer Wert) eines Grundstückes, welches durch bauliche Anlagen
(Hauptgebäude) überdeckt wird. Nebenanlagen, Garagen, Zufahrten, etc. sind
hierbei nicht mitgerechnet. Die errechneten Grundflächenzahlen (GRZ) fallen
dabei unterschiedlich aus, da die Grundstücke unterschiedlich groß sind und
diese mal mehr und mal weniger bebaut worden sind. Die GRZ wird je nach
Örtlichkeit bestimmt;
-
Maß
der baulichen Nutzung, Bestimmung der maximalen Gebäudehöhen je nach
Örtlichkeit der vorhandenen Gebäude (GH zwischen 7 und 12 m), ggf. Festsetzung
der Dachformen und Dachneigungen sowie die Anzahl der Vollgeschosse (zwei plus
Staffelgeschoss oder mehr);
-
Bauweise,
offene Bauweise und/ oder abweichende Bauweise (Grenzbebauung ohne seitliche
Grenzabstände);
-
Regelungen
zur Fassadengestaltung und Dachgestaltung unter Rücksichtnahme der vorhandenen
Bebauung;
-
Regelungen
zur Steuerung von regenerativen Energien, PV-Anlagen bei Neubauten ggf. verpflichtend;
-
Erhalt
besonderer raumbedeutsamer Grünstrukturen (Bäume);
-
Berücksichtigung
der denkmalschutzrechtlichen Belange;
Für den Bereich I Strandstraße, Straßenseite gerade
Hausnummern (50 – 56) und rückwärtiger Bereich
-
Maß
der baulichen Nutzungen, Bestimmung der Tiefe der Baugrenze zur Strandstraße,
die Baugrenze des rückwärtigen Bereichs wird durch die örtlichen Gegebenheiten
(Grundstücksgrenzen, Gärten) limitiert;
Berücksichtigung
zweier Baulücken (Strandstraße rückwärtiger Bereich Haus Nr. 54 sowie östlich
des Grundstücks Katzbek Haus Nr. 3a);
-
Bestimmung
einer ortsangemessen Grundflächenzahl (GRZ), die errechnete GRZ liegt zwischen
0,27 und 0,4. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist der errechnete Anteil
(Prozentualer Wert) eines Grundstückes, welches durch bauliche Anlagen (Hauptgebäude)
überdeckt wird. Nebenanlagen, Garagen, Zufahrten, etc. sind hierbei nicht
mitgerechnet. Die errechneten Grundflächenzahlen (GRZ) fallen dabei
unterschiedlich aus, da die Grundstücke unterschiedlich groß sind und diese mal
mehr und mal weniger bebaut worden sind. Die GRZ wird je nach Örtlichkeit
bestimmt;
-
Maß
der baulichen Nutzung, Bestimmung der maximalen Gebäudehöhen je nach
Örtlichkeit der vorhandenen Gebäude (GH zwischen 10 und 13 m), ggf.
Festsetzungen der Dachformen und Dachneigungen sowie die Anzahl der
Vollgeschosse (zwei);
-
Bauweise,
Einzelgebäude oder offene Bauweise;
-
Regelungen
zur Fassadengestaltung und Dachgestaltung unter Rücksichtnahme der vorhandenen
Bebauung;
-
Regelungen
zur Steuerung von regenerativen Energien, PV-Anlagen bei Neubauten ggf.
verpflichtend;
-
Erhalt
besonderer raumbedeutsamer Grünstrukturen (Bäume);
-
Berücksichtigung
der denkmalschutzrechtlichen Belange;
-
Festsetzung
des vorhandenen Parkplatzes als Parkplatz, nordöstlich der Straße Katzbek;
Für den Bereich I südlich der Straße Katzbek
-
„Lachmöven“-Theater,
die Festsetzung folgt der Darstellung aus dem Flächennutzungsplan,
Gemeinbedarfsfläche Kulturelle
Einrichtungen dienende Gebäude. Maß der baulichen Nutzung, Festsetzung
einer überbaubaren Grundfläche (GR), diese deckt das vorhandene Gebäude ab plus
geringfügigen Entwicklungsspielraum. Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe
i.V.m. der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (im Bestand die Firsthöhe ca. 5
m hoch, das Gebäude hat ein Vollgeschoss). Die Gemeinde könnte hier
Entwicklungsspielraum vorgeben, größere Gebäudehöhe und ggf. die Anzahl der
Vollgeschosse auf zwei (II) setzen.
-
Erhalt
des Kurparks inkl. der baulichen Anlagen (u.a. Minigolfanlage), Festsetzung
einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage (Kurpark);
-
Ggf.
