Sachverhalt:
Der amtierende Bürgermeister wurde durch Urkunde
vom 09.05.2017 mit Wirkung vom 29.05.2017 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren zum Bürgermeister der
Gemeinde Schönberg ernannt. Daher wird dessen Wahlzeit mit Ablauf des
28.05.2023 enden. Vor diesem Hintergrund sind frühzeitig die Vorbereitungen für
die Durchführung einer Wahl zu treffen.
Wird die Wahl der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit notwendig, ist sie nach Maßgabe des §
57 a Absatz 1 Satz 1 GO frühestens 8 Monate und spätestens einen Monat vor
Freiwerden der Stelle durchzuführen.
Hieraus ergibt sich, dass als frühester Termin der
29.09.2022 anzusehen ist, wohingegen der 29.04.2023 der letztmögliche Termin
wäre. Da die Wahl nach Maßgabe des § 48 Absatz 1 Satz 2 GKWG jedoch zwingend an
einem Sonntag stattfinden muss, ist der effektive Korridor die Zeit vom
02.10.2022 bis zum 23.04.2023.
Bei der letzten Wahl fand die Hauptwahl am
26.02.2017 statt. Die seinerzeit erforderliche Stichwahl wurde am 12.03.2017
abgehalten.
Wahl der
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
Rechtsgrundlage für die Durchführung der Wahl eines
hauptamtlichen Bürgermeisters sind nach § 57 b GO das Gemeinde- und
Kreiswahlgesetz (GKWG) sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO).
Die Wahl wird durch die Wahlorgane in
Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 46 Absatz
1 GKWG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 2 GKWG sind Wahlorgane für die
Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der
Gemeindewahlleiter.
Wahlleiter
in der Gemeinde ist grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn
er nicht
- Wahlbewerber,
- Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson
oder
- Mitglied eines anderen Wahlorgans
ist
(§ 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
GKWG). Er kann nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2
GKWG auf das Amt des Wahlleiters verzichten.
Im Verhinderungsfall nach §
46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GKWG
oder im Verzichtsfall nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1
Satz 2 GKWG wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin
oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des
gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet,
wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit §
12 Absatz 2 GKWG).
Der Bürgermeister der Gemeinde Schönberg hat im
Rahmen einer Unterredung vom 11.10.2021 erklärt, dass er sich erneut zur Wahl
stellen wird, so dass er das Amt des Gemeindewahlleiters nicht ausüben darf. Daher wird eine andere Person in die Funktion
der Gemeindewahlleitung zu wählen sein. Dies können beispielsweise auch Beamte
oder Beschäftigte des Amtes Probstei sein. Bei der letzten Wahl eines
Bürgermeisters im Jahr 2017 hat der Verfasser dieser Vorlage die Funktion des
Gemeindewahlleiters ausgeübt. Bei der im Jahr 2019 durchgeführten Wahl eines
Bürgermeisters in der Gemeinde Laboe war der Amtsdirektor Gemeindewahlleiter.
Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß §
46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin
als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Gemeindevertretung wählt
diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.
Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keinen
Ermessensspielraum zu, so dass vor jeder Wahl die Beisitzer/innen und deren
Stellvertreter/innen des Wahlausschusses von der Gemeindevertretung zu wählen
sind. Damit soll nicht nur den sich von Wahl zu Wahl ändernden aktuellen
Gegebenheiten Rechnung getragen werden, sondern dies entspricht auch dem
Verständnis, dass jede Wahl wieder ein
neuer Selbstorganisationsakt des Volkes ist.
Bei der Wahl der Mitglieder des
Gemeindewahlausschusses sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen
politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden (§ 12 Absatz 3
Satz 2 GKWG).
Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der
stellvertretenden Mitglieder nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz
3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu
zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer
hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem
Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht
Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu
wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.
Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und
zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:
¾
Die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis
der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im
Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die wahlberechtigte
Person grundsätzlich (auch gegen ihren Willen) gesetzlich verpflichtet ist (§
55 GKWG).
¾
Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen
möglichst die im Wahlgebiet (Gebiet der Gemeinde Schönberg) vertretenen Parteien
und Wählergruppen berücksichtigt werden.
¾
Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren
Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche
Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen
Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen
werden. Die verhinderte Person stellt eigenverantwortlich sicher, dass eine
Vertretung stattfindet. Eine Stellvertretung durch eine andere als die eigens
hierfür gewählte Person ist nicht zulässig.
