Betreff
Satzung des Schulverbandes Probstei zur Neuregelung des Rechts der gemeinschaftlichen Verpflegung innerhalb seiner Einrichtungen
Vorlage
SV/BV/102/2021
Aktenzeichen
III / KiTaG, SchulG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

a)    Allgemeines

 

Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlage SV/BV/097/2021 vom 26.07.2021 sowie die Sitzung der Verbandsversammlung SV/SV/04/2021 vom 12.08.2021 verwiesen. Dort war – unter Bezugnahme auf die besagte Verwaltungsvorlage – beschlossen worden,

 

  1. das Defizit des Verwahrkontos 27VV59 aus dem laufenden Haushalt des Schulverbandes auszugleichen und die dafür notwendigen Mittel bereit zu stellen und

 

  1. die verwaltungsseitig vorgeschlagenen Maßnahmen zur Änderung der Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Mensaverpflegung umzusetzen.

 

Die verwaltungsseitig vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß der Nummer 2 des vorstehend zitierten Beschlusses waren die folgenden:

 

  1. Die Mahlzeitenentgelte sollten baldmöglichst auf der Grundlage einer durch den Schulverband zu erlassenden Verpflegungssatzung als öffentlich-rechtliche Gebühr erhoben werden. Dies ermöglicht bei Zahlungssäumigkeit eine Vollstreckung durch die Amtskasse. Eine solcher Satzungsentwurf wird derzeit erarbeitet, kann aber aktuell aufgrund mehrere zu prüfender rechtlicher Aspekte und der Abstimmung der Praktikabilität der Umsetzung der Satzungsregelungen mit den vor Ort handelnden Personen und den genutzten EDV-Systemen noch nicht vorgelegt werden.

 

  1. In der Satzung soll festgelegt werden, dass die Abrechnung der in Anspruch genommenen Mahlzeiten künftig monatlich nachträglich im Lastschriftverfahren erfolgt. Aktuell erfolgt dieses auf Guthabenbasis auf der Mensacard, wobei bei fehlenden Guthaben trotzdem aus sozialen und pädagogischen Gründen Essen ausgegeben werden.

 

  1. Die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben für die Mittagstischentgelte bzw. den Einkauf von Lebensmitteln und Materialien soll nicht mehr über Verwahrkonten, sondern über den laufenden Haushalt erfolgen. Dazu wäre eine Einnahmehaushaltsstelle für die Einnahme von Gebühren für die Teilnahme an der Verpflegung und eine Ausgabehaushaltsstelle für den Lebensmittel- und Materialeinkauf zu schaffen. Die Einnahme- und Ausgabeentwicklung wäre damit transparenter und damit eine Nachsteuerung zeitnah möglich. Trotzdem entstehende Defizite, z.B. aus der Differenz der Fondserstattung zum eigentlichen Aufwand und aus der kostenintensiveren Beschaffung der Mahlzeiten für den Hort in Ferienzeiten, würden jährlich automatisch im Rahmen der Jahresrechnung ausgeglichen.

 

  1. Es erfolgt zum jeweiligen Ende eines Schulhalbjahres eine Evaluation der Ausgaben und Einnahmen durch die Verwaltung mit einer Empfehlung zur Anpassung der Mahlzeitenentgelte an die Verbandsvertretung.

 

Zur Umsetzung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Maßnahmen wird nun in der Anlage der Entwurf einer „Satzung des Schulverbandes Probstei zur Neuregelung des Rechts der gemeinschaftlichen Verpflegung innerhalb seiner Einrichtungen“ vorgelegt.

 

b)    Begründung der einzelnen Regelungen

 

Zu Artikel 1 – Satzung des Schulverbandes Probstei über den Betrieb und die Benutzung eines Hilfsbetriebes für die gemeinschaftliche Verpflegung (Verpflegungssatzung – VerpflSa)

 

Um alle Einrichtungen des Schulverbandes zu erfassen, innerhalb derer im Rahmen des Betriebes eine gemeinschaftliche Verpflegung angeboten wird, bietet es sich an, diese gemeinschaftliche Verpflegung innerhalb einer einheitlichen Satzung zu regeln.

