Sachverhalt:
Die Gemeinde Schönberg erhebt im Rahmen der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Parkgebühren.
Rechtsgrundlage hierfür bildet die von der
insoweit sachlich und örtlich zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde des Amtes
Probstei erlassene Amtsverordnung über Parkgebühren (Parkgebührenverordnung).
Ihre Grundlage findet die Parkgebührenverordnung in
¾
§ 6 a Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
¾
des § 1 der Landesverordnung über Parkgebühren
sowie
¾
des § 55 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes
(LVwG).
Die in der Parkgebührenverordnung enthaltenen
Gebührensätze werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mit der Gemeinde,
innerhalb deren Gebiet sich der jeweilige Parkplatz befindet, abgestimmt, da
die erwirtschafteten Gebühren vollständig in den Haushalt der Gemeinde fließen.
Als Folge der Reform des Umsatzsteuerrechts
sind die durch Parkgebühren erwirtschafteten Umsätze vielfach als steuerbare
Umsätze zu beurteilen, die mit Umsatzsteuer belastet sind. Für die Zeit ab dem 01.01.2023 ist daher durch die Gemeinde
die Frage zu beantworten, ob die bestehende Parkgebührenverordnung so
anzupassen ist, dass die künftig zu entrichtende Umsatzsteuer zusätzlich
erwirtschaftet wird.
Die Neuregelung trat bereits zum 01.01.2017 in
Kraft. Der Gesetzgeber hatte mit dem ebenfalls neu eingefügten § 27 Absatz 22
UStG jedoch die Möglichkeit eröffnet, durch eine einmalige, gegenüber dem
Finanzamt bis zum 31.12.2016 abzugebende Erklärung zur Beibehaltung der
Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015 zu optieren. Die
Erklärung war einmalig für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen
abzugeben. Hiervon hatte die Gemeinde auch Gebrauch gemacht.
Die Gemeinde als juristische Person des
öffentlichen Rechts kann bzw. konnte damit im Übergangszeitraum die für sie im
konkreten Fall günstigere Rechtslage zur Anwendung bestimmen.
Auch wenn der Optionszeitraum vergleichsweise
lang bemessen war, konnten dennoch nicht alle Probleme und offenen Fragen der
kommunalen Ebene geklärt werden. Bereits im Jahr 2019 gab es daher vermehrt
Bestrebungen, den Übergangszeitraum zu verlängern. Diesem Wunsch wurde mit
Artikel 1 Nummer 2 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2020 entsprochen,
indem § 27 Absatz 22 a UStG angefügt wurde. Das Gesetz sah eine Verlängerung
der Optionsfrist für alle Leistungen vor, die vor dem 01.01.2023 ausgeführt
werden. Die Optionsfrist wurde dabei Kraft Gesetz verlängert, so lange die
juristische Person des öffentlichen Rechts die Optionserklärung nicht widerruft.
Damit mussten die Kommunen keine neue Optionserklärung abgeben, um die
Verlängerung zu nutzen.
Da nicht beabsichtigt ist, die
Optionsregelung nochmals zu verlängern, ergibt sich für die Gemeinde im
Zusammenhang mit der Erzielung von Umsätzen in Form von Erlösen aus
Parkscheinautomaten die Notwendigkeit zum Treffen einer Grundsatzentscheidung.
Bei einer Parkgebühr, die beispielsweise
einen Umsatz von 1,00 EUR für eine Stunde Parken auslöst und als steuerbarer
Umsatz zu behandeln ist, wird der Gemeinde künftig ein Ertrag von lediglich
0,84 EUR verbleiben, wohingegen ihr bis zum 31.12.2022 weiterhin 1,00 EUR als
Ertrag zufließen wird.
Sofern also ein am Parkscheinautomaten
getätigter Umsatz als steuerbarer Umsatz zu behandeln ist, müsste die Gemeinde
einen Beschluss darüber fassen, dass künftig die Umsatzsteuer auf die
bestehende Gebühr aufgeschlagen wird, um Aufkommensneutralität zu erreichen.