¾
Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der
sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 GKWG
in Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt
sein.
Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Absatz 1 GKWG alle
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und alle
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
- das 16. Lebensjahr
vollendet haben,
- seit mindestens sechs
Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben
sowie
- nicht nach § 4 GKWG
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind nach § 4 GKWG
Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Die
vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum
Lebensalter müssen am Tag der Wahl in den Gemeindewahlausschuss erfüllt sein.
Nach § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt
werden (Ausschlussgründe), wer
- Wahlbewerber/in,
- Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson (Personen, die nach
Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber der Gemeindewahlleitung für deren
weitere Behandlung verantwortlich sind, beispielsweise als Ansprechpartner
für die Mängelbeseitigung) oder
- Mitglied eines anderen
Wahlorgans (beispielsweise im Wahlvorstand eines Wahlbezirks)
ist.
In den Gemeindewahlausschuss für die
Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreter/innen
gewählt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und nicht von
der Wahl ausgeschlossen sind. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies
entsprechend.
Dem Gemeindewahlausschuss obliegen folgende
Aufgaben:
- Bestimmung des Tages
für die Wahl und für die eventuell erforderlich werdende Stichwahl
- Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen
- Feststellung des Wahlergebnisses
- Neufeststellung des Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der
Ergebnisfeststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde
- Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen,
sofern erforderlich
- Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und
im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.
Hinweise zum
Wahltag / Tag der Stichwahl
Für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin
bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters finden nach § 57 b GO die Vorschriften
des GKWG Anwendung. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKWG bestimmt der Gemeindewahlausschuss
und nicht die Gemeindevertretung den Wahltag und den Tag einer notwendig
werdenden Stichwahl. Sowohl die Wahl als auch die Stichwahl finden nach § 48 Absatz
1 Satz 2 GKWG jeweils an einem Sonntag statt.
Mit der Bestimmung des Wahltages wird das formale
Wahlverfahren eröffnet. Die erste Aufgabe des neu gebildeten
Gemeindewahlausschusses ist daher die Bestimmung des Wahltages und des
Stichwahltages.
Dabei kann der Wahltag nicht vollständig frei
bestimmt werden, da das Wahlverfahren streng formalisiert und an bestimmte
Fristen bzw. Stichtage gebunden ist.
Wie bereits oben dargestellt wurde, muss die Wahl
zwingend innerhalb der Zeit vom
02.10.2022 (frühester Termin) bis zum 23.04.2023 (spätester Termin)
stattfinden.
Nach den Meinungen in der Literatur (Bracker/Dehn,
Rn 2 zu § 57 a GO; Thiel, Nummer 3 zu § 48 GKWG) muss der Tag der Stichwahl nicht innerhalb der genannten Frist liegen. Dies bedeutet, dass
lediglich die Hauptwahl bis zum 23.04.2023 stattfinden muss.
Die eventuell erforderlich werdende Stichwahl muss spätestens
innerhalb von 28 Tagen danach stattfinden (§ 47 Absatz 1 Satz 3 GKWG). Zur
Vorbereitung der Stichwahl sind mindestens 14 Tage erforderlich. Dieser
Zeitrahmen sollte nach Möglichkeit auch nicht überschritten werden, da den
Mitgliedern in den Wahlvorständen, die sowohl für die Haupt- als auch die
Stichwahl agieren, die Regularien der Wahl dann noch präsent sind.
Bei der Festlegung des konkreten Wahltermins muss
bedacht werden, dass einige im Wahlablauf zwingend einzuhaltende Termine mit
gesetzlichen Feiertagen kollidieren können oder – bei einer entsprechenden
Festlegung – bspw. einige rechtserhebliche Handlungen unmittelbar vor den
Weihnachtsfeiertagen und zwischen den Jahren vorzunehmen sind. Weiterhin ist zu
bedenken, dass im Monat Mai 2023 auch die Kommunalwahlen anstehen werden. Der
konkrete Wahltermin hierfür wurde bislang noch nicht festgelegt, jedoch
erscheint relativ sicher, dass diese im Mai 2023 stattfinden werden.
Schon aus wahlorganisatorischen Gründen ist es
zwingend erforderlich, einen möglichst weiten Abstand zur Kommunalwahl
herzustellen, da ansonsten die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl ernsthaft
in Frage stehen würde. Zumindest aus Sicht der Amtsverwaltung stehen nicht
genügend personelle Kapazitäten zur Verfügung, um die Kommunalwahl und die Wahl
der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters in zeitlicher Nähe zueinander
abzuhalten. Um den gebotenen zeitlichen Abstand zu gewährleisten, käme als
spätester Termin für die Hauptwahl der 26.02.2023 in Betracht.
