Sachverhalt:
Voraussichtlich im Mai 2023 wird die Wahl der
Gemeinde- und Kreisvertretungen (Kommunalwahl) stattfinden. Die nach § 1 Absatz
2 GKWG durch Beschluss der Landesregierung herbeizuführende Bestimmung des
Wahltages ist bisher noch nicht erfolgt. Dennoch wird die Erforderlichkeit
gesehen, dass eine grundlegende Entscheidung, nämlich die Besetzung des
Gemeindewahlausschusses, so früh wie möglich getroffen wird.
Rechtsgrundlage für die Durchführung der
Kommunalwahl sind das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) einerseits sowie die
Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) andererseits.
Die Wahl wird durch die Wahlorgane in
Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 11 Absatz
1 Nummer 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und
die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.
Wahlleiter/in der Gemeinde ist grundsätzlich die /
der Bürgermeister/in (Gemeindewahlleiter/in), wenn sie oder er nicht
- Wahlbewerber/in,
- Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
- Mitglied eines anderen
Wahlorgans
ist (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GKWG). Sie
oder er kann nach § 12 Absatz 1 Satz 2 GKWG auf das Amt verzichten.
Im Verhinderungsfall nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 3 GKWG oder im Verzichtsfall nach § 12 Absatz 1 Satz 2 GKWG wählt die
Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die
Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar
geworden ist (§ 12 Absatz 2 Satz 2 GKWG).
Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß §
12 Absatz 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter
als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen
und Beisitzer; die Vertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen
und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.
Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet
vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der
stellvertretenden Mitglieder nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der
Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die im Jahr 2023 stattfindende
Kommunalwahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten acht Beisitzerinnen und
Beisitzern sowie ggf. eine Gemeindewahlleitung als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss
zu wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.
Dem Grundsatz folgend, dass sich die Wahl als
Demokratierecht in der Selbstorganisation des jeweiligen „Wahlvolkes“ vollzieht
(Wahlen werden vom Volk für das Volk organisiert), sind die Beisitzer/innen und
deren Stellvertreter/innen aus dem Kreis der Wahlberechtigten des jeweiligen
Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist eine
ehrenamtliche, zu dessen Übernahme die wahlberechtigte Person grundsätzlich gesetzlich
verpflichtet ist (§ 55 Absatz 1 Satz 2 GKWG).
Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der
Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet (nicht nur in der
Gemeindevertretung) vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt
werden. Die Parteien und Wählergruppen haben daher de facto das Recht,
geeignete Personen zur Wahl in den Gemeindewahlausschuss vorzuschlagen.
Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden
deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche
Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen
Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen
werden. Eine Stellvertretung durch eine andere Person ist nicht zulässig. Die Gewährleistung der Stellvertretung im
Falle der Verhinderung obliegt dem verhinderten Mitglied.
Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss
ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des
§ 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.
Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Absatz 1 GKWG alle
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr
vollendet haben,
- seit mindestens sechs
Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben
sowie
- nicht nach § 4 GKWG
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur
Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Tag der Wahl in den
Gemeindewahlausschuss erfüllt sein.
Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GKWG darf
nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden, wer
- (voraussichtlich) Wahlbewerber/in,
- (voraussichtlich) Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
- Mitglied eines anderen Wahlorgans
(beispielsweise im Kreiswahlausschuss)
ist bzw. aller Wahrscheinlichkeit nach sein wird.
Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies
entsprechend.
Dem Gemeindewahlausschuss obliegen folgende
Aufgaben:
- Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlkreise,
soweit dies erforderlich ist
- Entscheidung über die
Zulassung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl
- Feststellung des
Gesamtergebnisses für die Gemeindewahl
- Neufeststellung des
Gemeindewahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung
durch die Gemeindevertretung
- Entscheidungen im
Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich
- Entscheidungen über
Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von
Wahlscheinen, sofern erforderlich.
Die wesentlichen Grunddaten für die Kommunalwahl
stellen sich im Gebiet des Amtes Probstei wie folgt dar:
Auf der Basis der vom Statistischen Amt für Hamburg
und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor
der Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl (§ 7 Absatz 3 GKWG) ergibt sich für
die Gemeinden des Amtes Probstei per 31.12.2020 die in der Anlage dargestellte
Anzahl
- der unmittelbaren
Vertreter/innen und Listenvertreter/innen (§ 8 GKWG)
- der zu bildenden
Wahlkreise (§ 9 GKWG).
Bis auf die Gemeinden Laboe und Schönberg bilden
alle Gemeinden je einen Wahlkreis. Die Gemeinden Laboe und Schönberg bilden jeweils
fünf Wahlkreise.