Der steuerrechtliche Hintergrund stellt sich
wie folgt dar:
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG unterliegen
im hier zu beurteilenden Zusammenhang unter anderem Umsätze der Umsatzsteuer, die
als sonstige
Leistungen durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt werden. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der
Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift
als ausgeführt gilt.
Tatbestandlich setzt die Umsatzsteuerpflicht
daher folgende Merkmale voraus:
¾
Vorliegen eines Umsatzes als sonstige Leistung
¾
Eigenschaft als Unternehmer
¾
Ausführung im Inland
¾
Zahlung eines Entgelts
¾
Ausführung im Rahmen des Unternehmens
Umsatzsteuerrechtlich unstreitig ist, dass
die Gemeinden bei der Erhebung von Parkgebühren einen Umsatz ausführen. Der
Umsatz ist gekennzeichnet durch einen gegenseitigen Austausch von Leistungen.
Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass Leistender und Leistungsempfänger
vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht
(Abschnitt 1.1 Absatz 1 Satz 1 UStAE). Die Leistung der Gemeinde besteht darin,
(öffentliche) Flächen für das Parken von Kraftfahrzeugen zur Verfügung zu
stellen. Die Gegenleistung besteht darin, dass der Verkehrsteilnehmer ein
Entgelt für die Inanspruchnahme der zur Verfügung gestellten (öffentlichen)
Fläche entrichtet.
Der bei der Entrichtung von Parkgebühren
getätigte Umsatz ist im Sinne des § 3 Absatz 9 Satz 1 UStG als sonstige
Leistung anzusehen. Sonstige Leistungen sind danach Leistungen, die keine
Lieferungen sind.
Die Ausführung der genannten Umsätze erfolgt
auch zweifelsfrei im umsatzsteuerrechtlichen Inland im Sinne des § 1 Absatz 2
Satz 1 UStG.
Ebenso wenig ist die Entgeltlichkeit des Umsatzes
in Zweifel zu ziehen, da hier fraglos Zahlungsmittel eingesetzt werden müssen.
Ob die Gemeinde umsatzsteuerrechtlich als
Unternehmer anzusehen ist und die in Rede stehenden Umsätze daher auch im
Rahmen des Unternehmens ausführt, ist hingegen nicht so einfach zu beantworten.
Zumindest ist die Tendenz erkennbar, dass die gemeindlichen Umsätze zur
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch die Finanzverwaltung mittlerweile
deutlich öfter als steuerbar angesehen werden.
Unternehmer
ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2
Absatz 1 Satz 1 UStG). Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Absatz 1 Satz 2 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung
nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Absatz 1 Satz 3 UStG).
Gemeinden
als juristische Personen des öffentlichen Rechts wurden unter Geltung des
mittlerweile aufgehobenen aber im Übergangszeitraum weiterhin anwendbaren § 2 Absatz 3 UStG
nur insoweit der Besteuerung ihrer Umsätze unterworfen, als dass diese
innerhalb der sogenannten „Betriebe gewerblicher Art“ ausgeführt wurden. Auch
nach dem Wegfall von § 2 Absatz 3 UStG, dessen Regelungsgehalt in § 2 b UStG
überführt wurde, ohne den Betrieb gewerblicher Art ausdrücklich zu nennen, wird
auch weiterhin auf diesen Rechtsbegriff abgestellt.
Abschnitt
2.11 Absatz 2 und 4 UStAE
definiert die in Rede stehenden Betriebe gewerblicher Art im Wesentlichen wie
folgt:
Die Gesamtheit aller Betriebe gewerblicher
Art im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 KStG und aller land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe stellt das Unternehmen der juristischen Person
des öffentlichen Rechts dar. Das Unternehmen erstreckt sich auch auf die
Tätigkeitsbereiche, die nach § 2 Absatz 3 Satz 2 UStG als unternehmerische
Tätigkeiten gelten. Nur die in diesen Betrieben und Tätigkeitsbereichen
ausgeführten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer. Andere Leistungen sind nicht
steuerbar, auch wenn sie nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt bewirkt werden,
es sei denn, die Behandlung als nichtsteuerbar würde zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen.