 

Zum Einleitungsteil

 

Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (beispielsweise VG Schleswig vom 06.03.2019 – 4 A 115/16) wird dem Zitiergebot des § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG umfassend Rechnung getragen.

 

Danach muss eine gemeindliche Satzung die Rechtsvorschriften angeben, welche zu ihrem Erlass berechtigen. Dies ist insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich (vorgesehen im Abschnitt 3). Nach der Rechtsprechung muss die Verwaltung durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Für Gemeindeverbände gilt dies entsprechend.

 

Vor diesem Hintergrund nimmt der Satzungsgeber für sich folgende Ermächtigungen in Anspruch:

 

Als allgemeine Befugnis ist § 5 Absatz 6 GkZ zu nennen. Diese Vorschrift erklärt bestimmte Vorschriften aus der GO für die Zweckverbände für entsprechend anwendbar. Von der Anwendungsvorschrift werden insbesondere auch die §§ 4 und 18 GO erfasst.

 

Als weitere allgemeine Befugnis ist daher § 4 Absatz 1 Satz 1 GO heranzuziehen. Diese Vorschrift billigt den Zweckverbänden – in entsprechender Anwendung – das Recht zu, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung zu regeln.

 

¾     Rechtsetzungsbefugnis für Abschnitt 1 (Hilfsbetrieb für öffentliche Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung und Schülerbetreuung)

 

Ergänzt wird diese Befugnis durch § 18 Absatz 1 GO, wonach der Schulverband im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die soziale Betreuung erforderlich sind, schafft und die Einwohnerschaft im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, diese Einrichtungen zu benutzen.

 

Auch wenn diese Vorschrift grundsätzlich das Verhältnis des Schulverbandes zu seiner Einwohnerschaft regelt, ist er nicht daran gehindert, auch Einrichtungen für andere Personen als seine eigene Einwohnerschaft zu schaffen und zu betreiben. Vielmehr gehen das KiTaG und das SchulG davon aus, dass eine Kindertageseinrichtung oder Schülerbetreuung im Regelfall nicht nur für die Kinder der Standortgemeinde bzw. aus der sie tragenden Körperschaft, sondern für die Kinder eines bestimmten Versorgungsbereiches betrieben wird. Insoweit besteht indirekt auch eine Pflicht zum Betrieb zu Gunsten von Personen, die nicht zur Einwohnerschaft des Schulverbandes zählen.

 

Weiterhin fußt die Satzung auf § 45 LVwG, der den Schulverband zur Errichtung von nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (beispielsweise eine Kindertageseinrichtung oder eine Schülerbetreuung als öffentliche Einrichtung), befugt.

 

¾     Rechtsetzungsbefugnis für die Abschnitt 2 (Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses)

 

Rechtsgrundlage für den Abschnitt 2 ist ebenfalls § 45 LVwG, der den Schulverband berechtigt, Gegenstand und Umfang sowie die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzer der Einrichtung zu regeln.

 

Ihre materielle Grenze findet diese Regelungsbefugnis in den konkreten Vorschriften des KiTaG und des SchulG.

 

¾     Rechtsetzungsbefugnis für den Abschnitt 3 (Gebühren)

 

Für den Abschnitt 3 bilden die genannten Vorschriften des KAG die maßgebliche Rechtsgrundlage. Ihre Begrenzung finden diese Vorschriften hinsichtlich der Höhe der Verpflegungsentgelte in § 31 Absatz 2 Satz 1 KiTaG.

 

Für den Abschnitt 4 ist eine Rechtsetzungsbefugnis nicht erforderlich.

 

Zu § 1 – Einrichtung und Zweck

 

Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass der Schulverband verschiedene öffentliche Einrichtungen jeweils in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts als öffentliche Einrichtungen betreibt. Rechtsgrundlagen für diese Einrichtungen sind einerseits § 2 Absatz 2 Satz 2 SchulG und andererseits die verschiedenen Satzungen des Schulverbandes.

