Sachverhalt:
Die Gemeinden
¾
Köhn
¾
Stein und
¾
Wendtorf
einerseits sowie der
¾
Schulverband Probstei
andererseits betreiben jeweils eine
Kindertageseinrichtung in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt des
öffentlichen Rechts als öffentliche Einrichtung.
Rechtsgrundlage hierfür ist die jeweilige
KiTa-Satzung mit nahezu identischem Wortlaut. Die jeweilige Satzung
berücksichtigt den Rechtsstand des KiTaG in der Fassung des Artikels 27 des
„Corona-Änderungsgesetzes“ vom 08.05.2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Schleswig-Holstein Seite 220).
Seit dem Inkrafttreten der KiTa-Satzung zum
01.08.2020 ist das KiTaG mehrfach durch die folgenden Gesetze geändert worden:
¾
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
vom 10.12.2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 998)
¾
Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2021 vom 25.02.2021 (Gesetz- und
Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 201)
¾
Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vom 15.12.2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Schleswig-Holstein Seite 1498) und
¾
Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 29.04.2022
(Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 480).
Die dort getroffenen Regelungen machen eine
Überarbeitung der KiTa-Satzung erforderlich, weil diese sich teilweise nicht
mehr im Einklang mit dem höherrangigen Recht, insbesondere dem KiTaG, befindet.
Unabhängig von der durch die gesetzlichen Änderungen erforderlich werdenden
Anpassungen der kommunalen Satzung soll die Gelegenheit ergriffen werden,
weiteren Änderungsbedarf zu identifizieren und gegebenenfalls auch normativ zu
verankern. Hierzu werden aus der Praxis gewonnene Erfahrungen dazu genutzt, um
die rechtlichen Rahmenbedingungen besser an die Lebenswirklichkeit innerhalb
der Kindertageseinrichtung anzupassen.
Die Einzelregelungen werden wie folgt
begründet:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 3 KiTa-Satzung)
Aus praktischen und aus systematischen
Erwägungen sowie zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wird die bislang in § 3
Absatz 4 enthaltene Regelung in § 10 Absatz 1 verschoben, der durch Artikel 1
Nummer 4 geändert werden soll, so dass die entsprechenden Regelungen an einer
Stelle zusammengeführt werden können. Die Erfüllung der gesundheitsrechtlichen
Verpflichtungen wird daher vom Anmeldeverfahren verlagert und künftig der
tatsächlichen Aufnahme zugeordnet. Zudem wird deutlicher als bisher
hervorgehoben, dass die entsprechenden Verpflichtungen gegenüber der jeweiligen
Leitung der Einrichtung zu erfüllen sind.
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 6 KiTa-Satzung)
Als Folge der Anfügung eines neuen Absatzes 3
wird die Überschrift um die Worte „, Bestimmungsrecht der Gemeinde bei
Leistungsstörungen“ erweitert.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Da sich
vielfach die maßgeblichen Lebensumstände der Personensorgeberechtigten ändern
können (Arbeitszeit, Arbeitsort, Entwicklung des Kindes), ändern sich in
unregelmäßigen Abständen auch ihre Bedarfe bei der Inanspruchnahme der
Kindertageseinrichtung. In § 6 Absatz 1 ist daher weiterhin vorgesehen, dass
eine Veränderung des Umfangs der Nutzung, der in der Annahmeerklärung bestimmt
wurde, möglich ist. Eine solche Veränderung kann jedoch nur dann zum Tragen
kommen, wenn in der Einrichtung entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Um
auch hier ein gewisses Maß an Verbindlichkeit zu erreichen und um zu
verhindern, dass innerhalb kurzer Zeiträume immer wieder der Umfang der Nutzung
verändert wird, ist vorgesehen worden, eine beabsichtigte Veränderung
schriftlich mit einer Frist von – grundsätzlich – drei Kalendermonaten zum
Beginn eines Kalendermonats zu beantragen. Dies entspricht auch der bisherigen
Regelung.