Für die Frage, ob ein Betrieb gewerblicher
Art vorliegt, ist auf § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 KStG in der jeweils
geltenden Fassung abzustellen. Die zu diesen Vorschriften von Rechtsprechung
und Verwaltung für das Gebiet der Körperschaftsteuer entwickelten Grundsätze
sind anzuwenden (vgl. insbesondere R 4.1 KStR). Über die Anwendung der
Umsatzgrenzen von 130.000 EUR (R 4.1 Absatz 4 KStR) und 35.000 EUR (R 4.1
Absatz 5 KStR) ist bei der Umsatzsteuer und bei der Körperschaftsteuer
einheitlich zu entscheiden.
Ob
eine Gemeinde als Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG zu
behandeln ist, muss letztlich anhand
der Kriterien des § 2 b UStG beantwortet werden.
Hierzu
bestimmt § 2 b Absatz 1 Satz 1 UStG, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne
des § 2 UStG gelten, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der
öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen
Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.
Unter Zugrundelegung von § 2 b Absatz 1 Satz
1 UStG wären die Parkgebühren daher nicht als steuerbare Umsätze zu behandeln.
Denn die Erhebung von Parkgebühren stellt sich zweifellos als Ausübung
hoheitlicher Befugnisse dar.
Allerdings ist hier die Vorschrift des § 2 b
Absatz 1 Satz 2 UStG zu beachten, wonach die Behandlung als nicht steuerbarer
Umsatz dann nicht gilt, sofern eine
Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen
würde.
§ 2 b Absatz 2 Nummer 1 UStG regelt, dass
größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere dann nicht vorliegen, wenn der von
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus
gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17.500,00 EUR jeweils
nicht übersteigen wird. Sofern also der Umsatz voraussichtlich über 17.500,00
EUR, der aus der Bereitstellung von öffentlichen Parkplätzen erzielt wird,
liegt, ist typisierend von einer größeren Wettbewerbsverzerrung auszugehen. Da
die Gemeinde die Umsatzgrenze von 17.500,00 EUR pro Kalenderjahr reißt, ist zu
konstatieren, dass sie grundsätzlich eine Tätigkeit ausübt, die zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde, sofern sie nicht als Unternehmer
behandelt werden würde.
Abschnitt 2 b.1 Absatz 5 UStAE führt aus,
dass die Überlassung unselbständiger Parkbuchten auf
öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren
(Parkscheinautomaten) als hoheitliche Tätigkeit zur Ordnung des ruhenden
Verkehrs nach § 2 b UStG nicht
steuerbar ist.
Diese Regelung innerhalb des UStAE geht auf
ein Urteil des BFH vom 01.12.2011 (V R 1/11) mit folgenden Leitsätzen zurück:
¾
Eine Gemeinde, die nicht auf privatrechtlicher,
sondern auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze für PKW in einer Tiefgarage
gegen Entgelt überlässt, handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen,
wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führen würde (richtlinienkonforme Auslegung des § 2
Absatz 3 Satz 1 UStG in Verbindung § 4 KStG).
¾
Eine derartige Wettbewerbsverzerrung liegt auch
vor, wenn eine Gemeinde Stellplätze zwar nach §§ 45, 13 StVO
öffentlich-rechtlich auf einer öffentlich-rechtlich gewidmeten „Straße"
überlässt, es sich hierbei jedoch um Flächen einer Tiefgarage handelt (Änderung
der Rechtsprechung).
