Sachverhalt:
Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlagen KRUMM/BV/023/2017 und KRUMM/BV/059/2020 sowie die Beratungen in der Gemeindevertretung (zuletzt am 15.10.2020 unter TOP 12) und im Fachausschuss verwiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte
mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes
(REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt.
Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die
Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für
rechtswidrig gehalten.
Daraufhin reagierte der
schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz
(LaplaG).
Gemäß § 18 a Absatz 1 Satz 1 LaplaG hat die
Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu
veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015
nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).
In den Regionalplänen sollen Vorranggebiete
mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ROG ausgewiesen
werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets die
Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.
Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016
(Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) wurde das Planungsverfahren in
Gang gesetzt. Das Beteiligungsverfahren für den ersten Entwurf begann an diesem
Tag und endete am 30.06.2017.
Auch die Gemeinde Krummbek hatte zum ersten
Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung KRUMM/GV/02/2017
vom 19.06.2017 sowie die Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/023/2017 verwiesen.
Nach Auswertung des in der Zeit vom
27.12.2016 bis 30.06.2017 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum
ersten Entwurf hatte die Landesregierung am 21.08.2018 den zweiten Entwurf
gebilligt, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen
aufwies, und die Einleitung einer erneuten förmlichen Beteiligung beschlossen.
Die Gemeinde Krummbek hatte auch zu diesem
zweiten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung KRUMM/GV/04/2018
vom 09.10.2018 verwiesen.
Nach Auswertung des in der Zeit vom
04.09.2018 bis zum 03.01.2019 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens
zum zweiten Entwurf der Teilfortschreibung hatte die Landesregierung am
17.12.2019 den dritten Entwurf gebilligt und erneut die Einleitung eines
förmlichen Beteiligungsverfahrens zu diesem dritten Entwurf beschlossen.
Die Gemeinde Krummbek hatte auch zu diesem dritten
Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung KRUMM/GV/01/2020
vom 05.03.2020 verwiesen.
Am 15.09.2020 hatte die Landesregierung den
4. Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III gebilligt und die
Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf beschlossen.
Im Rahmen dieses weiteren förmlichen
Beteiligungsverfahrens erhielten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen (Beteiligte) nochmals gemäß § 5 Absatz 5 LaplaG
und § 9 Absatz 2 ROG frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf
begann aufgrund der Verkündung der Landesplanungsbehörde vom 16.09.2020 für die
Beteiligten und die Öffentlichkeit gemäß § 5 Absatz 5 und 8 LaplaG am 24.09.2020
und endete am 23.10.2020 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2020, S. 1338).
Dieses 4. Beteiligungsverfahren beschränkte
sich gemäß § 9 Absatz 3 ROG nur auf die gegenüber dem 3. Entwurf geänderten
Teile der Planunterlagen.
Die Landesplanungsbehörde hatte festgelegt,
dass für das genannte Beteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 3 ROG und aufgrund
der fortgeschrittenen Planung abweichend von den Vorschriften des LaplaG und
des ROG die Absätze 2 und 3 des § 5 a LaplaG anzuwenden sind.
Nach § 5 a Absatz 2 LaplaG ersetzte die
Landesplanungsbehörde die Auslegung der Unterlagen durch eine Veröffentlichung
im Internet.
Während dieser Frist konnten Äußerungen in
schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen konnten unberücksichtigt bleiben.
Die Planungsunterlagen für den 4. Entwurf
wurden durch die Landesplanungsbehörde am 16.09.2020 im Internet unter der
Adresse www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung bereitgestellt.
Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf wurde
als internetgestütztes Online-Beteiligungsverfahren in der Zeit vom 24.09.2020
bis 23.10.2020 durchgeführt. Es war ausdrücklich erwünscht, für Stellungnahmen
das zur Verfügung stehende Online-Beteiligungsportal zu nutzen.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren
Belangen berührten öffentlichen Stellen waren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ROG von
der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen war Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu
geben.
Die Gemeinden sind Träger öffentlicher
Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie hatten daher Gelegenheit, (auch) zu dem
4. Entwurf Stellung zu nehmen.
Gegenüber dem 3. Entwurf war es für die Gemeinde Krummbek zu der maßgeblichen Änderung gekommen, dass der vorgelegte 4. Entwurf erneut die zwischenzeitlich schon entfallene Vorrangfläche auf der Potenzialfläche PR2_PLO_006 enthielt. Diese Potenzialfläche wird bereits für die Erzeugung von Windenergie genutzt.
Um den gemeindlichen Belangen im
Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, war die in der
Vergangenheit geübte Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder
gegen „die Windkraft“ aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten,
obsolet geworden. Darüber hinaus war zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung
des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann
Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind
und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.