Hintergrund hierfür ist, dass verhindert
werden soll, dass die Personensorgeberechtigten aus sozialrechtlich nicht
anerkennungsfähigen Gründen immer wieder kurzfristig den Betreuungsumfang
verändern. So soll vermieden werden, dass beispielsweise keine Änderungen
vorgenommen werden können, weil diese besser zur individuellen
Freizeitgestaltung passen (Wahrnehmung von Friseurterminen, private Treffen im
Fitnessstudio und ähnliche Motive, die in der Praxis durchaus beobachtet werden
können).
Gleichwohl soll durch die Anfügung eines
neuen Absatzes 2 unbilligen Härten begegnet werden können, soweit entsprechende
Kapazitäten zur Verfügung stehen. Hierfür ist vorgesehen worden, dass die Frist
für die begehrte Anpassung durch die Gemeinde verkürzt werden kann, sofern
hierfür sozialrechtlich akzeptable Gründe vorliegen. Diese Gründe müssen im
familiären Umfeld des betreuten Kindes wurzeln.
Beispielhaft wird hierfür die Begründung oder
Veränderung eines Beschäftigungsverhältnisses durch einen
Personensorgeberechtigten angeführt. Der Antritt einer Beschäftigung kann dazu
führen, dass die „gebuchte" Betreuungszeit zu niedrig ist, um den
arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen zu können.
Durch die Verwendung der Worte „insbesondere
aber ein erhöhter“ wird deutlich, dass die Regelung in erster Linie dazu dienen
soll, kurzfristig einen erhöhten Bedarf befriedigen zu können.
Denkbar wäre aber auch, dass eine bisher
beschäftigte Person kurzfristig ihre Stelle verliert und deshalb die bisherige
Betreuungszeit möglichst kurzfristig vermindert werden soll, weil das Kind nun
eigenständig betreut werden kann und auch finanzielle Mittel fehlen. Dadurch
freiwerdende Kapazitäten können sodann anderweitig vergeben werden.
Derartigen Fallgestaltungen wird durch den
neuen Absatz 2 umfassend und praxisorientiert Rechnung getragen.
Mit dem neuen Absatz 3 soll den Erfahrungen
aus den vergangenen Monaten begegnet werden. Sowohl die COVID-19-Pandemie als
auch der Fachkräftemangel führten in der Vergangenheit und führen auch
gegenwärtig dazu, dass das zwischen der Gemeinde und den
Personensorgeberechtigten „vereinbarte“ Betreuungsangebot nicht durchgängig
gewährleistet werden konnte bzw. kann. Vor diesem Hintergrund soll die Gemeinde
die Möglichkeit erhalten, im Falle von Leistungsstörungen, auf deren Eintritt
sie keinen Einfluss nehmen kann, den zeitlichen Umfang der Betreuung zumindest
befristet zu reduzieren oder aber in schwerwiegenden Fällen die Betreuung
vollständig einzustellen. Je nach Schwere der Leistungsstörung kann dies auch
die (vorübergehende) Schließung einer Gruppe nach sich ziehen. Derartige
Leistungsstörungen können dazu führen, dass die Gemeinde entweder aus
tatsächlichen Gründen oder aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, die
von ihr geschuldete Betreuungsleistung innerhalb der Kindertageseinrichtung zu
erbringen.
Derartige Ereignisse werden in Absatz 3 Satz
3 beispielhaft („insbesondere“) beschrieben. Es ist denkbar, dass auch bisher
nicht vorhersehbare Ereignisse eine Einschränkung der Betreuungsleistung
rechtfertigen. Gleichwohl müssen sie ein ähnliches Gewicht haben wie die
beispielhaft aufgeführten Tatbestände.
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 KiTa-Satzung)
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass
der Beirat der Kindertageseinrichtung, in dem jeweils zu gleichen Teilen der
Träger, die Elternschaft und das Personal stimmberechtigt sind, abschließend
über die Festsetzung der Schließzeiten entscheidet. Die bisherige Regelung
setzte ein Einvernehmen der Gruppen voraus, welches nicht in jedem Fall
erreicht werden kann.
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 10 KiTa-Satzung)
Buchstabe a)
Redaktionelle Folgeänderung.