Zur Begründung hatte der BFH im Zusammenhang
mit dem Merkmal der größeren Wettbewerbsverzerrung unter Berufung auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgeführt, dass „größere"
Wettbewerbsverzerrungen nur dann zu verneinen sind, wenn „die Behandlung
öffentlicher Einrichtungen als Nichtsteuerpflichtige ... lediglich zu
unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde". Es ist daher für die
Behandlung einer auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätigen juristischen
Person des öffentlichen Rechts nicht erforderlich, dass „erhebliche" oder
„außergewöhnliche" Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Weiter ist für die
Wettbewerbsbeurteilung nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der potenzielle
Wettbewerb zu berücksichtigen. Im Übrigen kommt es für die
Wettbewerbsbeurteilung nicht auf die Verhältnisse auf dem jeweiligen „lokalen
Markt" an. Denn die Frage der Wettbewerbsverzerrungen ist „in Bezug auf
die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ..., ohne dass sich diese
Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht", so dass die
Art der Tätigkeit maßgeblich ist. Jedoch kann die rein theoretische, durch
keine Tatsache, kein objektives Indiz und keine Marktanalyse untermauerte
Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt
einzutreten, nicht mit dem Vorliegen eines potenziellen Wettbewerbs
gleichgesetzt werden. Eine solche Gleichsetzung setzt vielmehr voraus, dass sie
real und nicht rein hypothetisch ist.
Hierzu ist zu konstatieren, dass die
notwendige Wettbewerbssituation durchaus real ist. Denn im Wirtschaftsraum der
Probstei und des gesamten Bundesgebietes sowie auch im Wirtschaftsraum der EU
konkurrieren private Betreiber von Parkplätzen durchaus mit den
öffentlich-rechtlich verfassten Gemeinden um Verkehrsteilnehmer, die ihre
Leistungen in Anspruch nehmen.
Die Art der Tätigkeit ist auch bei der
Wettbewerbsbeurteilung der Parkraumüberlassung gemäß §§ 45, 13 StVO zu
beachten.
Nach dem zu berücksichtigenden § 2 Absatz 2
Nummer 1 StrWG gehört der Straßenkörper zur öffentlichen Straße. Zum Straßenkörper
gehören wiederum insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die
Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben,
Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und
Sicherheitsstreifen sowie die Gehwege und Radwege, auch wenn sie ohne
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den
Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen.
Öffentliche Parkplätze im Sinne des Straßen-
und Wegerechts, also dem öffentlichen Verkehr gewidmete, durch die Art ihrer
Anlage zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs bestimmte Flächen, sind entweder in
den Straßenkörper derart einbezogen, dass sie mit ihm eine Einheit bilden
(unselbstständige Parkflächen; dazu gehören die Parkstreifen und die sonstigen als
Längsstreifen oder Ausbuchtungen der Fahrbahn ausgebildeten Parkplätze), oder
besitzen gegenüber der Straße, mit der sie durch
eine Zufahrt verbunden sind, selbstständige Bedeutung und haben den
Charakter eines eigenen öffentlichen Platzes (selbstständige Parkflächen, in
der Regel größere zusammenhängende Flächen). An den öffentlichen Parkplätzen
besteht Gemeingebrauch (Wilke/Gröller, Rn. 42 zu § 2 StrWG).
Ohne dass der straßen- und wegerechtlichen
Beurteilung eine Bindungswirkung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung
zukommt, ist nach Auffassung des BFH davon auszugehen, dass eine Tiefgarage – ebenso wie sonstige neben einer Straße
liegende Grundstücksflächen – gegenüber den dem allgemeinen Verkehr
dienenden Straßenflächen eine eigenständige Bedeutung hat, so dass von einer
selbständigen Parkplatzfläche auszugehen ist, die im Übrigen nach der Art der
Tätigkeit ebenso durch einen privaten Leistungsanbieter zur Nutzung überlassen
werden kann.
