Betreff
Beratung und Grundsatzbeschluss zu Planungen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Vorlage
KROKA/BV/041/2022
Aktenzeichen
III.2.3
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

An die Gemeinde Krokau ist ein Investor herangetreten der im Gemeindegebiet gerne eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichten möchte. Hierfür wären eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes nötig.

 

Der Investor ist bereits in Gesprächen mit Eigentümern, deren Flächen für ihn wirtschaftlich geeignet erscheinen. Innerhalb der Bauleitplanverfahren ist dieses anhand von Gutachten auch z.B. aus Sicht des Umwelt- und Artenschutzes darzulegen.

 

Es ist unabdingbar, sich vor Einleitung eines Bauleitplanverfahrens sich vom Investor eine entsprechende Auswertung der in Frage stehenden Flächen (Weißflächenabgleich) präsentieren zu lassen.

 

Dies folgt aus den raumordnerischen Vorgaben der fachlich zuständigen Landesministerien. Hierzu hatten diese den gemeinsamen Beratungserlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) und des Ministeriums für Energie, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) vom 01.09.2021 (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2022, Seite 118) herausgegeben.

Dieser Beratungserlass wird konkretisiert durch das „Anforderungsprofil für Gemeindegrenzen übergreifende Plankonzepte für die Errichtung großer Freiflächen-Solaranlagen“ des MILIG vom 11.02.2022.

 

Aus diesen beiden Dokumenten, welche dieser Verwaltungsvorlage beigefügt sind, wird ersichtlich, dass die entsprechenden Bauleitverfahren sich an den Raumordnungsverfahren für die Regionalplanung zu orientieren haben.

 

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig,

 

  1. zunächst Potenzialflächen zu identifizieren, die für eine entsprechende Nutzung grundsätzlich in Betracht kommen („Weißflächenstudie).

 

  1. diese Potenzialflächen anhand von harten Tabukriterien und

 

  1. anschließend anhand von weichen Tabukriterien zu bewerten.

 

Im Rahmen der Bauleitplanung für Freiflächen-Solaranlagen ist für eine rechtmäßige Ab-wägung immer eine Alternativenprüfung erforderlich, die als Bestandteil der Planbegründung zu dokumentieren ist. Aufgrund der Größe der Anlagen und der damit verbundenen räumlichen Auswirkungen muss hierbei der Betrachtungsraum über die Gemeindegrenzen hinausgehen. Bei Vorhaben mit einer Größe von über 20 ha soll nach Nummer 3.4.2 Absatz 5 des Landesentwicklungsplanes (LEP) in der Regel ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchgeführt werden. Gemeindegrenzen übergreifende Plankonzepte können als Begrün-dung dafür dienen, dass die Landesplanungsbehörde auf ein ROV verzichtet.

 

Da dies mit Kosten verbunden ist, bittet der Investor darum, dass die Gemeinde einen Grundsatzbeschluss bezüglich einer Freiflächen-Photovoltaikanlage fasst, ob grundsätzlich solch eine Anlage in dem Gemeindegebiet gewollt ist.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     gemeinsamer Beratungserlass des MILIG und des MELUND vom 01.09.2021 (Amtsblatt Schleswig-Holstein 2022, Seite 118)

 

¾     Anforderungsprofil für Gemeindegrenzen übergreifende Plankonzepte für die Errichtung großer Freiflächen-Solaranlagen des MILIG vom 11.02.2022

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung begrüßt grundsätzlich das Vorhaben einer Freiflächen- Photovoltaikanlage. Bevor jedoch entsprechende Bauleitplanverfahren eingeleitet werden, ist vom Investor bereits eine Prüfung von Alternativen für einen geeigneten Untersuchungsraum durchzuführen, der mindestens das gesamte Gemeindegebiet umfassen muss.