Betreff
Annahme von Spenden
Vorlage
AMTPR/BV/059/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Grundsätzlich darf das Amt nach den Regelungen des § 76 Gemeindorndung u.a. Spenden annehmen, wenn es der Erfüllung seiner Aufgaben dient. Über die Annahme oder Vermittlung hätte dann der Amtsausschuss zu entscheiden, soweit nicht, wie in den Gemeinden durchaus üblich, gewisse abweichende Regelungen in der Hauptsatzung getroffen wurden.

 

Regelungen in der Hauptsatzung finden sich hierzu in der Hauptsatzung des Amtes nicht, was vor allem daran liegt, dass die Hauptsatzung aus einer Zeit kommt, als die Norm des § 76 Go hierauf noch nicht fokussierte.

 

Im Zuge der Ukraine-Krise hat der Unterzeichner nicht nur dazu aufgerufen, Wohnraum zur Verfügung zu stellen, sondern auch um Spenden gebeten (vgl. Anlage), die ausdrücklich und ausschließlich für die Verwendung der Kriegsflüchtlinge hier vor Ort verwendet werden sollen. Die Erfahrung zeigt, dass die Sozialleistungen aus in Betracht kommenden Rechtskreisen hier und da an Ihre Grenzen stoßen und auch einer Prüfung standhalten müssen.

 

Es nicht nur nach dem Landesaufnahmegesetz Aufgabe des Amtes die Ukrainischen Flüchtlinge angemessen unterzubringen, sondern ich halte es auch für eine grundsätzlich menschliche Pflicht (und Aufgabe), diesen Personenkreis der Opfer eines in Europa geführten Krieges ist, so gut und vielfältig wie möglich zu unterstützen.

 

Aus Sicht des Unterzeichners bestehen daher keine rechtlichen Bedenken und es wird rein vorsorglich empfohlen folgenden Beschluss zu fassen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Amtsdirektor wird ermächtigt, Spenden in unbegrenzter Höhe zur ausschließlich Verwendung für die in der Probstei untergebrachten Opfer des Ukrainekrieges anzunehmen und zu verwenden. Über die Verwendung ist dem Amtsausschuss zu berichten.