Die Nichtbesteuerung des auf hoheitlicher
Grundlage durchgeführten Betriebs einer gebührenpflichtigen Tiefgarage würde zu
mehr als nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen, da bei einer nach
der Art der Leistung vorzunehmenden Wettbewerbsprüfung nicht zwischen
Tiefgaragen, Parkhäusern und anderen
selbständigen Parkplatzflächen zu differenzieren ist. Dass die in der
Tiefgarage vorhandenen Fahrbahnen als Zufahrt zu den dort überlassenen
Einzelparkplätzen ebenso wie diese öffentlich-rechtlich als Straße gewidmet
waren, ist dabei für die maßgebliche Art der Tätigkeit (Parkraumüberlassung) ohne Belang.
Um die Frage zu beantworten, ob die mit einem
Parkplatz erwirtschafteten Umsätze als steuerbare Umsätze zu behandeln sind,
kommt es also entscheidend darauf an, ob der jeweilige Parkplatz das geforderte
umsatzsteuerrechtlich determinierte Maß an Selbstständigkeit besitzt. Diese
Selbstständigkeit wird dadurch vermittelt, dass die fraglichen Parkplätze keine Einheit mit dem Straßenkörper
bilden. Eine solche Einheit ist zu bejahen für Parkplätze, die sich als
¾
Parkstreifen,
¾
sonstige Längsstreifen oder
¾
Ausbuchtungen der Fahrbahn
der öffentlichen Straße (in der Regel des
Bestandteils „Fahrstreifen“) darstellen. Der klassische Parkplatz wird im
Regelfall auf dem Seitenstreifen hergestellt. Der Begriff des
„Seitenstreifens" ist in der Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt.
Unter einem Seitenstreifen ist – entsprechend der Verwaltungsvorschrift zu § 2
Absatz 4 StVO – der unmittelbar neben
der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder
unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst (OLG Hamm vom
08.02.1994 – 3 Ss OWi 1215/93).
Die Begriffe Parkstreifen und Parkbucht sind
in der StVO und in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht einmal
erwähnt. Nach dem Sprachgebrauch bezeichnen diese beide einen nicht zur
Fahrbahn gehörenden Teil der Straße, der über eine gewisse Strecke hinweg ohne bauliche Trennung von der Fahrbahn
seitlich neben dieser entlangführt und erkennbar dazu bestimmt und geeignet
ist, von der Fahrbahn her Fahrzeuge zum Halten und Parken aufzunehmen (OLG Hamm
vom 14.03.1979 – 6 Ss OWi 2455/78).
Nach dieser Definition scheiden schon
sämtliche Parkplätze aus dem Kreis der unselbständigen Parkplätze aus, die
beispielsweise über einen Gehweg erreicht werden müssen, weil dieser Gehweg
dann als Zufahrt fungiert und das Merkmal der fehlenden baulichen Trennung von
der Fahrbahn nicht mehr verwirklicht ist, so dass hierdurch Selbständigkeit
vermittelt wird. Bei einem Gehweg" handelt es sich um einen Weg, der für
Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und
als Gehweg – durch Pflasterung,
Plattenbelag oder auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur
Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante (OLG Hamm vom 08.02.1994 – 3
Ss OWi 1215/93).
Demgegenüber stehen die selbstständigen
Parkplätze, die ihre Selbstständigkeit dadurch vermittelt erhalten, dass sie
mit der Straße durch eine Zufahrt
verbunden sind und damit den Charakter einer eigenen öffentlichen Wegeanlage in
Form eines Platzes erhalten.