 

Mit Absatz 2 wird bestimmt, dass für die in Absatz 1 genannten Einrichtungen ein Hilfsbetrieb errichtet und betrieben wird, um in den Einrichtungen eine gemeinschaftliche Verpflegung zur Verfügung zu stellen. Dieser Hilfsbetrieb ist die Großküche mit Mensa am Schulstandort Schönberg. Durch den Hilfsbetrieb werden für die verschiedenen Einrichtungen des Schulverbandes Angebote für eine gemeinschaftliche Frühstücks- und Mittagsverpflegung (Mahlzeiten) zur Verfügung gestellt.

 

Durch Absatz 3 wird der Kreis der zur Nutzung des Hilfsbetriebes berechtigten Personen festgelegt. Hierzu bestimmt Satz 1, dass dies zunächst alle Personen sind, welche in die in Absatz 1 genannten Einrichtungen aufgenommen wurden oder in ihnen beschäftigt werden. Hierbei handelt es sich konkret um die Kinder und Jugendlichen, welche entweder die Gemeinschaftsschule im Rahmen ihrer Schulpflicht besuchen, und um die Kinder, die in den Hort am Schulstandort Schönberg oder in die kommunale Schülerbetreuung an den Schulstandorten Schönberg und Schwartbuck aufgenommen wurden. Von Satz 1 werden auch die Lehrkräfte und die Betreuungskräfte des Schulverbandes erfasst. Nach Satz 2 gehören auch die Personen zum Kreis der zur Nutzung berechtigten Personen, die als andere Beschäftigte des Schulverbandes sowie als Beschäftigte der Gemeinde Schönberg im Kinder- und Jugendhaus innerhalb der jeweiligen Einrichtungen tätig sind bzw. mit ihnen kooperieren. Schließlich können nach Satz 3 auch Gäste der vorstehend genannten Einrichtungen den Hilfsbetrieb nutzen, soweit sie sich aus Anlass der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dort aufhalten und durch eine berechtigte Person zur Teilnahme an der Verpflegung eingeladen werden. Diese Beschränkung ist erforderlich, um die notwendige Abgrenzung zu einem Gewerbebetrieb (Gaststättenbetrieb) vornehmen zu können. Keinesfalls darf der Hilfsbetrieb der Öffentlichkeit insgesamt zugänglich sein, da dies einen Gaststättenbetrieb mit allen hieraus resultierenden Folgen nach dem Gewerberecht und dem Steuerrecht hervorbringen würde.

 

Zu § 2 – Voraussetzung für die Teilnahme, An- und Abmeldung

 

Die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Verpflegung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zunächst einmal dürfen nur Personen die gemeinschaftliche Verpflegung nutzen, die zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 gehören (vergleiche oben Begründung zu § 1 Absatz 3). Darüber hinaus ist eine Anmeldung vorgesehen, um eine gewisse Kontinuität und Planbarkeit der Angebote des Schulverbandes gewährleisten zu können. Weiterhin bedingt die Teilnahme, dass die jeweilige Person ein persönliches digitales Benutzerkonto einrichtet und am verbindlich bestimmten Bezahlsystem teilnimmt.

 

Nach Absatz 2 erfolgt die Anmeldung zur Teilnahme durch schriftliche Erklärung auf einem dafür vom Schulverband bestimmten Formular.

 

Durch Absatz 3 wird klargestellt, dass durch die Anmeldung keine Verpflichtung zur regelmäßigen tatsächlichen Teilnahme an der gemeinschaftlichen Verpflegung entsteht. Anderenfalls müssten die betroffenen Personen zwangsweise an der gemeinschaftlichen Verpflegung teilnehmen, obwohl im Einzelfall Gründe gegen eine solche Teilnahme sprechen. Unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen ist jedoch die Gebühr für eine nicht in Anspruch genommene Mahlzeit zu entrichten, sofern keine rechtzeitige Stornierung der Vorbestellung erfolgte.