Buchstabe b)
An dieser Stelle werden die Regelungen des
aktuellen § 3 Absatz 4, der aufgehoben werden soll, sowie des bisherigen § 10
Absatz 1 an einer Stelle übersichtlich im Wege einer nummerierten Aufzählung
zusammengeführt. Die Regelung stellt klar, dass die auf der Grundlage des § 18
Absatz 6 Satz 2 KiTaG sowie des § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG vorzulegenden
Unterlagen der Leitung der Einrichtung spätestens 14 Tage vor dem Beginn der
tatsächlichen Nutzung der Einrichtung, also dem Beginn der Betreuung, aber nach
der Anmeldung, vorgelegt werden müssen. Die bisher geübte Praxis, diese
Unterlagen bereits im Verfahren für die Anmeldung zu fordern (vergleiche den
bisherigen § 3 Absatz 4), hat sich nicht bewährt.
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 KiTa-Satzung)
Es wird redaktionell klargestellt, dass
mindestens allen Kindern, die eine tägliche Betreuungszeit von 6 Stunden und
mehr in Anspruch nehmen, eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird.
Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 19 KiTa-Satzung)
Buchstabe a)
Redaktionelle Folgeänderung wegen der
Anfügung von Absatz 2 durch Buchstabe b).
Buchstabe b)
Als Folge der durch Artikel 1 Nummer 2
vorgenommenen Änderung im Zusammenhang mit Leistungsstörungen bedarf es einer
neuen Regelung im Zusammenhang mit den Elternbeiträgen. Sofern eine
Leistungsstörung im Sinne des § 6 Absatz 3 eintritt, wird die
Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge durch den vorgeschlagenen Satz 1 mit
dem Beginn des Kalendermonats reduziert, der auf den Kalendermonat folgt,
innerhalb dessen die Leistungsstörung eintritt.
Muss beispielsweise eine Gruppe als Folge
einer fehlgeschlagenen Besetzung von notwendigen Stellen am 15.09.2022
geschlossen werden, wären die reduzierten Elternbeiträge (Gebühren) mit Beginn
des 01.10.2022 zu zahlen. Da die Elternbeiträge umfangreich subventioniert
werden und die Gemeinde als Trägerin der Einrichtung erhebliche finanzielle
Aufwendungen zu tätigen hat, erscheint es auch angemessen, die
Personensorgeberechtigten maßvoll am Ausfallrisiko zu beteiligen.
Hinzuweisen ist hierbei auf den Umstand, dass
sich die im Beirat (§ 32 Absatz 3 KiTaG) vertretenen Eltern für diesen Zeitraum
ausgesprochen haben, innerhalb dessen die Elternbeiträge in ungekürzter Höhe zu
entrichten sind, obgleich eine Leistungsstörung besteht. Die
Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge würde also bereits mit dem Beginn
des ersten Kalendermonats reduziert, der auf den Kalendermonat folgt, innerhalb
dessen die Leistungsstörung eintritt.
In Satz 2 der Vorschrift wurde vorgesehen,
die Reduzierung der Elternbeiträge bis zum Ablauf des Kalendermonats
beizubehalten, innerhalb dessen die Leistungsstörung endet. Endet eine
Leistungsstörung, die beispielsweise als Folge einer epidemischen Lage
eingetreten ist, am 15.12.2022, sind die regulären Elternbeiträge erst wieder
ab dem 01.01.2023 zu entrichten.
Bei dem vorgeschlagenen Modell, das innerhalb
des Beirats abgestimmt wurde, würde das Ausfallrisiko also weit überwiegend bei
der Gemeinde verbleiben. Ob dies angesichts des hohen Maßes an Subventionierung
angemessen erscheint, muss die letztlich die Gemeinde als Trägerin und
finanzierende Körperschaft beurteilen.
Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 20 KiTa-Satzung)
Durch Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a des
Haushaltsbegleitgesetzes 2022 vom 15.12.2021 wurde der gesetzlich festgelegte
Höchstbetrag für den Elternbeitrag, der für ein Kind zu zahlen ist, welches das
3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von 7,21 EUR auf 5,80 EUR reduziert.
Diese Änderung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KiTaG trat nach Artikel 7 Satz
1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2022 zum 01.01.2022 in Kraft.