Eine Zufahrt ist nach der Definition, welche
auf der Grundlage des § 24 Absatz 1 StrWG entwickelt wurde, eine zur Benutzung
mit Fahrzeugen geeignete Verbindung zwischen Grundstücken und öffentlichen
Straßen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zu ihrer Herstellung bauliche
Maßnahmen nötig waren, sondern es genügt eine Benutzung als Zuwegung.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt
die Amtsverwaltung zu dem Ergebnis, dass auf folgenden Parkplätzen der Gemeinde
steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG erzielt werden, weil
sie durch eine gesonderte Zufahrt selbständige Bedeutung erlangen und daher als
selbständige Parkplätze zu behandeln sind, die insoweit in Konkurrenz zu
privatwirtschaftlichen Angeboten stehen (Grenzfälle werden erläutert):
¾
Villa Helene (Strandstraße; Ortseingang
Schönberger-Strand)
¾
Museumsbahnhof (Strandstraße; Eingang Schönberger
Strand)
¾
Verwellengrund (Parkplatz am Tourist Service
Kalifornien)
¾
Kapellenweg (Parkplatz am Ferienzentrum Holm)
Mit Ausnahme des Parkplatzes Käptn‘s Gang
(Parkplatz am Tourist Service) stellen die Parkplätze der Gemeinde Schönberg
ohne Zweifel selbstständige Parkplätze dar.
Der Parkplatz Käptn‘s Gang (Parkplatz am
Tourist Service) stellt sich dagegen als echter Grenzfall dar. Denn einerseits
verfügt er an den jeweils rechts gelegenen Seiten der Fahrbahn, die Bestandteil
einer durch VZ 220 angeordneten Einbahnstraße ist, welche zudem als Buswendeschleife
fungiert, über Parkplätze, die definitiv als Parkbuchten ausgeformt sind. Diese
Parkbuchten werden nämlich unmittelbar von der Fahrbahn der öffentlichen Straße
erreicht, so dass es ihnen an einer Zufahrt fehlt. Bei diesen Parkbuchten
handelt es sich also um unselbstständige Parkflächen. Andererseits ist das
mittig gelegene Rechteck mit Stellflächen baulich teilweise durch Steine von
den übrigen Bestandteilen der Straße abgetrennt, die insoweit den Charakter
einer Zufahrt vermitteln. Darüber hinaus ist der größere Teil dieser Parkplätze
nicht direkt von der Fahrbahn aus erreichbar. Diesem Teil des Parkplatzes käme
also Selbstständigkeit im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zu.
Da es dem Verkehrsteilnehmer aber schlichtweg
nicht zu vermitteln sein wird, dass er für denjenigen Parkplatz, der sich
rechts von der Fahrbahn an deren Seite befindet, unter Umständen eine
niedrigere Parkgebühr zu entrichten hat als für den Parkplatz, der sich
innerhalb der Mitte der teilweise als Platz wahrgenommenen Straße befindet,
wird durch die Amtsverwaltung empfohlen, sämtliche Parkplätze dieses Bereiches
als Einheit aufzufassen, deren Umsätze insgesamt der Besteuerung unterworfen
werden.
Denn bei einer natürlichen Betrachtungsweise
wird der Verkehrsteilnehmer die jeweiligen Parkflächen als zusammengehörend
wahrnehmen. Insoweit sollte hier auch eine einheitliche Parkgebühr zur
Anwendung gelangen. Denn anderenfalls müssten unter Umständen verschieden
programmierte Parkscheinautomaten aufgestellt werden, an denen nur für
bestimmte Bereiche des als Einheit wahrgenommenen Platzes unterschiedlich
tarifierte Parkscheine gelöst werden müssten. Dies würde unter Umständen sogar
das Erfordernis mit sich bringen, neue Parkscheinautomaten aufzustellen.
Derartige Kostenfolgen stehen jedoch in keiner vernünftigen Relation zu den zu
erwartenden Erträgen.
Hinzu käme, dass die Verkehrsteilnehmer,
sobald sie von der unterschiedlichen Tarifierung Kenntnis nehmen, jeweils
Parkscheine aus dem Automaten lösen würden, der den niedrigeren Tarif ausweist.
Unter diesen Umständen würde auch die Überwachung der Parkzeit erhöhte
Schwierigkeit verursachen, weil die jeweiligen Vollzugskräfte darauf zu achten
hätten, ob das richtige Ticket für den jeweiligen Bereich des als Einheit
wahrgenommenen Parkplatzes gelöst wurde. Eine solche Vorgehensweise erscheint
nicht zweckmäßig, da sie erhebliche Akzeptanzprobleme aufwerfen würde und –
wenn man ehrlich ist – weder logisch noch vermittelbar wäre.