 

Die Abmeldung nach Absatz 4 wird so geregelt, wie dies durch Absatz 2 für die Anmeldung bestimmt wird.

 

Zu § 3 – Öffnungs- und Schließzeiten des Betriebs für die gemeinschaftliche Verpflegung

 

Durch Absatz 1 werden unter Bezugnahme auf die Anlage 1 die Öffnungszeiten bestimmt.

 

In Absatz 2 wird die bisherige Praxis kodifiziert, nach welcher die gemeinschaftliche Verpflegung innerhalb der Schulferien des Landes Schleswig-Holstein grundsätzlich nicht verfügbar ist. Abweichend hiervon ist jedoch für den Hort als Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch innerhalb der Schulferien ein Angebot sicherzustellen, da hierzu nach § 30 Absatz 3 KiTaG eine entsprechende Verpflichtung besteht. Die Lieferung erfolgt wie bisher durch ein externes Cateringunternehmen.

 

Zu § 4 – Mensa-Karte

 

Entsprechend der bisherigen Praxis müssen die zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Verpflegung zugelassenen Personen sich mittels Mensa-Karte identifizieren. Sofern die Mensa-Karte in Verlust geraten sollte, ist hierfür eine Schutzgebühr in Höhe von 8,00 EUR zu entrichten. Dies entspricht den Kosten, welche dem Schulverband entstehen. Anstelle der Mensa-Karte kann auch eine persönliche Girokarte zur Identifikation genutzt werden.

 

Zu § 5 – Rechtswirkung der Anmeldung, Auswahl der Verpflegung

 

Mit Absatz 1 wird bestimmt, dass Personen, welche die kommunale Schülerbetreuung oder den Hort nutzen, das Angebot für die Verpflegung dauerhaft vorbestellen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Personen nach Maßgabe der satzungsrechtlichen Bestimmungen und der pädagogischen Konzepte quasi standardmäßig an den Verpflegungsangeboten teilnehmen.

 

Mit Absatz 2 wird festgelegt, dass die dauerhafte Vorbestellung für die zur Auswahl stehenden Angebote, welche in Anlage 2 genannt werden, vorgenommen werden kann. Konkret existieren Angebote für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und für die gemeinschaftliche Frühstücksverpflegung.

 

Abweichend von der Regelung in Absatz 1 wird für die übrigen Personen, welche den Hilfsbetrieb nutzen, mit Absatz 3 festgelegt, dass diese keine Dauerbestellung auslösen müssen (aber gleichwohl können), sondern auch Einzelbestellungen auslösen können. Dies entspricht dem Wunsch aus der Praxis innerhalb der Einrichtungen. Von dort war eingewandt worden, dass der betroffene Personenkreis, also die Kinder und Jugendlichen ab der 5. Jahrgangsstufe, die Angebote für die gemeinschaftliche Verpflegung eher sporadisch nutzen. Im Rahmen der Evaluation können sicherlich Erkenntnisse über das Nutzungsverhalten gewonnen werden.

 

In Absatz 4 wird wie in Absatz 2 festgelegt, welche Angebote in Anspruch genommen werden können.

 

Zu § 6 – Gebührengläubiger

 

Die Zweckverbände sind nach § 1 Absatz 2 Satz 1 KAG berechtigt, in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Zu den kommunalen Abgaben gehören auch die Gebühren (§ 1 Absatz 1 KAG).

 

Die Norm stellt einleitend klar, dass der Schulverband von seinem Recht auf die Erhebung von Benutzungsgebühren, welches sich haushaltsrechtlich zugleich als Pflicht darstellt, Gebrauch macht.

 

Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

 

Da hier ein Entgelt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Hilfsbetriebes als integralen Bestandteil der öffentlichen Einrichtung erhoben werden soll, stellen sich diese Entgelte als Benutzungsgebühren dar, die als „Verpflegungsentgelte“ bezeichnet werden.

