Betreff
Erste Satzung des Schulverbandes Probstei zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Kindertageseinrichtung (KiTa-Satzung)
Vorlage
SV/BV/121/2022
Aktenzeichen
III / KiTaG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinden

 

¾     Köhn

 

¾     Stein und

 

¾     Wendtorf

 

einerseits sowie der

 

¾     Schulverband Probstei

 

andererseits betreiben jeweils eine Kindertageseinrichtung in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts als öffentliche Einrichtung.

 

Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweilige KiTa-Satzung mit nahezu identischem Wortlaut. Die jeweilige Satzung berücksichtigt den Rechtsstand des KiTaG in der Fassung des Artikels 27 des „Corona-Änderungsgesetzes“ vom 08.05.2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 220).

 

Seit dem Inkrafttreten der KiTa-Satzung zum 01.08.2020 ist das KiTaG mehrfach durch die folgenden Gesetze geändert worden:

 

¾     Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 10.12.2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 998)

 

¾     Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2021 vom 25.02.2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 201)

 

¾     Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vom 15.12.2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 1498) und

 

¾     Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 29.04.2022 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 480).

 

Die dort getroffenen Regelungen machen eine Überarbeitung der KiTa-Satzung erforderlich, weil diese sich teilweise nicht mehr im Einklang mit dem höherrangigen Recht, insbesondere dem KiTaG, befindet. Unabhängig von der durch die gesetzlichen Änderungen erforderlich werdenden Anpassungen der kommunalen Satzung soll die Gelegenheit ergriffen werden, weiteren Änderungsbedarf zu identifizieren und gegebenenfalls auch normativ zu verankern. Hierzu werden aus der Praxis gewonnene Erfahrungen dazu genutzt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen besser an die Lebenswirklichkeit innerhalb der Kindertageseinrichtung anzupassen.

 

Die Einzelregelungen werden wie folgt begründet:

 

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 KiTa-Satzung)

 

Aus praktischen und aus systematischen Erwägungen sowie zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wird die bislang in § 3 Absatz 4 enthaltene Regelung in § 10 Absatz 1 verschoben, der durch Artikel 1 Nummer 4 geändert werden soll, so dass die entsprechenden Regelungen an einer Stelle zusammengeführt werden können. Die Erfüllung der gesundheitsrechtlichen Verpflichtungen wird daher vom Anmeldeverfahren verlagert und künftig der tatsächlichen Aufnahme zugeordnet. Zudem wird deutlicher als bisher hervorgehoben, dass die entsprechenden Verpflichtungen gegenüber der jeweiligen Leitung der Einrichtung zu erfüllen sind.

 

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6 KiTa-Satzung)

 

Als Folge der Anfügung eines neuen Absatzes 3 wird die Überschrift um die Worte „, Bestimmungsrecht des Schulverbandes bei Leistungsstörungen“ erweitert.

 

Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Da sich vielfach die maßgeblichen Lebensumstände der Personensorgeberechtigten ändern können (Arbeitszeit, Arbeitsort, Entwicklung des Kindes), ändern sich in unregelmäßigen Abständen auch ihre Bedarfe bei der Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung. In § 6 Absatz 1 ist daher weiterhin vorgesehen, dass eine Veränderung des Umfangs der Nutzung, der in der Annahmeerklärung bestimmt wurde, möglich ist. Eine solche Veränderung kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn in der Einrichtung entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Um auch hier ein gewisses Maß an Verbindlichkeit zu erreichen und um zu verhindern, dass innerhalb kurzer Zeiträume immer wieder der Umfang der Nutzung verändert wird, ist vorgesehen worden, eine beabsichtigte Veränderung schriftlich mit einer Frist von – grundsätzlich – drei Kalendermonaten zum Beginn eines Kalendermonats zu beantragen. Dies entspricht auch der bisherigen Regelung.

 

Hintergrund hierfür ist, dass verhindert werden soll, dass die Personensorgeberechtigten aus sozialrechtlich nicht anerkennungsfähigen Gründen immer wieder kurzfristig den Betreuungsumfang verändern. So soll vermieden werden, dass beispielsweise keine Änderungen vorgenommen werden können, weil diese besser zur individuellen Freizeitgestaltung passen (Wahrnehmung von Friseurterminen, private Treffen im Fitnessstudio und ähnliche Motive, die in der Praxis durchaus beobachtet werden können).

 

Gleichwohl soll durch die Anfügung eines neuen Absatzes 2 unbilligen Härten begegnet werden können, soweit entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Hierfür ist vorgesehen worden, dass die Frist für die begehrte Anpassung durch den Schulverband verkürzt werden kann, sofern hierfür sozialrechtlich akzeptable Gründe vorliegen. Diese Gründe müssen im familiären Umfeld des betreuten Kindes wurzeln.

