Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 für das Gebiet "westlich der Großen Mühlenstraße, östlich der Bahnhofstraße und südlich der Kleinen Mühlenstraße"
hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
SCHÖN/BV/794/2022
Aktenzeichen
III.2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Grundstück Kleine Mühlenstraße 22 b grenzt unmittelbar an den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 an. Das Grundstück liegt derzeit im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11, der Bebauungsplan ist funktionslos. Eine Bauvoranfrage für ein Mehrfamilienhaus mit 3 Vollgeschossen in Anlehnung an die Mehrfamilienhäuser im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 wurde von der Bauaufsicht des Kreises Plön abgelehnt, es wurde ein Planungserfordernis gesehen.

 

In der Gemeinde Schönberg besteht ein sehr großer Bedarf an Wohnungen, sodass der Ortsentwicklungs- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 24.03.2022 beschlossen hat, eine 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 aufzustellen, um das Grundstück Kleine Mühlenstraße 22 b in den Bebauungsplan aufzunehmen. Da es hier ausschließlich um den Bau eines Mehrfamilienhauses geht und nur ein Grundstückseigentümer von dieser Planung betroffen ist, empfiehlt sich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der Grundstückseigentümer muss sich dabei verpflichten, das Bauvorhaben in der geplanten Form innerhalb einer vereinbarten Frist umzusetzen und die Planungs- sowie Erschließungskosten zu tragen.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Ortsentwicklungs- und Planungsausschuss beschließt die Aufstellung der vorhabenbezogenen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 für das Gebiet „westlich der Großen Mühlenstraße, östlich der Bahnhofstraße und südlich der Kleinen Mühlenstraße“ (Aufstellungsbeschluss).

 

  1. Der Planverfahren ist nach § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung durchzuführen.

 

  1. Der Auftrag für die städtebaulichen und naturschutzfachlichen Leistungen wird dem Planungsbüro B2K, Herrn Kühle, erteilt.

 

  1. Die Planungskosten sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer zu erstatten.