Das Raumordnungsverfahren hatte das Ziel,
Vorranggebiete im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ROG auszuweisen. Vor
diesem Hintergrund musste jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich
raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen. Diesen
Anforderungen ist die Gemeinde Krummbek mit bereits mit ihrer Stellungnahme zum
dritten Entwurf gerecht geworden. Allerdings enthielt diese Stellungnahme
naturgemäß keine Aussagen zur Potenzialfläche PR2_PLO_006, weil diese dort
Entwurf nicht im Sinne einer auszuweisenden Vorrangfläche enthalten war.
Im Gebiet der Gemeinde Krummbek wurde im 4.
Entwurf dagegen völlig unerwartet die Fläche PR2_PLO_006 als mögliches
Vorranggebiet ausgewiesen. Angesichts dessen hatte die Gemeinde Krummbek auch
zum 4. Entwurf Stellung bezogen und im Rahmen ihrer Sitzung KRUMM/GV/03/2020
vom 15.10.2020 eine Stellungnahme verabschiedet, die Gegenstand der
Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/059/2020 war.
Die dort enthaltene Argumentation, dass die
in Aussicht genommene landesplanerische Entscheidung die Möglichkeiten der
Siedlungsentwicklung der Gemeinde unverhältnismäßig einschränke, konnte sich
gegenüber der Landesplanungsbehörde nicht durchsetzen. Diese beurteilt den
Ortsteil Ratjendorf rechtsfehlerhaft als Splittersiedlung im Außenbereich und
lässt ihm keine Ortsteilqualität zukommen, weil ihm angeblich die organische
Siedlungsstruktur fehle.
Die individuelle Abwägung der Argumente der
Gemeinde Krummbek durch die Landesplanungsbehörde, welche den Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 LaplaG in Verbindung
mit § 7 Absatz 2 Satz 1 ROG nach der fachanwaltlichen Einschätzung nicht entspricht, hat folgenden Wortlaut
(Seiten 500 bis 503 zur Stellungnahme mit der ID 1049 vom 16.10.2020):
„Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Sowohl die Bauaufsicht des Kreises Plön als
auch die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes bewerten den Bereich Ratjendorf als
einen Bereich, der gemäß § 35 BauGB zu beurteilen ist. Dieser Einschätzung
hat sich die Landesplanungsbehörde bereits zum dritten Planentwurf angeschlossen.
Innerhalb der letzten Jahrzehnte hat keine
nennenswerte Entwicklung im Ortsteil Ratjendorf stattgefunden. Kleinere Erweiterungsmöglichkeiten,
die mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffen worden sind, wurden nicht in
Anspruch genommen. Darüber hinaus ist gemäß dem Innenentwicklungsgutachten aus Herbst 2019 im
Bereich Ratjendorf keine Entwicklungsabsicht vorgesehen, hier soll die Ortslage Krummbek als Schwerpunkt der
Siedlungsentwicklung fungieren. Daher ist es gerechtfertigt, dem Außenbereich von
Ratjendorf keinen Vorrang bezüglich der Siedlungsentwicklung gegenüber der
Windenergienutzung einzuräumen.
Der Höhenentwicklung der Windkraftanlagen wird
mit der höhenabhängigen Abstandsregelung entsprechend Rechnung getragen. Diese Regelung soll gewährleisten, dass
bei einer fortschreitenden Entwicklung des Rotordurchmessers und der Gesamthöhe der
Windkraftanlagen die Auswirkungen auf die Bevölkerung in besiedelten Bereichen begrenzt werden. Daher soll
bei neu zu errichtenden Windkraftanlagen zu Gebäuden mit Wohnnutzung in
Außenbereichen ein Abstand eingehalten werden, der das dreifache der
Anlagenhöhe beträgt. Dies ist im konkreten Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen, so
dass Anlagen größer als 150m auch weiter als 400m entfernt errichtet werden. Zu weiteren
Details wird auf die entsprechende Regelung im LEP 2010 (Windkapitel)
verwiesen.“
In ihrer globalen Abwägung innerhalb des
Datenblattes für das Vorranggebiet PR2_PLO_006 rechtfertigt die Landesplanungsbehörde
dessen Darstellung innerhalb des Planes wie folgt:
„Die Potenzialfläche bleibt gegenüber dem
vierten Planentwurf unverändert und wird entsprechend dem vierten Planentwurf
als Vorranggebiet übernommen. Ausschlaggebend für die Vorranggebietsausweisung
sind im Wesentlichen zwei Aspekte:
Die Entwicklung im Bereich Ratjendorf der
Gemeinde Krummbek stellt keinen Schwerpunkt der Siedlungstätigkeit dar und es
besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des potenziellen
Beeinträchtigungsbereiches um einen Seeadlerhorst.
