Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsge-bühr in der Gemeinde Schönberg/Holstein (KurAbgSa)
Vorlage
SCHÖN/BV/114/2010
Aktenzeichen
II.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Tourist-Service Ostseebad Schönberg hält aus verschiedenen Gründen die Überarbeitung der zur Zeit geltenden Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Schönberg/Holstein vom 02.07.2003 in der Fassung des III. Nachtrages vom 02.04.2007 für geboten.

 

In der Anlage wird daher der Entwurf einer Satzung zur Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg/Holstein (KurAbgSa) überreicht.

 

A                Allgemeiner Teil

 

Die Abweichungen zum bisherigen Satzungstext sind unterstrichen dargestellt. Zur besseren Lesbarkeit der umfangreichen Satzung wird diese in einer mit nummerierten Sätzen versehenen Fassung vorgelegt.

 

Die vom Tourist-Service Ostseebad Schönberg gewünschten Veränderungen sind überwiegend redaktioneller Natur. Darüber hinaus bestehen Änderungswünsche, deren Erfüllung die Vollzugseffektivität steigern soll.

 

Der vorgelegte Satzungsentwurf dient aus Sicht des Tourist-Service Ostseebad Schönberg insbesondere auch einer sprachlichen Modernisierung. Wo dies aus Rechtsgründen vertretbar ist, wird auf die Verwendung des Wortes „Kur“ verzichtet. Dieses Wort wird im moderneren Sprachgebrauch überwiegend mit Krankheit in Verbindung gebracht. Aus Gründen des Marketings verzichtet der Tourist-Service Ostseebad Schönberg schon seit längerer Zeit auf diesen Sprachgebrauch.

 

B                Besonderer Teil

 

Die Einzelregelungen werden wie folgt begründet:

 

Zu § 1 (Abgabengegenstand)

 

Die Änderungen in Abs. 1 sind redaktionell. In Abs. 2 wird hervorgehoben, dass für die Benutzung des konzessionierten Badestrandes eine gesonderte Strandbenutzungsgebühr erhoben wird. Dies war aus dem bisherigen Satzungstext im § 1 in dieser Deutlichkeit nicht ersichtlich.

 

Zu § 2 (Abgabepflichtige)

 

Die Änderungen in Abs. 1 sind redaktionell. Neu ist lediglich die Aufführung des Wohnmobils. Eine Rechtsänderung ist damit nicht verbunden. Die Formulierung hat klar stellenden Charakter und entspricht der Vollzugspraxis.

 

Zu § 3 (Befreiungen von der Kurabgabepflicht / Ruhen der Abgabepflicht)

 

Die Änderungen in den Absätzen 1 bis 4 sind redaktionell und tragen insbesondere dem Umstand Rechnung, dass künftig nicht mehr die Worte „Kureinrichtungen“ und „Kurveranstaltungen“ benutzt werden sollen. Vielmehr wird nun von „Einrichtungen und Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1“ gesprochen.

 

Zu § 4 (Entstehen der Abgabepflicht und Fälligkeit der Abgabeschuld)

 

Die Vorschrift wurde insgesamt sprachlich modernisiert. In Abs. 3 Satz 1 wird deutlicher als bisher klar gestellt, dass die Jahreskurabgabe mit Beginn des Kalenderjahres entsteht, für das die Festsetzung vorzunehmen ist.

 

Zu § 5 (Abgabemaßstab und Abgabesatz)

 

Vom Tourist-Service Ostseebad Schönberg wird mit beachtlichen Gründen vorgetragen, dass die Bemessung der Kurabgabe nach Aufenthaltstagen nicht praktikabel ist und oftmals zu Streit führt. Daher soll als Abgabemaßstab zukünftig die Anzahl der Übernachtungen vorgesehen werden. Dadurch werden insbesondere Streitigkeiten über die Auslegung des Begriffes „Tag“ vermieden. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass nur volle Kalendertage (24 Stunden) in die Berechnung mit einzubeziehen seien. Mit dem vorstehenden Regelungsvorschlag wird diesen Streitigkeiten der Boden entzogen. Die übrigen Anpassungen sind Folgeänderungen bzw. redaktioneller Natur.

 

Zu § 6 (Ermäßigungen)

 

Die Änderungen sind redaktioneller Natur. Lediglich in Abs. 4 wurde der Ermäßigungstatbestand neu gefasst. Nach dem bisher geltenden Recht ist eine Reduzierung auf die Hälfte der tariflichen Kurabgabe nur für Benutzer von Jugendherbergen, Jugendheimen, Jugendzeltplätzen vorgesehen, die als Begleiter bzw. als Betreuer von Jugendgruppen tätig sind. Künftig soll dieser Ermäßigungstatbestand für alle volljährigen Begleiter und Betreuer von Jugendgruppen gelten und zwar unabhängig davon, ob sich die Jugendgruppe in einer Jugendherberge, einem Jugendheim oder einem Jugendzeltplatz aufhält. Damit wird auch dem veränderten Verhalten in der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung getragen. Viele (öffentliche und private) Träger  der Kinder- und Jugendhilfe führen mittlerweile familienähnliche Urlaubsfreizeiten durch. Es besteht keine sachliche Begründung dafür, die Ermäßigung für Begleiter von Jugendgruppen nur auf solche zu beschränken, die eine bestimmte Art der Unterkunft für ihre Jugendgruppe gewählt haben. Die Regelung entspricht im übrigen auch der Vollzugspraxis.

