Sachverhalt:
Der Tourist-Service
Ostseebad Schönberg hält aus verschiedenen Gründen die Überarbeitung der zur
Zeit geltenden Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde
Schönberg/Holstein vom 02.07.2003 in der Fassung des III. Nachtrages vom
02.04.2007 für geboten.
In der Anlage wird
daher der Entwurf einer Satzung zur Neufassung der Satzung über die Erhebung
einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde
Schönberg/Holstein (KurAbgSa) überreicht.
A Allgemeiner Teil
Die
Abweichungen zum bisherigen Satzungstext sind unterstrichen dargestellt. Zur
besseren Lesbarkeit der umfangreichen Satzung wird diese in einer mit
nummerierten Sätzen versehenen Fassung vorgelegt.
Die
vom Tourist-Service Ostseebad Schönberg gewünschten Veränderungen sind
überwiegend redaktioneller Natur. Darüber hinaus bestehen Änderungswünsche,
deren Erfüllung die Vollzugseffektivität steigern soll.
Der
vorgelegte Satzungsentwurf dient aus Sicht des Tourist-Service Ostseebad
Schönberg insbesondere auch einer sprachlichen Modernisierung. Wo dies aus
Rechtsgründen vertretbar ist, wird auf die Verwendung des Wortes „Kur“
verzichtet. Dieses Wort wird im moderneren Sprachgebrauch überwiegend mit
Krankheit in Verbindung gebracht. Aus Gründen des Marketings verzichtet der
Tourist-Service Ostseebad Schönberg schon seit längerer Zeit auf diesen
Sprachgebrauch.
B Besonderer Teil
Die
Einzelregelungen werden wie folgt begründet:
Zu § 1 (Abgabengegenstand)
Die
Änderungen in Abs. 1 sind redaktionell. In Abs. 2 wird hervorgehoben, dass für
die Benutzung des konzessionierten Badestrandes eine gesonderte
Strandbenutzungsgebühr erhoben wird. Dies war aus dem bisherigen Satzungstext
im § 1 in dieser Deutlichkeit nicht ersichtlich.
Zu § 2 (Abgabepflichtige)
Die
Änderungen in Abs. 1 sind redaktionell. Neu ist lediglich die Aufführung des
Wohnmobils. Eine Rechtsänderung ist damit nicht verbunden. Die Formulierung hat
klar stellenden Charakter und entspricht der Vollzugspraxis.
Zu § 3 (Befreiungen von der Kurabgabepflicht / Ruhen der Abgabepflicht)
Die
Änderungen in den Absätzen 1 bis 4 sind redaktionell und tragen insbesondere
dem Umstand Rechnung, dass künftig nicht mehr die Worte „Kureinrichtungen“ und
„Kurveranstaltungen“ benutzt werden sollen. Vielmehr wird nun von
„Einrichtungen und Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1“ gesprochen.
Zu § 4 (Entstehen der Abgabepflicht und Fälligkeit der Abgabeschuld)
Die Vorschrift wurde insgesamt sprachlich modernisiert. In Abs. 3 Satz 1 wird deutlicher als bisher klar gestellt, dass die Jahreskurabgabe mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, für das die Festsetzung vorzunehmen ist.
Zu § 5 (Abgabemaßstab und Abgabesatz)
Vom
Tourist-Service Ostseebad Schönberg wird mit beachtlichen Gründen vorgetragen,
dass die Bemessung der Kurabgabe nach Aufenthaltstagen nicht praktikabel
ist und oftmals zu Streit führt. Daher soll als Abgabemaßstab zukünftig die
Anzahl der Übernachtungen vorgesehen werden. Dadurch werden insbesondere
Streitigkeiten über die Auslegung des Begriffes „Tag“ vermieden. Vereinzelt
wird die Auffassung vertreten, dass nur volle Kalendertage (24 Stunden) in die
Berechnung mit einzubeziehen seien. Mit dem vorstehenden Regelungsvorschlag
wird diesen Streitigkeiten der Boden entzogen. Die übrigen Anpassungen sind
Folgeänderungen bzw. redaktioneller Natur.
Zu § 6 (Ermäßigungen)
Die
Änderungen sind redaktioneller Natur. Lediglich in Abs. 4 wurde der
Ermäßigungstatbestand neu gefasst. Nach dem bisher geltenden Recht ist eine
Reduzierung auf die Hälfte der tariflichen Kurabgabe nur für Benutzer von
Jugendherbergen, Jugendheimen, Jugendzeltplätzen vorgesehen, die als Begleiter
bzw. als Betreuer von Jugendgruppen tätig sind. Künftig soll dieser
Ermäßigungstatbestand für alle volljährigen Begleiter und Betreuer von
Jugendgruppen gelten und zwar unabhängig davon, ob sich die Jugendgruppe in
einer Jugendherberge, einem Jugendheim oder einem Jugendzeltplatz aufhält. Damit
wird auch dem veränderten Verhalten in der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung
getragen. Viele (öffentliche und private) Träger der Kinder- und Jugendhilfe führen mittlerweile familienähnliche
Urlaubsfreizeiten durch. Es besteht keine sachliche Begründung dafür, die
Ermäßigung für Begleiter von Jugendgruppen nur auf solche zu beschränken, die
eine bestimmte Art der Unterkunft für ihre Jugendgruppe gewählt haben. Die
Regelung entspricht im übrigen auch der Vollzugspraxis.