Die Siedlungsentwicklung wird wie folgt bewertet:
Die im Flächennutzungsplan dargestellten
Misch- und Wohnbauflächen im Außenbereich Ratjendorf decken den Gebäudebestand
ab, zwei kleinere Erweiterungsmöglichkeiten sind mit der 2. Änderung des
Flächennutzungsplanes geschaffen, jedoch nicht in Anspruch genommen worden.
Damit hat innerhalb der letzten Jahrzehnte keine nennenswerte Entwicklung
stattgefunden. Darüber hinaus ist gemäß dem Innenentwicklungsgutachten aus
Herbst 2019 im Bereich Ratjendorf keine Entwicklungsabsicht vorgesehen, hier
soll die Ortslage Krummbek als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung fungieren.
Daher ist es gerechtfertigt, dem Außenbereich von Ratjendorf keinen Vorrang
bezüglich der Siedlungsentwicklung gegenüber der Windenergienutzung
einzuräumen, so dass hier ein Abstand von 400 m zur Anwendung kommt. Dies auch vor dem
Hintergrund, da das Vorranggebiet PR2_PLO_001 nicht mehr als Repoweringgebiet
übernommen worden ist und somit eine Umzugsmöglichkeit für die hier bestehenden
WKA nicht mehr gegeben ist.
Hinsichtlich des potenziellen
Beeinträchtigungsbereiches um einen Seeadlerhorst gilt:
In Einzelfällen kann der Windenergienutzung in
diesen Bereichen ein Vorrang eingeräumt werden, jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass ein positives artenschutzfachliches Gutachten nach den Empfehlungen
des LLUR / MELUND und abschließendem positiven schriftlichen Votum des LLUR
vorliegt. Darüber hinaus muss das Gutachten auf Basis der Teilfortschreibung
2012 vor den OVG-Entscheidungen vom 20. Januar 2015 beauftragt worden sein und
die erste Kartierung muss bis spätestens zur Veröffentlichung des
Planungserlasses vom 23.06.2015 im Amtsblatt begonnen und ohne Unterbrechung
weiter durchgeführt worden sein. Diese Voraussetzungen sind hier zwar nicht
erfüllt. Jedoch ist die Überführung der Bestands-WKA in ein Vorranggebiet
trotzdem möglich, da nach Auskunft der zuständigen Behörde die Erteilung einer
Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1
BNatSchG in Aussicht gestellt werden kann.
Damit ist auf regionalplanerischer Ebene
sichergestellt, dass sich der Vorrang der Windenergienutzung auch in den
nachfolgenden Verfahrensebenen durchsetzen kann. Dabei ist aber zu beachten,
dass eine Vorranggebietsausweisung sich eng an den Bestands-WKA zu orientieren
hat. Wesentliche Erweiterungen sind nicht mit der Ausnahmeregelung vereinbar.
Zu weiteren Details der Ausnahmeregelung wird auf die Ausführungen im
gesamträumlichen Plankonzept sowie im Textteil des Regionalplanes II verwiesen.
Damit liegen die wesentlichen Voraussetzungen vor,
um den Bestands-Windpark in ein Vorranggebiet zu überführen. Im Übrigen gilt:
Für die Gemeinde Bendfeld wird der als weiches
Tabukriterium festgelegte Abstandsbereich um Siedlungen nicht um einen 200 m erweiterten
Schutzbereich ergänzt, da aufgrund der bestehenden Anlagen dem öffentlichen
Interesse an fortbestehender Nutzung bereits vorhandener Infrastruktur und dem
berechtigten Interesse der Altanlagenbetreiber an einem Weiterbetrieb der
Anlagen ein höheres Gewicht eingeräumt wird. Insbesondere aber kann das Ziel
des erweiterten Abstandskriteriums, bislang unbebaute Räume zu schützen, hier
nicht mehr erreicht werden.
Seitens der Bundeswehr wurde vorgetragen, dass
Höhenbeschränkungen erforderlich sind, da ein Flugbeschränkungsgebiet sowie
Radaranlagen der Truppenübungsplätze bei Putlos und Todendorf betroffen sind.
Die Festsetzung von Höhenbeschränkungen bzw. weiterer Auflagen zur
Anlagenkonstellation bezüglich der betroffenen Radaranlagen ist im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens zu klären. Aufgrund der Bestandsanlagen wird davon
ausgegangen, dass grundsätzlich eine Windenergienutzung weiterhin möglich ist.
Die Abgrenzung des Vorranggebietes erfolgt im
Norden durch den 400 m-Abstandsbereich zu Ratjendorf und an der ungefähr in
Ost-West-Richtung verlaufenden Hochspannungsfreileitung, im Osten durch den
Waldabstand und den 800 m-Abstandsbereich zu Bendfeld.
Im Übrigen erfolgt die Grenze im Westen anhand
der Wegestrukturen entlang der Bestands-WKA, ebenso im Süden ergänzt durch
Knickstrukturen.