Zudem gilt es zu bedenken, dass die Wahl einer
hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters für die
Gemeinde eine herausragende Bedeutung besitzt, so dass nicht nur die Zeit für
die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl einzukalkulieren ist. Die in der
Gemeindevertretung repräsentierten Parteien und Wählergruppen benötigen ausreichend
Zeit, um Bewerber/innen zu finden und aufzubauen. Auch die Einzelbewerber/innen
müssen genügend Zeit haben, um eine Strategie für einen Wahlkampf zu
entwickeln.
Erhält keine Bewerberin und kein Bewerber im ersten
Wahlgang die erforderliche Mehrheit (mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen),
so findet nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Satz 3 GKWG binnen 28 Tagen eine
Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der
ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Es wird empfohlen, den
unter Umständen notwendig werdenden Termin für die Stichwahl auf den Tag zwei
Wochen nach dem Wahltag zu bestimmen. Da die Mitglieder in den Wahlvorständen
sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl eingesetzt werden, erscheint es
unbillig, diese Personen an zwei aufeinander folgenden Wochenenden einzusetzen.
Auf der anderen Seite soll auch noch eine zeitliche Nähe zum Wahltag vorhanden
sein, um die Stichwahl routiniert durchführen zu können.
Die
Entscheidungen zum Wahltag und zum Tag der Stichwahl obliegen ausschließlich dem Gemeindewahlausschuss, so
dass die Gemeindevertretung in diesem Zusammenhang keinen Beschluss zu fassen
hat.
Auf folgenden Umstand wird besonders hingewiesen:
Sobald der Gemeindewahlausschuss den Wahltag sowie
den Tag der Stichwahl bestimmt hat, ist das Wahlverfahren eingeleitet worden.
In einem solchen Fall gibt es außer in den Fällen des § 52 GKWG keine
Möglichkeit mehr, den Wahltag zu verschieben (Umkehrschluss aus § 52 GKWG). Die
Verschiebung der Wahl ist danach ausschließlich
¾
im Fall des Todes einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers im Zeitraum nach
der Zulassung der Wahlvorschläge und vor Beginn der Wahlhandlung (§ 52 Absatz 1
GKWG) oder
¾
als Folge höherer Gewalt wie einer Naturkatastrophe (§ 52 Absatz 2 GKWG)
möglich. Umgangssprachlich gesprochen, gibt es nach
Festlegung des Wahltages „kein Zurück mehr“; der vom Gemeindewahlausschuss
festgelegte Wahltag ist außer in den vorstehend genannten Fällen unabänderlich.
Zur Orientierung ist ein Zeitplan beigefügt, der
exemplarisch für den angenommenen Wahltag am 26.02.2023 die wesentlichen
Termine nennt. Dieser Wahltag für die Hauptwahl wurde deshalb zugrunde gelegt,
weil die letzte Wahl am 26.02.2017 stattfand.
Hinweise zu
einer eventuellen Bewerberauswahl durch die Parteien und Wählergruppen
Wahlvorschläge können nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 GKWG unter anderem in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönberg
vertretene politische Parteien und Wählergruppen einreichen; mehrere in der
Gemeindevertretung der Gemeinde Schönberg vertretene politische Parteien und
Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer
Wahlvorschlag).
Sofern erwogen werden sollte, geeignete
Bewerber/innen durch eine „Stellenanzeige“ zu akquirieren, wird auf folgendes
hingewiesen:
Bei der Direktwahl ist nach einhelliger Auffassung
in der Literatur eine klassische Stellenausschreibung nicht mehr geboten, da
die Kandidatensuche ausschließlich Sache der Parteien und Wählergruppen ist.
Gleichwohl ist eine solche „Stellenausschreibung“ mit den unten dargestellten
Einschränkungen grundsätzlich zulässig. Die
Verantwortung hierfür liegt jedoch allein bei den Parteien und Wählergruppen.
Die Verwaltung und die Gemeindewahlleitung dürfen sich aus Rechtsgründen nicht
beteiligen.
