hier: Aufhebung der Veränderungssperre
Sachverhalt:
Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 41 ist am 29.05.2022 in Kraft getreten.
Im Rahmen eines
Bauantrages hat die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Plön die
Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 41 überprüft.
Dabei ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Veränderungssperre
rechtsunwirksam ist, weil die Planungsziele des Bebauungsplanes Nr. 41 zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht hinreichend
konkret formuliert waren.
Die
Veränderungssperre begründet ein befristetes repressives Bauverbot mit
Befreiungsvorbehalt. Bestehende Baurechte dürfen für eine Dauer von bis zu vier
Jahren grundsätzlich nicht ausgeübt werden. Im Hinblick auf diese nicht
unerhebliche Belastung bestehender Baurechte, die vor Art. 14 Abs. 1
Grundgesetz (GG) standhalten muss, kann die Sperre ihre Sicherungsfunktion
rechtmäßig nur erfüllen, wenn die in Aussicht genommene Planung so hinreichend
deutliche Konturen erlangt hat, dass sie als Maßstab zur Beurteilung
möglicherweise entgegenstehender Vorhaben taugt.
Um
Genehmigungsentscheidungen steuern zu können, muss die Planung im Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Satzung daher bereits einen Stand erreicht haben,
der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt. Die
Gemeinde muss dazu positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des
Bebauungsplanes entwickelt haben. Im Allgemeinen genügt es dazu, dass die Ziele
und Zwecke der Planung und diejenigen Elemente, welche die Nutzung im
Wesentlichen bestimmen, beim Erlass der Sperre vorliegen.
Aufgrund der bislang nicht konkret gefassten Planungsziele ist diese Satzung aufzuheben.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Satzung die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 41 aufzuheben.