Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Marktbenutzungsgebühren, Gebührenkalkulation
Vorlage
SCHÖN/BV/119/2010
Aktenzeichen
II.1/16/7300.11000
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der Anlage wird der Entwurf einer Satzung zur Neufassung der Satzung über die Erhebung von Marktbenutzungsgebühren vorgelegt. Der Entwurf wird wie folgt begründet:

 

A                Allgemeiner Teil               

 

Der vorgelegte Entwurf soll dazu dienen, die satzungsrechtlichen Regeln zu vereinfachen, um so die Vollzugseffizienz zu verbessern.

 

Darüber hinaus wird eine neue Gebührenkalkulation vorgelegt, mit der die Höhe der satzungsrechtlich zu erhebenden Gebühr bestimmt wird, weil die jetzige Gebühr nicht mehr kostendeckend ist.

 

B                Besonderer Teil

 

Der vorgelegte Entwurf entspricht im wesentlichen der bisherigen Satzung vom 27.12.2001.

 

Soweit sich Änderungen gegenüber dem bisherigen Satzungstext ergeben haben sollten, werden diese wie folgt erläutert:

 

Zu § 5 (Höhe der Gebühr)

 

Die im Entwurf vorgesehenen Gebührensätze ergeben sich aus der Kalkulation, die ebenfalls als Anlage beigefügt ist.

 

Zu § 7 (Festsetzung der Gebühr)

 

In Abs. 1 werden die bisherigen Sätze 3 und 4 aufgehoben, da sich dieses Verfahren als nicht praktikabel erwiesen hat. Bisher sollte eine als Gebührenbescheid fungierende Quittung mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgestellt werden. Das wurde von den Marktbeschickern aber nie verlangt und ist in der Praxis daher auch unterblieben.

 

Zu § 9 (Datenverarbeitung)

 

Die Vorschrift wird redaktionell und sprachlich gestrafft.

 

Zu § 11 (Inkrafttreten)

 

Der vorgelegte Entwurf soll mit Beginn des 01.04.2010 in Kraft treten.

 

C                Kalkulation

 

Auch künftig wird die Unterscheidung der Gebührensätze für Wochenmärkte einerseits und Jahrmärkte andererseits beibehalten. Diese Unterscheidung ist erforderlich, um die Kosten nach dem Prinzip der Verursachung sachgerecht zuordnen zu können. Die Bildung von verschiedenen Kostenträgern für die unterschiedlichen Arten von Veranstaltungen innerhalb der gemeindlichen Einrichtung Märkte ist aus Sicht der Literatur zulässig und im Regelfall sogar erforderlich (vgl. Thiem / Böttcher, Rz 486 zu § 6 KAG).

 

In der Vergangenheit wurden die Kosten für die Lieferung von Energie (Strom) an die Be­schicker  des Jahrmarkts nicht in die Gebührenkalkulation mit einbezogen. Vielmehr haben diese die erforderlichen Energielieferungen von einem ortsansässigen Elektrobetrieb bezogen. Die Abrechnung der Energielieferungen erfolgte dann direkt zwischen den Marktbeschickern und dem ortsansässigen Elektrobetrieb. Das Gemeindeprüfungsamt sieht diese Praxis als gebührenrechtlich problematisch an.

 

Die Verfahrensweise der Marktaufsicht erfolgte jedoch aus der rein praktischen Erwägung, die Gemeinde nicht mit der Sicherstellung der Energieversorgung auf dem Jahrmarkt zu belasten.

 

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, dass die Kosten für Energielieferungen auf den Wochenmärkten nach dem tatsächlichen Verbrauch in die Kalkulation einfließen. Durch den Einbau eines Strommengenzählers ist gewährleistet, dass die verbrauchten Energiemengen korrekt der Veranstaltung Wochenmarkt zugeordnet werden können.

 

Für den Jahrmarkt soll es dagegen beim bisher praktizierten Verfahren der Selbstversorgung mit Wasser und Energie bleiben. Da gebührenrechtlich zwei Kostenträger gebildet wurden, ist die unterschiedliche Behandlung auch gerechtfertigt, da insoweit auch zwei unterschiedliche Tatbestände (Wochen- und Jahrmarkt) geregelt werden. Die Notwendigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung zu dieser Thematik wird nicht gesehen. Die vom GPA bemängelte gesonderte Erhebung von Stromkosten findet normativ nicht statt. Eine „Erhebung“ würde die gesonderte Festsetzung dieser Kosten durch Verwaltungsakt bedingen. Eine solche Festsetzung und sich anschließende Erhebung von Stromkosten findet nicht statt. Vielmehr bleibt es den Marktbeschickern des Jahrmarktes überlassen, sich mittels privatrechtlichen Leistungsaustausch mit Energie und Frischwasser zu versorgen. Als Konsequenz werden Kosten für Frischwasser und Energie nicht in die Kalkulation einbezogen. Einer satzungsrechtlichen Regelung bedarf es daher nicht.

 

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich ein kostendeckender Gebührensatz gemäß Kalkulation wie folgt:

 

Kostenträger

Gebührensatz je m² / Kalendertag

Wochenmarkt

0,67 EUR

Jahrmarkt

0,61 EUR

 


Anlagenverzeichnis:

 

 

-          Entwurf einer Satzung über die Erhebung von Marktbenutzungsgebühren (MarktGebSa)

 

-          Gebührenkalkulation für die Periode 2010 bis 2012

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.        Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Gebührenkalkulation für die Märkte der Gemeinde Schönberg mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.

 

2.        Die Gemeindevertretung beschließt den vorgelegten Entwurf der Satzung über die Erhebung von Marktbenutzungsgebühren gemäß Anlage.