 

Zu § 7 (Ostsee-Card)

 

Auch diese Änderungen sind redaktionell. Statt des veralteten Begriffes der „Kurkarte“ soll künftig durchgängig die Bezeichnung „Ostsee-Card“ verwendet werden, die sich mittlerweile als Marke etabliert hat.

 

Zu § 8 (Erstattung der Kurabgabe)

 

Die Änderungen sind redaktioneller Natur.

 

Zu § 9 (Pflichten und Haftung der Unterkunftsgeber)

 

Die Änderungen sind redaktioneller Natur und passen das Recht an die Vollzugspraxis an.

 

Zu § 10 (Datenverarbeitung)

 

Die Vorschrift wurde sprachlich gestrafft.

 

Zu § 12 (Inkrafttreten / Außerkrafttreten)

 

Das Inkrafttreten der Satzung ist mit Beginn des kurabgabepflichtigen Zeitraumes für das Jahr 2010 vorgesehen. Mit Ablauf des 14.03.2010 soll die bisherige Kurabgabesatzung außer Kraft treten.

 

 

Der Tourist-Service Ostseebad Schönberg hat eine weitere Änderung angeregt, die in den Entwurf nicht eingearbeitet wurde, sondern im Wirtschaftsausschuss zunächst beraten werden sollte..

 

Das geltende Satzungsrecht sieht in § 5 Abs. 5 vor, dass Inhaber von Wohngelegenheiten im Gemeindegebiet (Inhaber von Zweitwohnungen) sowie ihre über 18 Jahre alten Angehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben, unabhängig von der Aufenthaltsdauer die Jahreskurabgabe zu entrichten haben.

 

Damit werden z. B. die volljährigen Kinder, aber auch andere Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung dazu verpflichtet, die Jahreskurabgabe zu entrichten. Das stößt auf großes Unverständnis, wenn der betroffene Personenkreis sich nur wenige Tage in der Gemeinde Schönberg aufhält. Diese Personen verlangen im Regelfall vom Tourist-Service Ostseebad Schönberg, dass sie anstelle der pauschalierten Jahreskurabgabe in Höhe von 40,00 EUR nur die nach der Anzahl der Übernachtungen berechnete Tageskurabgabe in Höhe von 2,00 EUR je Übernachtung entrichten.

 

Der Tourist-Service Ostseebad Schönberg hat daher vorgeschlagen, dass die Verpflichtung zur Jahreskurabgabe nur den Inhaber der Wohngelegenheit, dessen Ehegatten bzw. dessen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft oder bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften den Lebenspartner treffen soll.

 

Würde dem Vorschlag gefolgt werden, würden sich Einnahmeausfälle ergeben. Mit Stichtag zum 14.12.2009 werden 167 Personen durch das Amt Probstei zu einer Jahreskurabgabe veranlagt, die bei einer entsprechenden Satzungsänderung künftig nicht mehr die Jahreskurabgabe entrichten müssten. Davon verwirklichen 17 Personen den Tatbestand der ermäßigten Jahreskurabgabe in Höhe von 20,00 EUR. Ein Absehen von der Erhebung der Jahreskurabgabe für die Personengruppe der Angehörigen, die nicht den Status einen Ehegatten oder einen vergleichbaren Status innehaben,  würde Einnahmeausfälle von ca. 6.600,00 EUR im Jahr verursachen. Hinzu kommen noch die Einnahmeausfälle für diejenigen Personen, die im Laufe des Jahres beim Tourist-Serivce Ostseebad Schönberg erscheinen und von denen ebenfalls die Jahreskurabgabe zu entrichten wäre. Grob geschätzt dürften sich die Mindereinnahmen bei der Jahreskurabgabe daher auf mindestens 7.000,00 EUR bis 8.000,00 EUR im Jahr belaufen. Gegenzurechnen sind aber Einnahmen, die sich ergeben würden, wenn nach der Anzahl der tatsächlichen Übernachtungen berechnete Kurabgabe von dem betroffenen Personenkreis zu entrichten wäre. Gleichwohl muss davon ausgegangen werden, dass unter dem Strich ein Einnahmeausfall entsteht.

 

Unter Umständen ist auch zu erwägen, die Strandbenutzungsgebühr für die Einwohner von bisher 5,00 EUR p. a. angemessen zu erhöhen.

 

C                Finanzielle Auswirkungen

 

Nennenswerte Auswirkungen auf das Aufkommen aus der Kurabgabe und der Strandbenutzungsgebühr ergeben sich nicht, sofern es nicht zu einer Änderung des § 5 Abs. 5 kommt. Namhafte Steigerungen bei den Einnahmen ließen sich nur erzielen, wenn die Strandbenutzungsgebühr für die Einwohner erheblich angehoben werden würde.

 

D                Alternativen

 

Verzicht auf die Neufassung der Satzung.

 

E              Kosten

 

Es entstehen keine höheren Kosten durch den Vollzug.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf einer „Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg/Holstein (KurAbgSa)“

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, den Beschluss der „Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg/Holstein (KurAbgSa)“ in der Fassung des vorgelegten Entwurfes.