 

Derartige Benutzungsgebühren dürfen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, so dass die notwendigen satzungsrechtlichen Regelungen insgesamt im Abschnitt 3 getroffen werden.

 

Die Satzung muss den Gegenstand der Abgabe, die Gebührenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Gebühr sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben (Pflichtbestandteile nach § 2 Absatz 1 Satz 2 KAG).

 

Benutzungsgebühren sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 KAG zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Einerseits begünstigt die Inanspruchnahme der Einrichtung die Kinder, die in ihr für einen Teil des Tages verpflegt werden. Andererseits erlangen die Eltern hierdurch einen Vorteil, da die Verpflegung ihrer Kinder in der jeweiligen Einrichtung sie von der Pflicht entbindet, die entsprechenden Mahlzeiten selbst zuzubereiten.

 

Zu § 7 – Gegenstand der Gebührenpflicht

 

Gegenstand der Gebührenpflicht, also die gebührenpflichtige Handlung, ist die Nutzung des Hilfsbetriebes der Einrichtungen im Rahmen der Satzung. Im Ergebnis unterliegt der Gebührenpflicht damit die Inanspruchnahme eines der bereitgestellten Angebote für die gemeinschaftliche Verpflegung.

 

Zu § 8 – Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist nach Absatz 1 diejenige Person, die, unter Umständen auch in ihrer Eigenschaft als Personensorgeberechtigter, die Nutzung des Hilfsbetriebes durch das Kind bzw. den Jugendlichen durch die Anmeldung (vergleiche § 2 Absatz 2) veranlasst hat. Im Regelfall werden daher die Eltern oder ein Elternteil Gebührenschuldner sein.

 

Absatz 2 stellt klar, dass mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften. Dies kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die Eltern sich nach der Abgabe der Annahmeerklärung voneinander trennen. In einem solchen Fall kann der Schulverband nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welcher der beiden Gesamtschuldner konkret in Anspruch genommen wird.

 

Zu § 9 – Bemessungsgrundlage

 

Bemessungsgrundlage für die Verpflegungsentgelte ist nach Satz 1 die Anzahl der über das digitale Benutzerkonto vorbestellten Mahlzeiten. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auch bei einer Vorbestellung der Fall eintreten kann, dass die Nutzung des Hilfsbetriebes nicht erfolgen kann (beispielsweise plötzliche Erkrankung des Kindes oder des Jugendlichen, Mittagessen bei den Großeltern usw.), besteht nach Satz 2 die Möglichkeit der Stornierung einer Vorbestellung. Diese Stornierung muss aus praktischen Gesichtspunkten jedoch spätestens bis um 08:00 Uhr des Tages vorgenommen worden sein, für den die Vorbestellung bestimmt war. Erfolgt keine zeitgerechte Stornierung, entsteht die Gebührenpflicht auch für eine tatsächlich nicht in Anspruch genommene Verpflegung. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass vorbestellte und bereits zubereitete Mahlzeiten auch tatsächlich abgerechnet werden können. Zudem soll hierdurch der Verschwendung von Lebensmitteln vorgebeugt werden.

 

Zu § 10 – Gebührentarif

 

Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Für die rechtsfehlerfreie Festlegung eines Gebührentarifes ist es daher im Grundsatz erforderlich, die jeweilige Gebühr konkret zu ermitteln. Hierzu sind die im Kalkulationszeitraum anfallenden Aufwendungen und Erträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln bzw. zu prognostizieren.

 

Unter Zugrundelegung nur der Materialkosten, also der Kosten für die Beschaffung von Lebensmitteln, errechnet sich ein Preis von rund 2,75 EUR je Mahlzeit. Werden dann, was betriebswirtschaftlich geboten wäre, auch noch die Personalaufwendungen und die Aufwendungen für die Bewirtschaftung mit einbezogen, würde sich der anzusetzende Preis mindestens verdoppeln (rund 5,50 EUR für Kinder und Jugendliche). Vor diesem Hintergrund hatte die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung (SV/SV/04/2019) vom 11.09.2019 (TOP 10) den Beschluss gefasst, die Preise für die Mittagsverpflegung auf 2,50 EUR für Kinder und Jugendliche bzw. auf 4,50 EUR für Erwachsene festzulegen.

