Sachverhalt:
Am 14.05.2023 wird die Wahl der Gemeinde-
und Kreisvertretungen (Kommunalwahl) stattfinden. Die nach § 1 Absatz 2 GKWG
durch Beschluss der Landesregierung herbeizuführende Bestimmung des Wahltages
ist erfolgt, obgleich die formelle Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
noch aussteht. Dennoch wird die Erforderlichkeit gesehen, dass eine
grundlegende Entscheidung, nämlich die Besetzung des Gemeindewahlausschusses,
so früh wie möglich getroffen wird.
Rechtsgrundlage für die Durchführung der
Kommunalwahl sind das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) einerseits sowie die
Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) andererseits.
Die Wahl wird durch die Wahlorgane in
Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 11 Absatz
1 Nummer 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und
die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.
Alle Gemeinden des Amtes Probstei, mit
Ausnahme der Gemeinde Schönberg, haben von der nach Maßgabe des § 13 Absatz 2
Satz 1 GKWG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sämtliche Aufgaben der
Gemeindewahlleitung auf den Amtsdirektor und sämtliche Aufgaben des
Gemeindewahlausschusses auf den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene zu
übertragen, der durch den Amtsausschuss zu wählen ist. Diese Übertragung gilt
für die Gemeinde- und Kreiswahlen, nicht jedoch für die Wahl von hauptamtlichen
Bürgermeister/innen und für Bürgerentscheide.
Die Gemeinde Schönberg hatte in der
Vergangenheit entscheiden, dass sie die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses
für die Gemeinde- und Kreiswahl nicht auf den Gemeindewahlausschuss auf
Amtsebene überträgt.
Dieser Wahlausschuss besteht aus mindestens
sechs Beisitzerinnen und Beisitzern und kraft Gesetzes dem Amtsdirektor (§
13 Absatz 2 Satz 2 GKWG). Zu Beisitzerinnen und Beisitzern in diesem
Wahlausschuss sollen nach Möglichkeit nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden
gewählt werden, welche die Aufgaben auf das Amt übertragen haben (§ 13 Absatz 2
Satz 3 GKWG), so dass Wahlberechtigte aus Schönberg ausscheiden. Übertragen
mehrere Gemeinden die Aufgaben, so ist der gewählte Wahlausschuss gemeinsamer
Wahlausschuss für diese Gemeinden (§ 13 Absatz 2 Satz 4 GKWG).
Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich
der stellvertretenden Mitglieder nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der
Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die im Jahr 2023 stattfindende
Kommunalwahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten mindestens sechs Beisitzerinnen
und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu wählen. Diese
Wahl wird durch den Amtsausschuss vorgenommen.
Zur Zusammensetzung des
Gemeindewahlausschusses auf Amtsebene und zur Auswahl der zu wählenden Personen
werden folgende Hinweise gegeben:
Der Amtsdirektor ist kraft seines Amtes
gesetzliches Mitglied im Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene.
Dem Grundsatz folgend, dass sich die Wahl
als Demokratierecht in der Selbstorganisation des jeweiligen „Wahlvolkes“
vollzieht (Wahlen werden vom Volk für das Volk organisiert), sind die
Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen aus dem Kreis der
Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im
Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu dessen Übernahme die wahlberechtigte
Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 Absatz 1 Satz 2 GKWG).
Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der
Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet (nicht nur in den
Gemeindevertretungen) vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt
werden. Diese Parteien und Wählergruppen haben daher de facto das Recht,
geeignete Personen zur Wahl in den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene
vorzuschlagen.
Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen
werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertretungen. Im Fall
der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die
Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung
durch eine andere Person ist nicht zulässig. Die Gewährleistung der Stellvertretung im Falle der Verhinderung
obliegt dem verhinderten Mitglied.
Notwendig für die Wahl in den
Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des
Wahlrechts nach Maßgabe des § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv
wahlberechtigt sein.
Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Absatz 1 GKWG
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16.
Lebensjahr vollendet haben,
- seit
mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im
Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des
Wahlgebietes haben sowie
- nicht nach §
4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen
zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Tag der Wahl in den
Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene erfüllt sein.
Nach § 13 Absatz 5 GKWG in Verbindung mit §
12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss
gewählt werden, wer
- (voraussichtlich) Wahlbewerber/in,
- (voraussichtlich) Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
- Mitglied eines anderen Wahlorgans
(beispielsweise im Kreiswahlausschuss)
Ist bzw. aller Wahrscheinlichkeit nach sein
wird.