Mit der Änderung des § 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 KiTaG wird der Elternbeitrag für Kinder, die das 3. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, abgesenkt, um die Eltern finanziell weiter zu entlasten.
Der U3-Elternbeitragsdeckel für einen Ganztagsplatz (8 Stunden täglich) sinkt
damit von bisher 288,40 EUR auf nunmehr 232,00 EUR und nähert sich damit dem
Deckel für den Ü3-Ganztagsplatz an. Das entspricht einer monatlichen Ersparnis
für die Eltern in Höhe von 56,40 EUR für einen Ganztagsplatz (LT-Drucksache
19/3201, Seite 16).
Da die Elternbeiträge in ihrer Höhe
gesetzlich begrenzt sind, muss die Satzung, die unterhalb des Landesrechtes
steht, entsprechend angepasst werden.
Im Rahmen des Vollzugs der KiTa-Satzung wird
der abgesenkte Elternbeitrag bereits seit dem 01.01.2022 berücksichtigt. Die
von der Amtsverwaltung vorgenommenen Festsetzungen der Elternbeiträge sind
daher im Vorgriff auf die Satzungsänderung bereits rechtskonform erfolgt.
Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 21 KiTa-Satzung)
Mit Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c des
Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 10.12.2020 wurde §
31 Absatz 1 KiTaG durch einen neuen Satz 4 dahingehend ergänzt, dass, sofern
das Nutzungsverhältnis im Laufe eines Monats beginnt oder endet, sich die
Beträge nach Satz 1 (Elternbeitragsdeckel) für diesen Monat entsprechend
verringern.
Mit diesem neuen § 31 Absatz 1 Satz 4 KiTaG
wird klargestellt, dass nicht der volle Betrag des Elternbeitragsdeckels
verlangt werden kann, wenn der Betreuungsvertrag im Laufe des Monats beginnt
oder endet. Beispielsweise gilt für ein Kind, das zur zweiten Monatshälfte
aufgenommen wird, der halbe Deckelbetrag (LT-Drucks 19/2396, Seite 14 und
LT-Drucks. 19/4884, Seite 8).
Die KiTa-Satzung sieht in ihren § 21 dagegen
aktuell folgende Regelung vor:
„Der gebührenpflichtige Zeitraum beginnt am
ersten Kalendertag des Kalendermonats, in dem die Aufnahme des Kindes in die
Einrichtung erfolgt. Abweichend von Satz 1 beginnt der gebührenpflichtige
Zeitraum bei einer Aufnahme des Kindes in die Einrichtung nach dem 14.
Kalendertag eines Kalendermonats mit dem 15. Kalendertag eines Kalendermonats.
Er endet mit Ablauf des letzten Kalendertages des Kalendermonats, in dem das
Nutzungsverhältnis nach § 7 endet.“
Dem steht nunmehr der geänderte Wortlaut des
§ 31 Absatz 1 Satz 4 KiTaG entgegen. Beginnt oder endet das Nutzungsverhältnis
im Laufe eines Monats, verringern sich die Beträge nach § 31 Absatz 1 Satz 1
KiTaG für diesen Monat entsprechend.
Damit implizieren der Wortlaut und die
Begründung (vergleiche oben), dass eine Gebührenpflicht nur entsprechend der
Anzahl der Kalendertage normiert werden darf, für die ein Nutzungsverhältnis
nach den satzungsrechtlichen Regelungen tatsächlich bestanden hat.
Die derzeitige satzungsrechtliche Regelung
stellt dagegen auf den Beginn oder das Ende eines Kalendermonats ab und legt
fest, dass bei einer Aufnahme des Kindes in die Einrichtung
¾
vor dem 15. Kalendertag eines Kalendermonats die volle Monatsgebühr
¾
nach dem 14. Kalendertag eines Kalendermonats die halbe Monatsgebühr
festzusetzen und zu erheben ist.
An dieser Regelung kann, da § 31 Absatz 1
Satz 4 KiTaG insoweit entgegensteht, nicht länger festgehalten werden.