 

Aus sozialen Erwägungen erscheint es nicht angezeigt, einen kostendeckenden Preis bzw. künftig einen kostendeckenden Gebührentarif anzusetzen. Dies war bislang vom Schulverband auch nicht gewünscht.

 

Beim Gebührentarif wird (weiterhin) danach differenziert, welcher Gruppe die jeweilige Person angehört. Soweit Kinder und Jugendliche die genannten Einrichtungen benutzen, Personen dort ein unentgeltliches Praktikum oder einen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst leisten, fallen für sie die ermäßigten Gebühren in Höhe von 1,50 EUR für das Frühstück und 2,50 EUR für die Mittagsverpflegung an.

 

Für alle anderen Personen gilt ein höherer Tarif in Höhe von 2,50 EUR für das Frühstück und 4,50 EUR für die Mittagsverpflegung. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage 3.

 

Zu § 11 – Gebührenpflichtiger Zeitraum

 

Als gebührenpflichtiger Zeitraum wird der Kalendermonat bestimmt, um eine monatliche Abrechnung der in Anspruch genommenen Verpflegung zu ermöglichen.

 

Zu § 12 – Entstehen der Gebühren

 

Die Vorschrift bestimmt als Pflichtbestandteil der Satzung das Entstehen der Gebühren. Die Gebühren entstehen mit Ablauf des in § 13 Absatz 1 bezeichneten Erhebungszeitraums. Dies ist jeweils der Kalendermonat, so dass die Gebühren mit Ablauf eines Kalendermonats jeweils monatlich neu entstehen.

 

Zu § 13 – Erhebungszeitraum und Festsetzung der Gebühren

 

In Absatz 1 wird festgelegt, dass die Gebühren für einen monatlichen Erhebungszeitraum erhoben werden.

 

Absatz 2 regelt die Einzelheiten der Festsetzung. Das Abgabenrecht ist als 3-stufiges Verfahren ausgestaltet. In der 1. Stufe muss die jeweilige Abgabe entstanden sein. Entstehung bedeutet nach § 38 AO, dass der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Rechtsnorm die jeweilige Leistungspflicht knüpft.

 

In der 2. Stufe muss die Festsetzung erfolgen. Durch die Festsetzung wird konkretisiert, welcher Abgabenschuldner welche Abgabe in welcher Höhe schuldet.

 

Erst in der 3. Stufe schließt sich die Erhebung an, die in der Regel eine Erfüllung durch Zahlung der Abgabe vorsieht.

 

Der abgabenrechtliche Regelfall sieht vor, dass nach § 11 Absatz 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit §§ 155 Absatz 1 und 157 Absatz 1 Satz 1 AO ein schriftlicher Bescheid zu erlassen ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll hier jedoch ein neuer Weg gewählt werden. Konkret ist beabsichtigt, eine elektronische Festsetzung im Rahmen einer konkludenten Festsetzung durch Lastschrift vorzunehmen.

 

Die Abgaben werden nach § 11 Absatz 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 155 Absatz 1 AO, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Abgabenbehörde durch Abgabenbescheid festgesetzt. Die erforderliche Abweichung von der Grundregel der Pflicht zur Erteilung eines schriftlichen Bescheides wird satzungsrechtlich durch Absatz 2 festgelegt.

 

Nach Absatz 3 wird ein schriftlicher Gebührenbescheid nur dann erstellt, wenn die Lastschrift vom beauftragten Kreditinstitut nicht eingelöst wird oder wenn der jeweilige Gebührenschuldner eine schriftliche Bestätigung verlangt, weil hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Für den 1. Fall ergeht der Gebührenbescheid, um eine Grundlage für die Vollstreckung zu erhalten. Für den 2. Fall sind verschiedene Fallgestaltungen denkbar. So kann es beispielsweise vorkommen, dass der Gebührenschuldner einen entsprechenden Bescheid benötigt, um ihn bei den unterschiedlichen Transferleistungsbehörden vorzulegen, so dass er von diesen entsprechenden Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten kann.

