Betreff
Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Lutterbek
Vorlage
LUTTE/BV/055/2021
Aktenzeichen
II.1.3/ZwSt
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lutterbek hat bereits über die Einführung einer Zweitwohnungssteuer im Gemeindegebiet diskutiert.

 

Als Anlage wird ein Satzungsentwurf beigefügt. Inhaltlich gleichen sich die Regelungen an die Satzungen der anderen Probsteigemeinden in der neusten Fassung an.

 

Eine Ermittlung eines potentiellen Abgabenaufkommens kann von Seiten der Verwaltung auf Grund der sehr individuellen Datenermittlung derzeit nicht vorgenommen werden.

 

Die Steuerpflicht erfasst alle jene, die neben ihrer Hauptwohnung (die sowohl außerhalb wie innerhalb des Ortes liegen können) im Gemeindegebiet von Lutterbek eine weitere Wohngelegenheit vorhalten, und diese für persönliche Lebenszwecke nutzen können. Die persönliche Lebensführung umfasst vornehmlich die Nutzung als Ferienobjekt, aber auch die unentgeltliche Überlassung an Familienangehörige kann steuerpflichtig sein. Objekte, die ausschließlich für die Vermietung an Feriengäste oder für die Dauervermietung vorgehalten werden, sind grundsätzlich nicht steuerpflichtige Zweitwohnungen (für den Eigentümer). Allerdings kann auch ein Mieter zweitwohnungssteuerpflichtig sein.

 

Im Bereich des Amtes Probstei variieren die Steuersätze sehr stark, dies hat vornehmlich mit den im Ort vorhandenen Bodenrichtwerten zu tun. Die Bodenrichtwerte sind neben der Größe der Wohnung ein Hauptfaktor in der Berechnung der Zweitwohnungssteuer. Sind die Bodenrichtwerte einer Gemeinde hoch, sind die Steuersätze regelmäßig niedriger angesetzt.

 

Die Gemeinde Lutterbek verfügt derzeit nur über zwei Bodenrichtwertzonen. Für das Einführungsjahr 2022 würde ein Bodenrichtwert von 105 oder 110 €uro zu Grunde gelegt.

 

 

 


Beschlussvorschlag: (Finanzausschuss):

 

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Einführung der Zweitwohnungssteuer gemäß anliegendem Satzungsentwurf unter Verwendung eines Steuersatzes von XX % zu beschließen.

 

 

Beschlussvorschlag (Gemeindevertretung):

 

Die Gemeindevertretung beschließt die „Satzung über die Erhebung einer Zweiwohnungssteuer in der Gemeinde Lutterbek“ in der Fassung des vorliegenden Entwurfes.

 

Der § 8 erhält dabei folgende Fassung:

 

„§ 8 Steuertarif“

 

Die Steuer beträgt x % der Besteuerungsgrundlage“