Zu § 7
(Ostsee-Card)
Auch
diese Änderungen sind redaktionell. Statt des veralteten Begriffes der
„Kurkarte“ soll künftig durchgängig die Bezeichnung „Ostsee-Card“ verwendet
werden, die sich mittlerweile als Marke etabliert hat.
Zu § 8 (Erstattung der Kurabgabe)
Die
Änderungen sind redaktioneller Natur.
Zu § 9 (Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber)
Die
Änderungen sind redaktioneller Natur und passen das Recht an die Vollzugspraxis
an.
Zu § 10 (Datenverarbeitung)
Die
Vorschrift wurde sprachlich gestrafft.
Zu § 12 (Inkrafttreten / Außerkrafttreten)
Das
Inkrafttreten der Satzung ist mit Beginn des kurabgabepflichtigen Zeitraumes
für das Jahr 2010 vorgesehen. Mit Ablauf des 14.03.2010 soll die bisherige
Kurabgabesatzung außer Kraft treten.
Der
Tourist-Service Ostseebad Schönberg hat eine weitere Änderung angeregt, die in
den Entwurf nicht eingearbeitet wurde, sondern im Wirtschaftsausschuss
zunächst beraten werden sollte..
Das
geltende Satzungsrecht sieht in § 5 Abs. 5 vor, dass Inhaber von
Wohngelegenheiten im Gemeindegebiet (Inhaber von Zweitwohnungen) sowie ihre
über 18 Jahre alten Angehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der
Gemeinde haben, unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe zu
entrichten haben.
Damit
werden z. B. die volljährigen Kinder, aber auch andere Familienangehörige im
Sinne des § 15 der Abgabenordnung dazu verpflichtet, die Jahreskurabgabe zu
entrichten. Das stößt auf großes Unverständnis, wenn der betroffene
Personenkreis sich nur wenige Tage in der Gemeinde Schönberg aufhält. Diese
Personen verlangen im Regelfall vom Tourist-Service Ostseebad Schönberg, dass
sie anstelle der pauschalierten Jahreskurabgabe in Höhe von 40,00 EUR nur die
nach der Anzahl der Übernachtungen berechnete Tageskurabgabe in Höhe von 2,00 EUR
je Übernachtung entrichten.
Der
Tourist-Service Ostseebad Schönberg hat daher vorgeschlagen, dass die
Verpflichtung zur Jahreskurabgabe nur den Inhaber der Wohngelegenheit, dessen
Ehegatten bzw. dessen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder bei gleichgeschlechtlichen
Partnerschaften den Lebenspartner treffen soll.
Würde
dem Vorschlag gefolgt werden, würden sich Einnahmeausfälle ergeben. Mit
Stichtag zum 14.12.2009 werden 167 Personen durch das Amt Probstei zu einer
Jahreskurabgabe veranlagt, die bei einer entsprechenden Satzungsänderung
künftig nicht mehr die Jahreskurabgabe entrichten müssten. Davon verwirklichen
17 Personen den Tatbestand der ermäßigten Jahreskurabgabe in Höhe von 20,00
EUR. Ein Absehen von der Erhebung der Jahreskurabgabe für die Personengruppe
der Angehörigen, die nicht den Status einen Ehegatten oder einen vergleichbaren
Status innehaben, würde
Einnahmeausfälle von ca. 6.600,00 EUR im Jahr verursachen. Hinzu kommen noch
die Einnahmeausfälle für diejenigen Personen, die im Laufe des Jahres beim
Tourist-Serivce Ostseebad Schönberg erscheinen und von denen ebenfalls die
Jahreskurabgabe zu entrichten wäre. Grob geschätzt dürften sich die
Mindereinnahmen bei der Jahreskurabgabe daher auf mindestens 7.000,00 EUR bis
8.000,00 EUR im Jahr belaufen. Gegenzurechnen sind aber Einnahmen, die sich
ergeben würden, wenn nach der Anzahl der tatsächlichen Übernachtungen
berechnete Kurabgabe von dem betroffenen Personenkreis zu entrichten wäre.
Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass unter dem Strich ein
Einnahmeausfall entsteht.
Unter
Umständen ist auch zu erwägen, die Strandbenutzungsgebühr für die Einwohner von
bisher 5,00 EUR p. a. angemessen zu erhöhen.
C Finanzielle Auswirkungen
Nennenswerte
Auswirkungen auf das Aufkommen aus der Kurabgabe und der Strandbenutzungsgebühr
ergeben sich nicht, sofern es nicht zu einer Änderung des § 5 Abs. 5 kommt.
Namhafte Steigerungen bei den Einnahmen ließen sich nur erzielen, wenn die
Strandbenutzungsgebühr für die Einwohner erheblich angehoben werden würde.
D Alternativen
Verzicht
auf die Neufassung der Satzung.
E Kosten
Es
entstehen keine höheren Kosten durch den Vollzug.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf einer „Satzung
über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der
Gemeinde Schönberg/Holstein (KurAbgSa)“
Beschlussvorschlag:
Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung, den Beschluss der „Satzung über die Erhebung
einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde
Schönberg/Holstein (KurAbgSa)“ in der Fassung des vorgelegten Entwurfes.