 

Beispielhaft wird hierfür die Begründung oder Veränderung eines Beschäftigungsverhältnisses durch einen Personensorgeberechtigten angeführt. Der Antritt einer Beschäftigung kann dazu führen, dass die „gebuchte" Betreuungszeit zu niedrig ist, um den arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen zu können.

 

Durch die Verwendung der Worte „insbesondere aber ein erhöhter“ wird deutlich, dass die Regelung in erster Linie dazu dienen soll, kurzfristig einen erhöhten Bedarf befriedigen zu können.

 

Denkbar wäre aber auch, dass eine bisher beschäftigte Person kurzfristig ihre Stelle verliert und deshalb die bisherige Betreuungszeit möglichst kurzfristig vermindert werden soll, weil das Kind nun eigenständig betreut werden kann und auch finanzielle Mittel fehlen. Dadurch freiwerdende Kapazitäten können sodann anderweitig vergeben werden.

 

Derartigen Fallgestaltungen wird durch den neuen Absatz 2 umfassend und praxisorientiert Rechnung getragen.

 

Mit dem neuen Absatz 3 soll den Erfahrungen aus den vergangenen Monaten begegnet werden. Sowohl die COVID-19-Pandemie als auch der Fachkräftemangel führten in der Vergangenheit und führen auch gegenwärtig dazu, dass das zwischen dem Schulverband und den Personensorgeberechtigten „vereinbarte“ Betreuungsangebot nicht durchgängig gewährleistet werden konnte bzw. kann. Vor diesem Hintergrund soll der Schulverband die Möglichkeit erhalten, im Falle von Leistungsstörungen, auf deren Eintritt er keinen Einfluss nehmen kann, den zeitlichen Umfang der Betreuung zumindest befristet zu reduzieren oder aber in schwerwiegenden Fällen die Betreuung vollständig einzustellen. Je nach Schwere der Leistungsstörung kann dies auch die (vorübergehende) Schließung einer Gruppe nach sich ziehen. Derartige Leistungsstörungen können dazu führen, dass der Schulverband entweder aus tatsächlichen Gründen oder aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die von ihm geschuldete Betreuungsleistung innerhalb der Kindertageseinrichtung zu erbringen.

 

Derartige Ereignisse werden in Absatz 3 Satz 3 beispielhaft („insbesondere“) beschrieben. Es ist denkbar, dass auch bisher nicht vorhersehbare Ereignisse eine Einschränkung der Betreuungsleistung rechtfertigen. Gleichwohl müssen sie ein ähnliches Gewicht haben wie die beispielhaft aufgeführten Tatbestände.

 

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 KiTa-Satzung)

 

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass der Beirat der Kindertageseinrichtung, in dem jeweils zu gleichen Teilen der Träger, die Elternschaft und das Personal stimmberechtigt sind, abschließend über die Festsetzung der Schließzeiten entscheidet. Die bisherige Regelung setzte ein Einvernehmen der Gruppen voraus, welches nicht in jedem Fall erreicht werden kann.

 

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 10 KiTa-Satzung)

 

Buchstabe a)

 

Redaktionelle Folgeänderung.

 

Buchstabe b)

 

An dieser Stelle werden die Regelungen des aktuellen § 3 Absatz 4, der aufgehoben werden soll, sowie des bisherigen § 10 Absatz 1 an einer Stelle übersichtlich im Wege einer nummerierten Aufzählung zusammengeführt. Die Regelung stellt klar, dass die auf der Grundlage des § 18 Absatz 6 Satz 2 KiTaG sowie des § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG vorzulegenden Unterlagen der Leitung der Einrichtung spätestens 14 Tage vor dem Beginn der tatsächlichen Nutzung der Einrichtung, also dem Beginn der Betreuung, aber nach der Anmeldung, vorgelegt werden müssen. Die bisher geübte Praxis, diese Unterlagen bereits im Verfahren für die Anmeldung zu fordern (vergleiche den bisherigen § 3 Absatz 4), hat sich nicht bewährt.

 

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 KiTa-Satzung)

 

Es wird redaktionell klargestellt, dass mindestens allen Kindern, die eine tägliche Betreuungszeit von 6 Stunden und mehr in Anspruch nehmen, eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird.

 

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 19 KiTa-Satzung)

 

Buchstabe a)

 

Redaktionelle Folgeänderung wegen der Anfügung von Absatz 2 durch Buchstabe b).