Weitere auf Raumordnungsebene zu
berücksichtigende Belange bestehen nach dem o. g. Zuschnitt des Vorranggebietes
nicht mehr. Insbesondere liegt das Vorranggebiet damit außerhalb des
potenziellen Beeinträchtigungsbereiches um einen Rotmilanhorst und außerhalb
von Gewässertalräumen sowie außerhalb von Nahrungsgebieten für Gänse und
Singschwäne. Zudem sind auch keine Belange des Denkmalschutzes betroffen.“
Mittlerweile hat die Landesregierung durch
die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in
Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land), die Regionalplan
II-Teilaufstellung-VO, vom 29.12.2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Schleswig-Holstein Seite 1082) den Regionalplan mit Wirkung vom 31.12.2020 in
Kraft gesetzt.
Sofern die Gemeinde Krummbek, deren
Interessen im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt wurden, gegen den als
Rechtsverordnung beschlossenen Regionalplan vorgehen wollte, müsste sie eine
Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit dem
Ziel erheben, die Darstellung der Vorrangfläche PR2_PLO_006 innerhalb der Regionalplan
II-Teilaufstellung-VO für unwirksam zu erklären. Sowohl der beauftragte
Fachanwalt als auch die Amtsverwaltung empfehlen dringend, den Klageantrag
ausschließlich auf die Darstellung der Vorrangfläche PR2_PLO_006 zu
beschränken, um das Kostenrisiko zu begrenzen. Im Übrigen könnte die Gemeinde
Krummbek mit einer Anfechtung der gesamten Regionalplan II-Teilaufstellung-VO nicht
mehr erreichen, da ihre eigenen subjektiven Rechte nur durch die Darstellung
der besagten Vorrangfläche berührt werden.
Nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 VwGO entscheidet
das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die
Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden
Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Bei der von der Landesregierung beschlossenen
Regionalplan II-Teilaufstellung-VO handelt es sich um eine solche
Rechtsvorschrift (Rechtsverordnung) im Sinne des § 47 Absatz 1 Nummer 2 VwGO.
Den Antrag können nach § 47 Absatz 2 Satz 1
VwGO unter anderem juristische Personen innerhalb eines Jahres nach
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend machen, durch die
Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in
absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Normenkontrollklage müsste daher bis
zum Ablauf des Jahres 2021 eingelegt werden.
Um der Gemeinde eine Willensbildung
hinsichtlich ihrer Möglichkeiten im Rahmen einer Normenkontrollklage zu
ermöglichen, wurde am 08.09.2021 am Sitz der Amtsverwaltung Probstei ein Fachgespräch
zwischen einem versierten Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der Gemeinde
Krummbek und der Amtsverwaltung durchgeführt.
Die anwaltliche Beratung hat ergeben, dass
eine Normenkontrollklage der Gemeinde Krummbek sowohl zulässig (Möglichkeit der
Verletzung subjektiver Rechte) als auch begründet (Möglichkeit eines Fehlers
bei der Abwägung als Folge einer unrichtigen Rechtsauslegung) sein dürfte, so
dass ein Obsiegen der Gemeinde als wahrscheinlich angesehen wird. Gleichwohl
muss auch damit gerechnet werden, dass die Gemeinde unterliegen könnte.
Die Kosten eines solchen Verfahrens hängen
vom Streitwert ab. In einem vergleichbaren Fall hatte das
Oberverwaltungsgericht den Streitwert mit 60.000,00 EUR nach Maßgabe der Nummer
9.8.3 des Streitwertkataloges 2013 festgesetzt.
Bei einem Streitwert von 60.000,00 EUR
belaufen sich die Gerichts- und Anwaltskosten einschließlich Steuern und
Auslagen
auf 7.530,64
EUR, sofern sich das Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner nicht anwaltlich
vertreten lässt, und
auf 12.129,28
EUR, sofern sich das Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner anwaltlich
vertreten lässt.
Das Kostenrisiko der Gemeinde ist im Falle
eines Unterliegens daher auf rund 12.200,00 EUR zu taxieren. Allein die
Dimension des Kostenrisikos sowie auch die grundsätzliche Bedeutung der im
Normenkontrollverfahren zu klärende Rechtsfrage führen dazu, dass die Frage, ob
Normenkontrollklage erhoben werden soll, nach Maßgabe des § 28 Satz 1 Nummer 11
GO nur durch die Gemeindevertretung entschieden werden darf.
Anlagenverzeichnis:
¾ Datenblatt zum Vorranggebiet PR2_PLO_006
¾ Auskunft zu den Gerichts- und Anwaltskosten
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt,
- beauftragt die Kanzlei Wegner Stähr & Partner (Rechtsanwalt Dr. Mischa Färber) mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Rahmen der nach der Nummer 1 zu erhebenden Normenkontrollklage.