Betreff
Bildung einer Verwaltungsabteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr
Vorlage
LABOE/BV/600/2022
Aktenzeichen
III.2.2/130.03/11
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Freiwillige Feuerwehr hat in Ihrer Mitgliederversammlung am 07.06.2022 einstimmig die Bildung einer Verwaltungsabteilung als eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen,

in der sich Interessierte abseits des Einsatzgeschehens in der Feuerwehr engagieren können.

 

Die Bildung einer Verwaltungsabteilung bedarf gemäß § 8b Abs. 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) der Zustimmung der Gemeindevertretung.

 

Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen gemäß § 9 Abs. 7 BrSchG die Wehrführung bei ihren administrativen Aufgaben.

 

Als Aufgaben und Ziele der Verwaltungsabteilung sind im § 2 der als Anlage angefügten Bestimmungen über eine Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (Anlage 9) zur  Satzung der Freiwilligen Feuerwehr insbesondere definiert:

 

1. Allgemeine Verwaltung und Organisation,

2. Logistische Unterstützung,

3. Mitgliederbetreuung der Freiwilligen Feuerwehr,

4. Mitwirkung bei der Nachwuchsförderung und der Mitgliederwerbung,

5. Betreuungsaufgaben in der Jugend- und/oder Kinderabteilung,

6. Mitwirken bei der Brandschutzerziehung / Brandschutzaufklärung.

 

Diese Aufgaben können auch von Mitgliedern der Feuerwehr wahrgenommen werden, ohne dass diese eine feuerwehrtechnische Ausbildung besitzen müssen.

Sie müssen nicht feuerwehrdiensttauglich sein.

 

Aktuell besteht Interesse eines weiblichen Mitgliedes als Pädagogin in der Jugendfeuerwehrbetreuung mitzuwirken, ohne die Verpflichtung als aktives Mitglied an

Übungs- und Einsatzdiensten teilzunehmen.

Dieses wäre nach Bildung einer Verwaltungsabteilung als Mitglied dieser möglich.

Zudem besteht in der Zukunft die Möglichkeit auch Menschen, die nicht für den Feuerwehrdienst geeignet sind, als Unterstützer (z. B. als Webmaster, Kassenführer, Schriftführer, zur Unterstützung bei der Gerätewartung oder zur Betreuung von Kindern aktiver Mitglieder im Einsatzfall) in die Feuerwehr aufzunehmen.

 

Mitglieder der Verwaltungsabteilung gelten als Mitglieder der Feuerwehr.

Die im Brandschutzgesetz festgelegten Regelungen der sozialen Sicherung (§ 30 BrSchG), Erstattungsansprüche von Arbeitgebern (§ 31 BrSchG) sowie Entschädigungen, Ersatzansprüche und Zuwendungen (§ 32 BrSchG) gelten somit auch für Mitglieder der Verwaltungsabteilung.

 

Gem.  § 7 der als Anlage angefügten Bestimmungen über eine Verwaltungsabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (Anlage 9) zur  Satzung der Freiwilligen Feuerwehr besteht für die Verwaltungsabteilung keine Dienstbekleidungsvorschrift.

Das Tragen der Dienstbekleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ist zulässig. Mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr kann eine einheitliche Bekleidung vereinbart werden.

 

Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung sollten je nach Einsatzgebiet (von der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse) vorgeschriebene  Kleidung tragen.

Des Weiteren beantragt die Freiwillige Feuerwehr für die Mitglieder der Verwaltungsabteilung Tagesdienstkleidung, wie alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Laboe diese tragen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt der Bildung einer Verwaltungsabteilung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zuzustimmen. 

 

Der Ausstattung der Mitglieder der Verwaltungsabteilung mit Tagesdienstkleidung sowie je nach Einsatzgebiet erforderliche Schutzkleidung wird zugestimmt.