Festsetzung einiger raumwirksamer Bäume;
-
Festsetzung
des vorhandenen Parkplatzes an der Südseite des Kurparks;
Für den Bereich I Katzbek Hausnummern 9 und 11
sowie Promenadenweg 1 und 1a
-
Art
der baulichen Nutzung, Wohnen und touristisches Wohnen, Sondergebiet nach § 10
BauNVO, Zweckbestimmung Gewerblicher Tourismus und Wohnen (vgl. Darstellung des
Flächennutzungsplans);
-
Maß
der baulichen Nutzungen, Festlegung einzelner Baufenster, Katzbek Hausnummer 9
und 11 werden zusammengefasst sowie die Gebäude 1 und 1a Promenadenweg werden
zusammengefasst;
-
Bestimmung
einer ortsangemessen Grundflächenzahl (GRZ), die errechnete GRZ liegt zwischen
0,21 und 0,43. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist der errechnete Anteil
(Prozentualer Wert) eines Grundstückes, welches durch bauliche Anlagen
(Hauptgebäude) überdeckt wird. Nebenanlagen, Garagen, Zufahrten, etc. sind
hierbei nicht mitgerechnet. Die errechneten Grundflächenzahlen (GRZ) fallen
dabei unterschiedlich aus, da die Grundstücke unterschiedlich groß sind und
diese mal mehr und mal weniger bebaut worden sind. Die GRZ wird je nach
Örtlichkeit bestimmt;
-
Es
besteht die Fragestellung, ob die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke
Promenadenweg 1 und 1a zu einem späteren Zeitpunkt bebaut werden können (Nachverdichtung),
vgl. Innenbereichs- und Entwicklungsgutachten der Gemeinde;
-
Maß
der baulichen Nutzung, Bestimmung der maximalen Gebäudehöhen je nach
Örtlichkeit der vorhandenen Gebäude (GH zwischen 10 und 12 m), ggf. Festsetzung
der Dachformen und Dachneigungen sowie die Anzahl der Vollgeschosse (zwei);
-
Bauweise,
Einzelgebäude oder offene Bauweise;
-
Regelungen
zur Fassadengestaltung und Dachgestaltung unter Rücksichtnahme der vorhandenen
Bebauung;
-
Regelungen
zur Steuerung von regenerativen Energien, PV-Anlagen bei Neubauten ggf.
verpflichtend;
-
Berücksichtigung
der denkmalschutzrechtlichen Belange;
-
Erhalt
besonderer raumbedeutsamer Grünstrukturen (Bäume);
Für den Bereich I Friedrichstraße, Straßenseite
gerade Hausnummern (2 – 44)
-
Art
der baulichen Nutzung, Wohnen und touristisches Wohnen, nicht störendes
Gewerbe, Sondergebiet nach § 10 BauNVO, Zweckbestimmung Gewerblicher Tourismus
und Wohnen (vgl. Darstellung des Flächennutzungsplans);
-
Maß
der baulichen Nutzungen; Straßenseitig die Festlegung einer Baulinie zur
Einhaltung einer Bauflucht (Straßenrandbebauung), Festlegung der Bautiefe mit
der Fragestellung, wie weit die Grundstücke rückwärtig bebaut werden dürfen-
wie viel Nachverdichtung sollte zugelassen werden;
-
Ggf.
Regelungen zur Überschreitung der Baulinie mit Balkonen, wenn ja, wie viel
Überschreitung;
-
Bestimmung
einer ortsangemessen Grundflächenzahl (GRZ), die errechnete GRZ liegt zwischen
0,16 und 0,46. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist der errechnete Anteil
(Prozentual er Wert) eines
Grundstückes, welches durch bauliche Anlagen (Hauptgebäude) überdeckt wird.
Nebenanlagen, Garagen, Zufahrten, etc. sind hierbei nicht mitgerechnet. Die
errechneten Grundflächenzahlen (GRZ) fallen dabei unterschiedlich aus, da die
Grundstücke unterschiedlich groß sind und diese mal mehr und mal weniger bebaut
worden sind. Die GRZ wird je nach Örtlichkeit bestimmt;
-
Maß
der baulichen Nutzung, Bestimmung der maximalen Gebäudehöhen je nach
Örtlichkeit der vorhandenen Gebäude (GH zwischen 10 und 12 m), ggf. Festsetzung
der Dachformen und Dachneigungen sowie die Anzahl der Vollgeschosse (zwei);
-
Bauweise,
geschlossene Bauweise (Bebauung ohne seitliche Grenzabstände);
-
Regelungen
zur Fassadengestaltung und Dachgestaltung unter Rücksichtnahme der vorhandenen
Bebauung;
-
Erhalt
besonderer raumbedeutsamer Grünstrukturen (Bäume), hier der Erhalt der
straßenbegleitenden Bäume;
-
Regelungen
zur Steuerung von regenerativen Energien, PV-Anlagen bei Neubauten ggf.