Es wird als zulässig erachtet, wenn die Gemeinde
als freiwillige Serviceleistung in Presseorgangen auf die bevorstehende
Bürgermeisterwahl hinweist. Dabei kann sie unter Verwendung allgemeiner,
üblicher, ansonsten in Stellenausschreibungen verwendeter Formulierungen
Interessenten anheimstellen, sich mit vorschlagsberechtigten politischen
Parteien und Wählergruppen ggf. unter Nennung von Kontaktdaten in Verbindung zu
setzen. Eine inhaltliche Verbindung dieser Hinweise mit der wahlrechtlich
vorgeschriebenen Aufforderung der Gemeindewahlleitung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen ist nicht möglich. Zudem bleibt es den politischen Parteien und
Wählergruppen selbst natürlich unbenommen, von sich aus im Wege einer
Stellenausschreibung eine für die Aufnahme in einen Wahlvorschlag geeignete
Person zu suchen.
Ob und inwieweit die Gemeinde einen entsprechenden
Aufruf in den einschlägigen Medien publiziert, bedarf in Abhängigkeit von der
Art und des Umfangs einer solchen Publikation sowie des daraus resultierenden
notwendigen finanziellen Engagements ggf. des Beschlusses eines dazu nach der
Hauptsatzung berufenen gemeindlichen Gremiums.
Wählbar ist nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 GO, wer
- die Wählbarkeit zum
Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit
eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
- am Wahltag das 18.
Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar ist danach, wer am Wahltage
- Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (§ 15 Absatz
1 Nummer 1 BWahlG)
- das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 BWahlG).
Nicht wählbar ist trotz Erfüllung der
Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 BWahlG dagegen,
- wer nach § 13 BWahlG
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 15 Absatz 2 Nummer 1 BWahlG – Fälle
der Aberkennung des Wahlrechts als Nebenfolge bestimmter schwerer
Straftaten) oder
- wer infolge
Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 15 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG – als
Nebenfolge bestimmter schwerer Straftaten).
Einzelbewerber/innen
Darüber hinaus besteht auch für
Einzelbewerber/innen die Möglichkeit, sich selbst zur Wahl vorzuschlagen (§
51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GKWG).
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines
Einzelbewerbers im Sinne des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GKWG muss nach § 51 Absatz
3 Satz 1 Halbsatz 1 GKWG von mindestens 95
Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
(Unterstützungsunterschriften); dies entspricht nach § 51 Absatz 3 Satz 2 GKWG dem
Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach § 8 GKWG
für die zuletzt stattgefundene Wahl maßgebend war. Aus Anlass der Gemeindewahl
vom 06.05.2018 standen 19 Sitze zur Wahl. Das Fünffache von 19 ergibt die
besagten 95 Unterstützungsunterschriften.
Amtsinhaber
Sofern der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich
selbst einreicht, ist er vom Erfordernis der Beibringung von
Unterstützungsunterschriften gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG
befreit.
Besetzung der
Wahlvorstände
Bereits jetzt wird darauf hingewiesen, dass es
Aufgabe insbesondere der Parteien und Wählergruppen sein wird, der
Gemeindewahlleitung motivierte Mitglieder für die voraussichtlich drei
Wahlvorstände in den drei Wahlbezirken zu benennen. Bei der anzustrebenden
Besetzung mit jeweils neun Mitgliedern werden insgesamt 27 Personen benötigt,
die im Zweifel an zwei Sonntagen aktiv werden müssen. Die entsprechende
Verpflichtung der Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Personen folgt
aus § 14 Absatz 1 GKWG.
In diesem Zusammenhang muss im Übrigen
berücksichtigt werden, dass bereits im Mai 2023 die Kommunalwahl durchzuführen
sein wird, bei der es wesentlich darauf ankommt, dass die Parteien und
Wählergruppen der Gemeindewahlleitung erneut geeignete und willige Personen für
die Wahlvorstände zuführen.
Anlagenverzeichnis:
¾ Zeitplan am Beispiel des 26.02.2023
für die Hauptwahl (grau unterlegte Daten zeigen einen Feier- und/oder Ferientag
sowie Zeitumstellungen an)
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in
den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin /
eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Schönberg (Gemeindewahlleiter/in,
Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):
Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen |
persönliche Stellvertreter/innen |
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Name, Vorname |
Adresse |
Name, Vorname |
Adresse |
Wahlleiter/in |
|
Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in
berufen wird (§ 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 3 GKWG) |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
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Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung
Beisitzer/in |
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