Betreff
Schülerbeförderung
Vorlage
SV/BV/111/2022
Aktenzeichen
I.4.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 114 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) sind die Schulträger der in den Kreisen liegenden öffentlichen Schulen Träger der Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler, die Grundschulen, Jahrgangsstufen fünf bis zehn der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie Förderzentren besuchen.

Laut Abs. 2 bestimmen die Kreise durch Satzung, welche Kosten für die Schülerbeförderung als notwendig anerkannt werden.

Der Kreis Plön hat eine Satzung über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung) in der Form der 2. Änderungssatzung vom 26.02.2015.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 der Schülerbeförderungssatzung sind notwendige Beförderungskosten die Kosten für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler, die im Kreis Plön nicht am Schulort (§ 2 dieser Satzung) wohnen und zum Erreichen der Schule ein Verkehrsmittel benutzen müssen, weil der Schulweg (§ 3 der Satzung) auf andere zumutbare Weise nicht zurückgelegt werden kann.

Die Satzung besagt in § 3 Abs. 1 das der Schulweg der kürzeste verkehrsübliche Weg zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und der Schule ist.

Nicht zumutbar ist der Schulweg dann, wenn er in der einfachen Entfernung, nach § 3 Abs. 3 Buchstabe b der Satzung, für Schülerinnen bzw. Schüler ab Klassenstufe 5    4 km überschreitet.

 

Die notwendigen Kosten der Schülerbeförderung nach § 114 Absatz 2 SchulG tragen der Kreis zu zwei Dritteln und die Schülerträger zu einem Drittel.

 

Bislang wurden u.a. Schüler*innen der Gemeinschaftsschule Probstei aus den Verbandsgemeinden Schülerfahrkarten von der VKP ausgehändigt. Die Kosten hierfür trugen, wie in § 114 Abs. 2 SchulG, zu zwei Dritteln der Kreis und zu einem Drittel der Schulverband.

Diese Regelung galt auch für Schüler*innen aus den Gemeinden Krokau, Fiefbergen, Höhndorf, Krummbek, Wisch und Schönbergs Ortsteile Kalifornien, Holm, und Schönberger Strand, obgleich der einfache Schulweg in der einfachen Entfernung unter 4 km lag.

Die damalige Entscheidung, dass die Kinder aus den o.g. Orten eine Fahrkarte erhalten, beruhte auf der Tatsache, dass die Busse, die diese Orte durchfahren, im Rahmen der Leistungsabgeltung abgerechnet werden und somit die Kosten ohnehin durch den Schulträger und den Kreis Plön übernommen werden. Dies wurde von Seiten des Kreises Plön gegenüber dem Schulverband Probstei letztmalig in 2019 so kommuniziert.

 

Mit Schreiben vom 30.03.2022 teilt der Kreis Plön nunmehr mit, dass ab dem Schuljahr 2022 / 2023 der Kreis Plön nur noch die notwendigen Schülerbeförderungskosten entsprechend der gesetzlichen Regelung für die nach der Schülerbeförderungssatzung anspruchsberechtigten Schüler*innen trägt.

 

Der Kreis Plön teilt in seinem Schreiben vom 30.03.2022 weiter mit, dass eine rechtliche Überprüfung ergeben habe, dass die bisherige Regelung nicht zulässig ist und gegen den Gleichheitsgrundsatz der Satzung verstößt, da grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten für einen zumutbaren Schulweg unter 4 km besteht.

In gleich gelagerten Fällen, in denen Kinder mit einem Schulweg von weniger als 4 Kilometern eine Buslinie nutzen, die im Rahmen des normalen Linienverkehrs die Schülerbeförderung sicherstellt, werden die Kosten für eine Fahrkarte nicht übernommen. Somit erfolgt eine rechtlich nicht zulässige Besserstellung der o.g. Kinder bei einem Buseinsatz im Rahmen der Leistungsabgeltung.

 

Auch bei einem persönlichen Gespräch hat der Kreis Plön mir mitgeteilt, dass in gleich gelagerten Fällen im Kreisgebiet diese historisch gewachsene Besserstellung ebenfalls eingestellt wurde, und es eine Besitzstandwahrung bei der Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht gibt.

Ein Fortbestehen der bisherigen Praxis würde bedeuten, dass Schüler*innen an anderen Orten weiterhin unverhältnismäßig benachteiligt werden.

 

Anhand der Adressen der Schüler*innen der Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gemeinschaftsschule Probstei erfolgte eine Einzelfallprüfung der jeweiligen Schulwege in der einfachen Entfernung.

Dies hat ergeben, dass Schüler*innen aus den Gemeinden Fiefbergen, Krokau, Krummbek (außer Ortsteil Ratjendorf), Höhndorf (außer Ortsteil Gödersdorf), und Wisch (außer Fernwisch) keine Fahrkarten mit einer Kostenbeteiligung von zwei Dritteln und einem Drittel weiterhin erhalten können.

In diesen Fällen sind die Schüler*innen bzw. die Erziehungsberechtigten ab dem Schuljahr 2022 / 2023 verpflichtet selbst Fahrkarten zu kaufen.

 

In den Ortsteilen Holm, Kalifornien und Schönberger Strand kommt es auf den individuellen Schulweg an. Einige Schulwege liegen in der einfachen Entfernung über 4 km, andere Adressen liegen unter 4 km zur Schule entfernt.

 

Dem Schulverband steht es frei, die Kosten der Schülerbeförderung für die Kinder aus den o.g. Gemeinden dennoch, auch über die Regelungen der Schülerbeförderungssatzung hinaus, zu übernehmen. Lediglich eine Abrechnung mit dem Kreis Plön entfällt in diesen Fällen.

 

Bei einer Übernahme der Fahrkarten / Schülerbeförderungskosten zu 100 % für die Kinder aus den o.g. Gemeinden mit einem Schulweg von weniger als 4 km würden sich die Gesamtkosten für den Schulverband auf ca. 44.554,40 € belaufen, wobei hier die gültigen Fahrkartenpreise bis zum 31.07.2022 zugrunde gelegt wurden. Die ab August 2022 gültigen Fahrkartenpreise sind noch nicht bekannt.

Hinzu kommt die Kostenbeteiligung an den Schülerbeförderungskosten für die Fahrkarten der Schüler*innen aus den betroffenen Gemeinden mit einem Schulweg über 4 km in Höhe von einem Drittel = ca. 2.942,28 €.

Insgesamt betragen die Kosten somit voraussichtlich 47.496,68 €.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Schulverbandsvertretung beschließt die Übernahme der Schülerbeförderungskosten in tatsächlicher Höhe, wie dargestellt, für Kinder aus den Gemeinden Fiefbergen, Höhndorf, Krummbek, Krokau, Wisch, Schönbergs Ortsteile Holm, Kalifornien und Schönberger Strand bei einem Schulweg von weniger als 4 km in einfacher Entfernung, mit Beginn des Schuljahres 2022 / 2023.

Die vorherige jeweilige Einzelfallprüfung wird vorausgesetzt.