Damit würden auf allen gebührenpflichtigen
Parkplätzen der Gemeinde steuerbare Umsätze erzielt.
Zur Erhaltung der bisher erwirtschafteten
Erträge aus diesen Umsätzen müsste die Gemeinde die örtliche Ordnungsbehörde
des Amtes Probstei darum ersuchen, die Parkgebühren unter Berücksichtigung der
ab dem 01.01.2023 geschuldeten Umsatzsteuer neu festzusetzen. Dies würde,
sofern die Gemeinde kein Absinken ihrer Erträge hinnehmen wollte, zu einer
Erhöhung der Parkgebühren um (mindestens) 19 % führen. Denn die Eröffnung einer
Parkmöglichkeit ist als sonstige Leistung im Sinne des § 12 Absatz 1 UStG als
Umsatz einzustufen, der nicht dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % des §
12 Absatz 2 UStG unterliegt.
Bei der Festlegung der neuen Höhe der
Parkgebühren muss zudem berücksichtigt werden, dass Parkscheinautomaten
vielfach immer noch unter Einsatz von Bargeld betrieben werden. Eine sinnvolle
Erhöhung muss daher berücksichtigen, dass die entsprechenden Gebühren
mindestens auf 0,10 EUR aufgerundet oder abgerundet werden. Es wäre dem
Verkehrsteilnehmer kaum vermittelbar, dass er im Rahmen der Entrichtung der
Gebühr Cent-Münzen mit einem Wert von 0,01 EUR, 0,02 EUR oder 0,05 EUR
bereithalten muss.
Weiterhin muss bedacht werden, dass die
Parkscheinautomaten durch den Hersteller (kostenpflichtig) neu programmiert
werden müssen, um die neue Gebührenstruktur abzubilden. Hierfür ist nach den
Erfahrungen der letzten Monate und Jahre mindestens ein Vorlauf von 8 bis 12
Wochen einzukalkulieren.
Gleichwohl bietet die Umsatzsteuerpflicht für
die aus dem Betrieb von Parkplätzen erwirtschafteten Umsätze auch
wirtschaftliche Vorteile für die Gemeinde. Denn diese ist ab dem 01.01.2023 auf
der Grundlage des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG zum Abzug der Vorsteuer
berechtigt.
Denn als Unternehmer kann die Gemeinde von
der von ihr gegenüber der Finanzbehörde geschuldeten Umsatzsteuer die
gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von
einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
Diese Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer,
also zur Minderung der geschuldeten Umsatzsteuer, wird beim Betrieb von
Parkplätzen dann praktisch, wenn Aufwendungen für diese Parkplätze entstehen.
Während die Gemeinde beispielsweise bei der Anschaffung eines
Parkscheinautomaten oder der Begleichung einer Rechnung für Serviceleistungen
am Parkscheinautomaten (Programmierung usw.) den jeweiligen Rechnungsbetrag
wirtschaftlich einschließlich der Umsatzsteuer, also den Bruttobetrag, trägt,
wird sie künftig für derartige Aufwendungen effektiv nur mit dem Nettobetrag
der Rechnung belastet.
Beschlussvorschlag:
- Die Beurteilungen der Amtsverwaltung im Zusammenhang mit der Steuerpflicht des Betriebs von öffentlichen Parkplätzen nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/801/2022 werden durch die Gemeinde gebilligt.
- Die Gemeindevertretung ersucht die örtliche Ordnungsbehörde des Amtes Probstei darum, die Gebühren für die Parkplätze, auf denen steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG ausgeführt werden, möglichst mit Wirkung zum 01.01.2023 um 19 % zu erhöhen und die sich daraus ergebenden Beträge im Rahmen einer Neufassung der Parkgebührenverordnung auf 0,10 EUR [aufzurunden] [abzurunden].