Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 41 für das Gebiet "Hafenstraße/Hafenumfeld bis Fördewanderweg 5, nordwestlich der Strandstraße bis Haus-Nr. 11, nordwestlich der Grundstücke Reventloustraße und Steinkampberg 3- 17"
hier: Aufhebung der Veränderungssperre
Vorlage
LABOE/BV/622/2022
Aktenzeichen
III.2.1/B41
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 41 ist am 29.05.2022 in Kraft getreten.

 

Im Rahmen eines Bauantrages hat die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Plön die Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 41 überprüft. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Veränderungssperre rechtsunwirksam ist, weil die Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 41 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht hinreichend konkret formuliert waren.

 

Die Veränderungssperre begründet ein befristetes repressives Bauverbot mit Befreiungsvorbehalt. Bestehende Baurechte dürfen für eine Dauer von bis zu vier Jahren grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Im Hinblick auf diese nicht unerhebliche Belastung bestehender Baurechte, die vor Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) standhalten muss, kann die Sperre ihre Sicherungsfunktion rechtmäßig nur erfüllen, wenn die in Aussicht genommene Planung so hinreichend deutliche Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab zur Beurtei­lung möglicherweise entgegenstehender Vorhaben taugt.

Um Genehmigungsentschei­dungen steuern zu können, muss die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung daher bereits einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß des Inhalts der be­absichtigten Planung erkennen lässt. Die Gemeinde muss dazu positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes entwickelt haben. Im Allgemeinen genügt es dazu, dass die Ziele und Zwecke der Planung und diejenigen Elemente, welche die Nutzung im Wesentlichen bestimmen, beim Erlass der Sperre vorliegen.

 

Aufgrund der bislang nicht konkret gefassten Planungsziele ist diese Satzung aufzuheben.


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Satzung die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 41 aufzuheben.