 

Buchstabe b)

 

Als Folge der durch Artikel 1 Nummer 2 vorgenommenen Änderung im Zusammenhang mit Leistungsstörungen bedarf es einer neuen Regelung im Zusammenhang mit den Elternbeiträgen. Sofern eine Leistungsstörung im Sinne des § 6 Absatz 3 eintritt, wird die Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge durch den vorgeschlagenen Satz 1 mit dem Beginn des Kalendermonats reduziert, der auf den Kalendermonat folgt, innerhalb dessen die Leistungsstörung eintritt.

 

Muss beispielsweise eine Gruppe als Folge einer fehlgeschlagenen Besetzung von notwendigen Stellen am 15.09.2022 geschlossen werden, wären die reduzierten Elternbeiträge (Gebühren) mit Beginn des 01.10.2022 zu zahlen. Da die Elternbeiträge umfangreich subventioniert werden und der Schulverband als Träger der Einrichtung erhebliche finanzielle Aufwendungen zu tätigen hat, erscheint es auch angemessen, die Personensorgeberechtigten maßvoll am Ausfallrisiko zu beteiligen.

 

Hinzuweisen ist hierbei auf den Umstand, dass sich die im Beirat (§ 32 Absatz 3 KiTaG) vertretenen Eltern für diesen Zeitraum ausgesprochen haben, innerhalb dessen die Elternbeiträge in ungekürzter Höhe zu entrichten sind, obgleich eine Leistungsstörung besteht. Die Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge würde also bereits mit dem Beginn des ersten Kalendermonats reduziert, der auf den Kalendermonat folgt, innerhalb dessen die Leistungsstörung eintritt.

 

In Satz 2 der Vorschrift wurde vorgesehen, die Reduzierung der Elternbeiträge bis zum Ablauf des Kalendermonats beizubehalten, innerhalb dessen die Leistungsstörung endet. Endet eine Leistungsstörung, die beispielsweise als Folge einer epidemischen Lage eingetreten ist, am 15.12.2022, sind die regulären Elternbeiträge erst wieder ab dem 01.01.2023 zu entrichten.

 

Bei dem vorgeschlagenen Modell, das innerhalb des Beirats abgestimmt wurde, würde das Ausfallrisiko also weit überwiegend beim Schulverband verbleiben. Ob dies angesichts des hohen Maßes an Subventionierung angemessen erscheint, muss die letztlich der Schulverband als Träger und finanzierende Körperschaft beurteilen.

 

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 21 KiTa-Satzung)

 

Mit Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 10.12.2020 wurde § 31 Absatz 1 KiTaG durch einen neuen Satz 4 dahingehend ergänzt, dass, sofern das Nutzungsverhältnis im Laufe eines Monats beginnt oder endet, sich die Beträge nach Satz 1 (Elternbeitragsdeckel) für diesen Monat entsprechend verringern.

 

Mit diesem neuen § 31 Absatz 1 Satz 4 KiTaG wird klargestellt, dass nicht der volle Betrag des Elternbeitragsdeckels verlangt werden kann, wenn der Betreuungsvertrag im Laufe des Monats beginnt oder endet. Beispielsweise gilt für ein Kind, das zur zweiten Monatshälfte aufgenommen wird, der halbe Deckelbetrag (LT-Drucks 19/2396, Seite 14 und LT-Drucks. 19/4884, Seite 8).

 

Die KiTa-Satzung sieht in ihren § 21 dagegen aktuell folgende Regelung vor:

 

„Der gebührenpflichtige Zeitraum beginnt am ersten Kalendertag des Kalendermonats, in dem die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung erfolgt. Abweichend von Satz 1 beginnt der gebührenpflichtige Zeitraum bei einer Aufnahme des Kindes in die Einrichtung nach dem 14. Kalendertag eines Kalendermonats mit dem 15. Kalendertag eines Kalendermonats. Er endet mit Ablauf des letzten Kalendertages des Kalendermonats, in dem das Nutzungsverhältnis nach § 7 endet.“

 

Dem steht nunmehr der geänderte Wortlaut des § 31 Absatz 1 Satz 4 KiTaG entgegen. Beginnt oder endet das Nutzungsverhältnis im Laufe eines Monats, verringern sich die Beträge nach § 31 Absatz 1 Satz 1 KiTaG für diesen Monat entsprechend.

 

Damit implizieren der Wortlaut und die Begründung (vergleiche oben), dass eine Gebührenpflicht nur entsprechend der Anzahl der Kalendertage normiert werden darf, für die ein Nutzungsverhältnis nach den satzungsrechtlichen Regelungen tatsächlich bestanden hat.

