Sachverhalt:
In der Anlage wird der Entwurf einer Satzung zur Neufassung der Satzung über die Erhebung von Marktbenutzungsgebühren vorgelegt. Der Entwurf wird wie folgt begründet:
A Allgemeiner
Teil
Der
vorgelegte Entwurf soll dazu dienen, die satzungsrechtlichen Regeln zu
vereinfachen, um so die Vollzugseffizienz zu verbessern.
Darüber hinaus wird eine neue Gebührenkalkulation vorgelegt, mit der die Höhe der satzungsrechtlich zu erhebenden Gebühr bestimmt wird, weil die jetzige Gebühr nicht mehr kostendeckend ist.
B Besonderer
Teil
Der
vorgelegte Entwurf entspricht im wesentlichen der bisherigen Satzung vom
27.12.2001.
Soweit
sich Änderungen gegenüber dem bisherigen Satzungstext ergeben haben sollten,
werden diese wie folgt erläutert:
Zu
§ 5 (Höhe der Gebühr)
Die
im Entwurf vorgesehenen Gebührensätze ergeben sich aus der Kalkulation, die
ebenfalls als Anlage beigefügt ist.
Zu
§ 7 (Festsetzung der Gebühr)
In
Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 aufgehoben, da sich dieses Verfahren
als nicht praktikabel erwiesen hat. Bisher sollte eine als Gebührenbescheid
fungierende Quittung mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgestellt werden. Das wurde
von den Marktbeschickern aber nie verlangt und ist in der Praxis daher auch
unterblieben.
Zu
§ 9 (Datenverarbeitung)
Die
Vorschrift wird redaktionell und sprachlich gestrafft.
Zu
§ 11 (Inkrafttreten)
Der
vorgelegte Entwurf soll mit Beginn des 01.04.2010 in Kraft treten.
C Kalkulation
Auch
künftig wird die Unterscheidung der Gebührensätze für Wochenmärkte einerseits
und Jahrmärkte andererseits beibehalten. Diese Unterscheidung ist erforderlich,
um die Kosten nach dem Prinzip der Verursachung sachgerecht zuordnen zu können.
Die Bildung von verschiedenen Kostenträgern für die unterschiedlichen Arten von
Veranstaltungen innerhalb der gemeindlichen Einrichtung Märkte ist aus Sicht
der Literatur zulässig und im Regelfall sogar erforderlich (vgl. Thiem /
Böttcher, Rz 486 zu § 6 KAG).
In
der Vergangenheit wurden die Kosten für die Lieferung von Energie (Strom) an
die Beschicker des Jahrmarkts nicht in
die Gebührenkalkulation mit einbezogen. Vielmehr haben diese die erforderlichen
Energielieferungen von einem ortsansässigen Elektrobetrieb bezogen. Die
Abrechnung der Energielieferungen erfolgte dann direkt zwischen den
Marktbeschickern und dem ortsansässigen Elektrobetrieb. Das Gemeindeprüfungsamt
sieht diese Praxis als gebührenrechtlich problematisch an.
Die
Verfahrensweise der Marktaufsicht erfolgte jedoch aus der rein praktischen
Erwägung, die Gemeinde nicht mit der Sicherstellung der Energieversorgung auf
dem Jahrmarkt zu belasten.
Vor
diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dass die Kosten für Energielieferungen
auf den Wochenmärkten nach dem tatsächlichen Verbrauch in die Kalkulation
einfließen. Durch den Einbau eines Strommengenzählers ist gewährleistet, dass
die verbrauchten Energiemengen korrekt der Veranstaltung Wochenmarkt zugeordnet
werden können.
Für
den Jahrmarkt soll es dagegen beim bisher praktizierten Verfahren der
Selbstversorgung mit Wasser und Energie bleiben. Da gebührenrechtlich zwei
Kostenträger gebildet wurden, ist die unterschiedliche Behandlung auch
gerechtfertigt, da insoweit auch zwei unterschiedliche Tatbestände (Wochen- und
Jahrmarkt) geregelt werden. Die Notwendigkeit einer satzungsrechtlichen
Regelung zu dieser Thematik wird nicht gesehen. Die vom GPA bemängelte
gesonderte Erhebung von Stromkosten findet normativ nicht statt. Eine
„Erhebung“ würde die gesonderte Festsetzung dieser Kosten durch Verwaltungsakt
bedingen. Eine solche Festsetzung und sich anschließende Erhebung von
Stromkosten findet nicht statt. Vielmehr bleibt es den Marktbeschickern des
Jahrmarktes überlassen, sich mittels privatrechtlichen Leistungsaustausch mit
Energie und Frischwasser zu versorgen. Als Konsequenz werden Kosten für Frischwasser
und Energie nicht in die Kalkulation einbezogen. Einer satzungsrechtlichen
Regelung bedarf es daher nicht.
Unter
Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich ein kostendeckender
Gebührensatz gemäß Kalkulation wie folgt:
Kostenträger |
Gebührensatz je m² / Kalendertag |
Wochenmarkt |
0,67 EUR |
Jahrmarkt |
0,61 EUR |
Anlagenverzeichnis:
- Entwurf einer Satzung über die Erhebung von Marktbenutzungsgebühren (MarktGebSa)
-
Gebührenkalkulation für
die Periode 2010 bis 2012
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung folgende Beschlüsse zu fassen:
1.
Die Gemeindevertretung
stimmt der ihr vorgelegten Gebührenkalkulation für die Märkte der Gemeinde
Schönberg mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen
zu.
2.
Die Gemeindevertretung
beschließt den vorgelegten Entwurf der Satzung über die Erhebung von
Marktbenutzungsgebühren gemäß Anlage.