Betreff
Entwidmung des nördlichen Teiles der Straße Törn
Vorlage
WENDT/BV/117/2021
Aktenzeichen
III.5
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Wendtorf hat am 23.12.2011 mit Grundstückskaufvertrag (Urkundenrolle 384/2011 HG) den nördlichen Straßenabschnitt der Straße Törn an die PLANET-Holding Deutschland AG verkauft. Dabei handelt es sich unter anderem auch um Grundstücke, die als Verkehrsflächen genutzt worden sind. Hierbei handelt es sich um die Flächen der Flur 2, Gemarkung Wendtorf, Flurstücke 64/114, 64/150, 64/70 und 64/151. Bei diesen Flächen handelt es sich um Bestandteile einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG). Gegenwärtig stehen sie daher aufgrund dieser Eigenschaft noch im Gemeingebrauch, so dass jedermann sie im Rahmen der Widmung nutzen könnte.

Nach § 4 Absatz 4 des damaligen Grundstückskaufvertrages hatte die Gemeinde Wendtorf sich dazu verpflichtet, für die Teile des Kaufgegenstandes, bei denen es sich um öffentliche Verkehrsflächen handelt, diese Flächen der öffentlichen Nutzung zu entziehen (Entwidmungsverfahren).

Dies geschieht nach § 8 StrWG durch Einziehung der betroffenen Teile der Straße. Durch die Einziehung verliert die öffentliche Straße diese Eigenschaft und wird damit dem Gemeingebrauch entzogen.

Eine öffentliche Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, kann gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 StrWG eingezogen werden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zu einem Großteil ist diese Nutzung schon allein deshalb nicht mehr möglich, weil die Flächen durch die Eigentümerin für eine künftige Bebauung vorbereitet werden, so wie es im B-Plan vorgesehen ist.

Vor diesem Hintergrund steht der Gemeinde das Recht zu, die Straße in den genannten Teilen einzuziehen. Letztlich erfüllt sie damit auch ihre zivilrechtliche Verpflichtung aus dem oben genannten Grundstückskaufvertrag.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Lageplan


Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Wendtorf empfiehlt der Gemeindevertretung, den Beschluss zu fassen, die Flurstücke 64/114, 64/150, 64/70 und 64/151 der Flur 2, Gemarkung Wendtorf, die noch Bestandteil der öffentlichen Straße „Törn“ sind, gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 StrWG einzuziehen.