Betreff
Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Stein über die Entschädigung der in der Gemeinde Stein tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)
Vorlage
STEIN/BV/086/2022
Aktenzeichen
013.02.18
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Höhe des Sitzungsgeldes für Gemeindevertreter*innen und Mitglieder der Ausschüsse soll von aktuell 35% (12,25 €) auf 2/3 (23,33 €) des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung angepasst werden. Hierfür ist eine Änderung des § 2 Absatz 1 und Absatz 2 der Entschädigungssatzung erforderlich.

 

Weiterhin soll eine Anpassung der Aufwandsentschädigung des Gerätewartes und der Jugendwartin der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stein erfolgen. Nach § 7 Abs. 2 und 3 der Entschädigungssatzung der Gemeinde Stein werden Aufwandsentschädigungen in Höhe von monatlich 46,00 € / jährlich 552,00 € (Gerätewart) sowie monatlich 34,00 € / jährlich 408,00 € (Jugendwartin) gewährt.

Durch die in der Satzung festgeschriebenen Beträge haben Gerätewart und Jugendwartin keine Möglichkeit, von einer Erhöhung der in der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) empfohlenen Höchstbeträge zu profitieren, wie es bei Wehrführung und stv. Wehrführung der Fall ist. Dem tatsächlich mit dem Ehrenamt verbundenen Aufwand wird so unter Umständen nicht mehr Rechnung getragen.

 

§ 2 Abs. 1

Die Gemeindevertreter*innen erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 2/3 des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

 

§ 2 Abs. 2

Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse (bürgerliche Mitglieder) erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 2/3 des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Entsprechendes gilt für stellvertretende Ausschussmitglieder, die nicht der Gemeindevertretung angehören, im Vertretungsfall.

 

 

§ 7 Abs. 2

Der/die Gerätewart/in erhält nach Maßgabe der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75% des Höchstsatzes der Richtlinie.

 

§ 7 Abs. 3

Der/die Jugendwart/in erhält nach Maßgabe der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren (Entschädigungsrichtlinie – EntschRichtl-fF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75% des Höchstsatzes der Richtlinie.

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Stein beschließt die Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Gemeinde Stein über die Entschädigung der in der Gemeinde Stein tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) rückwirkend zum 01.01.2022.