Nach § 20 Absatz 4 GKWG können die Bewerber/innen
für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen bereits 44 Monate nach Beginn
der Wahlperiode, also ab dem 01.02.2022 gewählt werden.
Die Aufstellung von unmittelbaren Bewerberinnen und
Bewerbern kann aber erst erfolgen, wenn im Wahlgebiet die Wahlkreise eingeteilt
sind und die Wahlkreiseinteilung von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
bekannt gemacht worden ist. Angesichts des vorstehend beschriebenen Stichtages
für die Aufstellung der Bewerber/innen sollten mögliche Vorbereitungen für die
Kommunalwahl so früh wie möglich in Angriff genommen werden.
Die Wahlkreiseinteilung hat gemäß § 15 Absatz 2
GKWG anhand der vom Statistikamt für Hamburg und Schleswig-Holstein
fortgeschriebenen Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31.12.2020 zu erfolgen.
Aufgrund von Veränderungen der Bevölkerungszahlen
haben sich im Kreisgebiet Änderungen ergeben, die in einigen Bereichen eine
komplett andere Wahlkreiseinteilung nach sich ziehen können. In Einzelfällen
wird es sich nach Mitteilung der Kreiswahlleitung womöglich nicht vermeiden
lassen, dass abweichend von dem in § 15 Absatz 4 GKWG beschriebenen Regelfall
bei der Wahlkreiseinteilung für die Kreiswahl auch Gemeinde- und Ämtergrenzen
durchschnitten werden müssen. Aller Voraussicht nach wird das Amt Probstei
hiervon jedoch nicht betroffen sein. Da nach § 93 Absatz 2 GKWO die Abgrenzung
der Wahlkreise für die Kreiswahl mit der Abgrenzung der Wahlkreise für die
Gemeindewahl rechtzeitig abzustimmen sind, bittet die Kreiswahlleitung um eine
frühzeitige Einteilung der Wahlkreise auf Ebene der Gemeinden.
Hiervon ist auch die Gemeinde Schönberg betroffen,
da diese in fünf Wahlkreise einzuteilen ist. Diese Einteilung kann indes erst
erfolgen, nachdem die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses gewählt wurden.
Ergänzend ergeht wie auch in der Vergangenheit
nochmals der Hinweis, dass auch die Gemeinde Schönberg die Aufgaben im
Zusammenhang mit der Kommunalwahl insgesamt auf das Amt Probstei übertragen
kann (§ 13 Absatz 2 Satz 1 GKWG). Eine derartige Übertragung müsste nach § 1
Absatz 1 GKWO spätestens 3 Monate vor der Wahl gegenüber dem Amt Probstei
erklärt werden.
Eine solche Übertragung von Aufgaben würde den
Vorteil bieten, dass nicht alle Verfahrensschritte mehrfach durch die
Amtsverwaltung, nämlich einerseits für 20 Gemeinden, welche die Aufgaben
übertragen haben, und andererseits für die Gemeinde Schönberg, durchgeführt werden
müssten. Die bisherige Praxis, 2 Verfahren parallel durchzuführen, birgt die
große Gefahr der Fehleranfälligkeit. Ausgenommen
von einer derartigen Übertragung wäre die Durchführung der Direktwahlen der
hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. des hauptamtlichen Bürgermeisters sowie von
Bürgerentscheiden.
Vor diesem Hintergrund beinhaltet der
Beschlussvorschlag unterschiedliche Alternativen.
Anlagenverzeichnis:
¾
Ermittlung der
Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlkreise
¾
Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu
bildenden Wahlkreise
Beschlussvorschlag:
¾
Alternative 1
Die Gemeindevertretung
wählt für die Kommunalwahl 2023 die nachfolgend aufgeführten Personen in den
Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Schönberg (Beisitzer/innen und persönliche
Stellvertreter/innen):
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Beisitzer/innen |
persönliche Stellvertreter/innen |
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Name, Vorname |
Adresse |
Name, Vorname |
Adresse |
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Wahlleiter/in |
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stellvertretende/r
Wahlleiter/in |
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oder
¾
Alternative 2
Die Gemeinde Schönberg
überträgt nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 Satz 1 GKWG in Verbindung mit § 1
Absatz 1 GKWO die übrigen Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des
Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsdirektor des Amtes Probstei und
zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf den vom
Amtsausschuss zu wählenden Wahlausschuss, soweit die Durchführung der
Gemeindewahl betroffen ist (also ohne die Durchführung von Direktwahlen für die
hauptamtliche Bürgermeisterin bzw. den hauptamtlichen Bürgermeister und
Bürgerentscheide).