 

Zu § 14 – Fälligkeit

 

Absatz 1 sieht vor, dass die Verpflegungsentgelte für einen abgelaufenen Kalendermonat bis zum 5. Kalendertag des folgenden Kalendermonats zu entrichten sind. So werden die Gebühren für den Monat Februar 2022 beispielsweise am 05.03.2022 fällig.

 

Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass die Gebühren zwingend durch die Erteilung eines SEPA-Mandats zu entrichten sind. Die Amtskasse wird dann im Namen und für Rechnung des Schulverbandes die Gebühren einziehen. Lediglich in den Fällen, in denen ausnahmsweise Gäste bewirtet werden (vergleiche § 1 Absatz 3 Satz 3), müssen die Entgelte in bar entrichtet werden.

 

Sofern der Abruf platzt, weil das Konto keine Deckung aufweist oder der Schuldner der Abbuchung widerspricht, bestimmt die Amtskasse als Vollstreckungsbehörde, wie die Forderung zu erfüllen ist (Absatz 3).

 

Zu § 15 – Nutzung personenbezogener Daten

 

Zur Nutzung personenbezogener Daten ist formal eine Befugnis erforderlich. Diese Befugnis wird nach § 15 satzungsrechtlich verankert.

 

Zu § 16 – Dynamische Verweisung

 

Um zu vermeiden, dass bei den vielfach auftretenden Änderungen im Bundesrecht oder im Landesrecht, auf das innerhalb der Satzung verwiesen wird, auch jeweils eine Änderung der Satzung vorzunehmen ist, werden Verweisungen als so genannte dynamische Verweisungen ausgestaltet. Dies bietet den Vorteil, dass die geänderte Vorschrift im Bundesrecht oder im Landesrecht in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

 

Sonstiges

 

Die Satzung sieht bewusst keine Ermäßigung aus sozialen Gründen vor. Diese sind auch nicht erforderlich, weil zahlreiche Transferleistungen zur Verfügung stehen, um die wirtschaftlichen Folgen der Gebührenpflicht abzumildern.

 

Eltern bzw. Kinder, die nicht über genügend Einkommen verfügen, um die Verpflegungsentgelte für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus eigenen Mitteln aufzubringen, haben im Regelfall Anspruch auf sogenannte Bildungs- und Teilhabeleistungen. Eltern bzw. Kinder, die

 

¾     Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII

 

¾     Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII

 

¾     Wohngeld nach dem WoGG

 

¾     Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG

 

erhalten, sind berechtigt, derartige Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch zu nehmen. Seit dem 01.08.2019 ist hierfür auch kein Eigenanteil mehr zu leisten, der bis zum 31.07.2019 pro Mahlzeit 1,00 EUR betrug.

 

Sofern Kinder und Jugendliche wegen fehlender finanzieller Mittel nicht an der gemeinschaftlichen Verpflegung teilnehmen könnten, hat bislang der dafür eingerichtete Fonds der Gemeinde Schönberg die entsprechenden Mittel aufgebracht. In diesem Zusammenhang wird angeregt, das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde Schönberg einerseits und dem Schulverband andererseits durch eine schriftliche Vereinbarung zu regeln.

 

Zu Artikel 2 – Änderung der KiTa-Satzung

 

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.

 

Zu Artikel 3 – Änderung der Schülerbetreuungssatzung

 

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.

 

Zu Artikel 4 – Inkrafttreten

 

Das Inkrafttreten wird auf den 01.02.2022 bestimmt, weil dieses Datum den Beginn des 2. Schulhalbjahres des Schuljahres 2021/2022 bildet.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der Satzung des Schulverbandes Probstei zur Neuregelung des Rechts der gemeinschaftlichen Verpflegung innerhalb seiner Einrichtungen