 

Die derzeitige satzungsrechtliche Regelung stellt dagegen auf den Beginn oder das Ende eines Kalendermonats ab und legt fest, dass bei einer Aufnahme des Kindes in die Einrichtung

 

¾     vor dem 15. Kalendertag eines Kalendermonats die volle Monatsgebühr

 

¾     nach dem 14. Kalendertag eines Kalendermonats die halbe Monatsgebühr

 

festzusetzen und zu erheben ist.

 

An dieser Regelung kann, da § 31 Absatz 1 Satz 4 KiTaG insoweit entgegensteht, nicht länger festgehalten werden.

 

Vielmehr ist der Wortlaut des § 21 anzupassen. Da das Nutzungsverhältnis nach den in § 7 Absatz 1 und 2 enthaltenen Regelungen jeweils nur zum Ablauf eines Kalendermonats beendet werden kann, kommt eine tageweise Berechnung für den letzten Kalendermonat der Nutzung nur beim sehr seltenen Fall der Aufhebung der Betreuungsentscheidung nach § 7 Absatz 3 zur Anwendung.

 

Die gesetzliche Regelung trat bereits am 01.01.2021 in Kraft (vergleiche Artikel 2 des Gesetzes). Im Rahmen des Vollzugs der KiTa-Satzung wird die geänderte Rechtslage zum Beginn und Ende des gebührenpflichtigen Zeitraumes bereits seit dem 01.01.2021 berücksichtigt. Die von der Amtsverwaltung vorgenommenen Festsetzungen der Elternbeiträge sind daher im Vorgriff auf die Satzungsänderung bereits rechtskonform erfolgt.

 

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 23 KiTa-Satzung)

 

Häufig treten die in § 6 Absatz 3 (neu) bezeichneten Leistungsstörungen nicht über einen längeren Zeitraum durchgehend auf, sondern immer wieder einmal für einige Öffnungstage, wobei sie ganze Tage oder auch nur wenige Stunden umfassen können. Um auch hier eine klare Regelung im Zusammenhang mit den Elternbeiträgen zu schaffen, ist es notwendig, zu definieren, ob und unter welchen Bedingungen die Gebühr reduziert wird. Es wird daher vorgeschlagen, eine Reduzierung der Elternbeiträge im Wege einer (nachträglichen) Erstattung ab dem 13. Tag der Leistungsstörung innerhalb eines Quartals vorzusehen. Das vorgeschlagene Modell geht davon aus, dass Leistungsstörungen an bis zu 4 Tagen im Monat grundsätzlich hinzunehmen sind, ohne dass die festgesetzte Gebühr davon berührt wird. Da die Elternbeiträge umfangreich subventioniert werden und der Schulverband als Träger der Einrichtung erhebliche finanzielle Aufwendungen zu tätigen hat, erscheint es auch an dieser Stelle angemessen, die Personensorgeberechtigten maßvoll am Ausfallrisiko zu beteiligen.

 

Sofern die Voraussetzungen des vorgeschlagenen § 23 Absatz 4 vorliegen sollten, würde die festgesetzte und erhobene Gebühr nachträglich für die Tage, an denen Leistungsstörungen im Sinne des § 6 Absatz 3 (neu) vorliegen, reduziert werden. Der Erstattungsanspruch der Gebührenschuldner würde dann für jeden der betroffenen Tage 1/30 der festgesetzten monatlichen Gebühr betragen.

 

Beispiel

 

Festgesetzt wurde eine monatliche Gebühr von 169,80 EUR für ein Kind, das an 30 Stunden pro Woche betreut wird (30 Stunden * 5,66 EUR). Für das gesamte Quartal sind demnach 509,40 EUR zu entrichten (169,80 EUR * 3 Monate). Im Rahmen einer Leistungsstörung kommt es innerhalb eines Quartals zu Ausfällen an insgesamt 20 Tagen. Der Erstattungsanspruch beläuft sich auf 113,20 EUR (169,80 EUR / 30 Tage * 20 Tage). Die wirtschaftliche Belastung der Personensorgeberechtigten beträgt nicht mehr 509,40 EUR, da insgesamt 113,20 EUR zu erstatten sind, so dass effektiv eine Gebührenschuld in Höhe von 396,20 EUR bei den Eltern verbleibt.

 

Zu Artikel 2

 

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten der einzelnen Regelungen jeweils in Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungen im KiTaG bzw. nach den praktischen Erfordernissen.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der Ersten Satzung des Schulverbandes Probstei zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Kindertageseinrichtung (KiTa-Satzung)


Beschlussvorschlag:

 

Die Verbandsversammlung beschließt die Erste Satzung des Schulverbandes Probstei zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Kindertageseinrichtung (KiTa-Satzung) in der Fassung der Verwaltungsvorlage SV/BV/121/2022.