Vielmehr ist der Wortlaut des § 21
anzupassen. Da das Nutzungsverhältnis nach den in § 7 Absatz 1 und 2
enthaltenen Regelungen jeweils nur zum Ablauf eines Kalendermonats beendet
werden kann, kommt eine tageweise Berechnung für den letzten Kalendermonat der
Nutzung nur beim sehr seltenen Fall der Aufhebung der Betreuungsentscheidung
nach § 7 Absatz 3 zur Anwendung.
Die gesetzliche Regelung trat bereits am
01.01.2021 in Kraft (vergleiche Artikel 2 des Gesetzes). Im Rahmen des Vollzugs
der KiTa-Satzung wird die geänderte Rechtslage zum Beginn und Ende des
gebührenpflichtigen Zeitraumes bereits seit dem 01.01.2021 berücksichtigt. Die
von der Amtsverwaltung vorgenommenen Festsetzungen der Elternbeiträge sind
daher im Vorgriff auf die Satzungsänderung bereits rechtskonform erfolgt.
Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 23 KiTa-Satzung)
Häufig treten die in § 6 Absatz 3 (neu)
bezeichneten Leistungsstörungen nicht über einen längeren Zeitraum durchgehend
auf, sondern immer wieder einmal für einige Öffnungstage, wobei sie ganze Tage
oder auch nur wenige Stunden umfassen können. Um auch hier eine klare Regelung
im Zusammenhang mit den Elternbeiträgen zu schaffen, ist es notwendig, zu
definieren, ob und unter welchen Bedingungen die Gebühr reduziert wird. Es wird
daher vorgeschlagen, eine Reduzierung der Elternbeiträge im Wege einer
(nachträglichen) Erstattung ab dem 13. Tag der Leistungsstörung innerhalb eines
Quartals vorzusehen. Das vorgeschlagene Modell geht davon aus, dass
Leistungsstörungen an bis zu 4 Tagen im Monat grundsätzlich hinzunehmen sind,
ohne dass die festgesetzte Gebühr davon berührt wird. Da die Elternbeiträge
umfangreich subventioniert werden und die Gemeinde als Trägerin der Einrichtung
erhebliche finanzielle Aufwendungen zu tätigen hat, erscheint es auch an dieser
Stelle angemessen, die Personensorgeberechtigten maßvoll am Ausfallrisiko zu
beteiligen.
Sofern die Voraussetzungen des
vorgeschlagenen § 23 Absatz 4 vorliegen sollten, würde die festgesetzte und
erhobene Gebühr nachträglich für die Tage, an denen Leistungsstörungen im Sinne
des § 6 Absatz 3 (neu) vorliegen, reduziert werden. Der Erstattungsanspruch der
Gebührenschuldner würde dann für jeden der betroffenen Tage 1/30
der festgesetzten monatlichen Gebühr betragen.
Beispiel
Festgesetzt wurde eine monatliche Gebühr von
174,00 EUR für ein U3-Kind, das an 30 Stunden pro Woche betreut wird (30
Stunden * 5,80 EUR). Für das gesamte Quartal sind demnach 522,00 EUR zu
entrichten (174,00 EUR * 3 Monate). Im Rahmen einer Leistungsstörung kommt es
innerhalb eines Quartals zu Ausfällen an insgesamt 20 Tagen. Der
Erstattungsanspruch beläuft sich auf 116,00 EUR (174,00 EUR / 30 Tage * 20
Tage). Die wirtschaftliche Belastung der Personensorgeberechtigten beträgt
nicht mehr 522,00 EUR, da insgesamt 116,00 EUR zu erstatten sind, so dass
effektiv eine Gebührenschuld in Höhe von 406,00 EUR bei den Eltern verbleibt.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten der
einzelnen Regelungen jeweils in Übereinstimmung mit dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Änderungen im KiTaG bzw. nach den praktischen Erfordernissen.
Anlagenverzeichnis:
¾ Entwurf der Ersten Satzung der Gemeinde Stein zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Kindertageseinrichtung (KiTa-Satzung)
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Erste Satzung der Gemeinde Stein zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Kindertageseinrichtung (KiTa-Satzung) in der Fassung der Verwaltungsvorlage STEIN/BV/098/2022.