Für die stellvertretenden Mitglieder gilt
dies entsprechend.
Dem Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene
obliegen folgende Aufgaben für die Gemeinden, welche eine entsprechende
Aufgabenübertragung vorgenommen haben:
- Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlkreise,
soweit dies erforderlich ist
- Entscheidung
über die Zulassung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl
- Feststellung
des Gesamtergebnisses für die Gemeindewahl
- Neufeststellung
des Gemeindewahlergebnisses im Falle der Aufhebung der
Ergebnisfeststellung durch die Gemeindevertretung
- Entscheidungen
im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich
- Entscheidungen
über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung
von Wahlscheinen, sofern erforderlich.
Die wesentlichen Grunddaten für die Kommunalwahl
stellen sich im Gebiet des Amtes Probstei wie folgt dar:
Auf der Basis der vom Statistischen Amt für
Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten
Jahres vor der Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl (§ 7 Absatz 3 GKWG)
ergibt sich für die Gemeinden des Amtes Probstei per 31.12.2020 die in der
Anlage dargestellte Anzahl
- der
unmittelbaren Vertreter/innen und Listenvertreter/innen (§ 8 GKWG)
- der zu
bildenden Wahlkreise (§ 9 GKWG).
Bis auf die Gemeinden Laboe und Schönberg
bilden alle Gemeinden je einen
Wahlkreis. Die Gemeinden Laboe und Schönberg bilden jeweils fünf Wahlkreise.
Nach § 20 Absatz 4 GKWG können die
Bewerber/innen für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen bereits 44
Monate nach Beginn der Wahlperiode, also ab dem 01.02.2022, gewählt werden.
Die Aufstellung von unmittelbaren
Bewerberinnen und Bewerbern kann aber erst erfolgen, wenn im Wahlgebiet die
Wahlkreise eingeteilt sind und die Wahlkreiseinteilung von der Wahlleiterin
oder dem Wahlleiter bekannt gemacht worden ist. Angesichts des vorstehend
beschriebenen Stichtages für die Aufstellung der Bewerber/innen sollten mögliche
Vorbereitungen für die Kommunalwahl so früh wie möglich in Angriff genommen
werden.
Die Wahlkreiseinteilung hat gemäß § 15 Absatz
2 GKWG anhand der vom Statistikamt für Hamburg und Schleswig-Holstein
fortgeschriebenen Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31.12.2020 zu erfolgen.
Aufgrund von Veränderungen der
Bevölkerungszahlen haben sich im Kreisgebiet einige Änderungen ergeben, die in
einigen Bereichen eine komplett andere Wahlkreiseinteilung nach sich ziehen können.
In Einzelfällen wird es sich nach Mitteilung der Kreiswahlleitung womöglich
nicht vermeiden lassen, dass abweichend von dem in § 15 Absatz 4 GKWG
beschriebenen Regelfall bei der Wahlkreiseinteilung für die Kreiswahl auch
Gemeinde- und Ämtergrenzen durchschnitten werden müssen. Aller Voraussicht nach
wird das Amt Probstei hiervon jedoch nicht betroffen sein. Da nach § 93 Absatz
2 GKWO die Abgrenzung der Wahlkreise für die Kreiswahl mit der Abgrenzung der
Wahlkreise für die Gemeindewahl rechtzeitig abzustimmen sind, bittet die
Kreiswahlleitung um eine frühzeitige Einteilung der Wahlkreise auf Ebene der
Gemeinden.
Hiervon ist aus Sicht des zu wählenden
Gemeindewahlausschusses auf Amtsebene nur die Gemeinde Laboe betroffen, da nur
diese Gemeinde in mehrere Wahlkreise einzuteilen ist. Diese Einteilung kann
indes erst erfolgen, nachdem die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses gewählt
wurden.
Für die Gemeinde Schönberg erfolgt die
Einteilung durch deren Gemeindewahlausschuss, sofern sie nicht von der
Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben auf das Amt Probstei Gebrauch machen
sollte.
Anlagenverzeichnis:
¾
Ermittlung
der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlkreise
¾
Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu
bildenden Wahlkreise
Beschlussvorschlag:
Der
Amtsausschuss wählt für die Kommunalwahl am 14.05.2023 die nachfolgend
aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene
(Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):
|
Beisitzer/innen |
persönliche Stellvertreter/innen |
||
|
Name,
Vorname |
aus Gemeinde |
Name,
Vorname |
aus Gemeinde |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|