verpflichtend;
-
Ruhender
Verkehr auf den rückwärtigen Grundstücksflächen;
Für den Bereich II Bebauung östlich des
Promenadenwegs
-
Art
der baulichen Nutzung, Wohnen sowie die Nutzungen gemäß BauNVO § 4, Allgemeines
Wohngebiet (WA), gemäß der Darstellung aus dem Flächennutzungsplan;
-
Festsetzungen
einzelner Baufenster, wo möglich, werden mehrere Grundstücke zu Baufenstern
zusammengefasst;
-
Bestimmung
einer ortsangemessen Grundflächenzahl (GRZ), die errechnete GRZ liegt zwischen
0,14 und 0,52. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist der errechnete Anteil
(Prozentualer Wert) eines Grundstückes, welches durch bauliche Anlagen
(Hauptgebäude) überdeckt wird. Nebenanlagen, Garagen, Zufahrten, etc. sind
hierbei nicht mitgerechnet. Die errechneten Grundflächenzahlen (GRZ) fallen
dabei unterschiedlich aus, da die Grundstücke unterschiedlich groß sind und
diese mal mehr und mal weniger bebaut worden sind. Die GRZ wird je nach
Örtlichkeit bestimmt;
-
Maß
der baulichen Nutzung, Bestimmung der maximalen Gebäudehöhen je nach
Örtlichkeit der vorhandenen Gebäude (GH zwischen 8 und 11 m), ggf. Festsetzung
der Dachformen und Dachneigungen sowie die Anzahl der Vollgeschosse, ein
Vollgeschoss, in Ausnahmefällen zwei (Bestandsübernahme);
-
Bauweise,
Einzelhäuser, Doppelhäuser oder alternativ eine offene Bauweise;
-
Regelungen
zur Fassadengestaltung und Dachgestaltung unter Rücksichtnahme der vorhandenen
Bebauung;
-
Erhalt
besonderer raumbedeutsamer Grünstrukturen (Bäume), hier der Erhalt der
straßenbegleitenden Bäume;
-
Ruhender
Verkehr auf den rückwärtigen Grundstücksflächen;
-
Regelungen
zur Steuerung von regenerativen Energien, PV-Anlagen bei Neubauten ggf.
verpflichtend;
-
Regelung
der Anzahl herzustellender Stellplatzflächen auf den Grundstücken, zwei je
Wohneinheit;
-
Für
die Straßenseitige Bebauung Katzbek ist eine erfasste Altablagerung im
Flächennutzungsplan gekennzeichnet;
Für den Bereich III Bebauung südwestlich des
Kurparks
-
Art
der baulichen Nutzung, Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO, besser als urbanes
Gebiet (MU) nach § 6a BauNVO;
-
Festsetzungen
einzelner Baufenster, wo möglich, werden mehrere Grundstücke zu Baufenstern
zusammengefasst;
-
Bestimmung
einer ortsangemessen Grundflächenzahl (GRZ), die errechnete GRZ liegt zwischen
0,12 und 0,58. Die Grundflächenzahl (GRZ) ist der errechnete Anteil (Prozentualer
Wert) eines Grundstückes, welches durch bauliche Anlagen (Hauptgebäude)
überdeckt wird. Nebenanlagen, Garagen, Zufahrten, etc. sind hierbei nicht
mitgerechnet. Die errechneten Grundflächenzahlen (GRZ) fallen dabei
unterschiedlich aus, da die Grundstücke unterschiedlich groß sind und diese mal
mehr und mal weniger bebaut worden sind. Die GRZ wird je nach Örtlichkeit
bestimmt;
-
Maß
der baulichen Nutzung, Bestimmung der maximalen Gebäudehöhen je nach
Örtlichkeit der vorhandenen Gebäude (GH zwischen 9 und 12 m), ggf. Festsetzung
der Dachformen und Dachneigungen sowie die Anzahl der Vollgeschosse, ein
Vollgeschoss (Bestandsübernahme);
-
Bauweise,
offene Bauweise bei den größeren Gebäuden (Parkstraße 25a und b sowie Wiesenweg
4) sowie Hausgruppen (Parkstraße);
-
Regelungen
zur Fassadengestaltung und Dachgestaltung unter Rücksichtnahme der vorhandenen
Bebauung;
-
Regelungen
zur Steuerung von regenerativen Energien, PV-Anlagen bei Neubauten ggf.
verpflichtend;
-
Regelung
der Anzahl herzustellender Stellplatzflächen auf den Grundstücken, mindestens
eine je Wohneinheit;
-
Für
den Bereich III ist eine erfasste Altablagerung im Flächennutzungsplan
gekennzeichnet;
Anlagenverzeichnis:
- Satzung Veränderungssperre B47
- Geltungsbereich
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Erlass einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 47 gemäß anliegendem Entwurf.