Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Prasdorf hat auf ihrer Sitzung am 26.11.2020
(PRASD/GV/05/2020) für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 eine Niederschlagswassergebühr
von 0,95 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche beschlossen.
Die beigefügte Gebührenkalkulation ist für den Kalkulationszeitraum
01.01.2022 – 31.12.2022, also wiederum nur für ein Jahr, erstellt worden.
Die Gemeinde Prasdorf ist gerade dabei ihr Abwassernetz grundlegend zu
sanieren. Der 1. Bauabschnitt ist bereits fertiggestellt worden. Die
tatsächlichen Baukosten des 1. Bauabschnittes, die auf den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung
entfallen, belaufen sich auf 952.949,49 €. Hiervon entfallen wiederum
619.417,17 € auf die Grundstücksentwässerung und 333.532,32 € auf die
Straßenentwässrung. Eine entsprechende Abschreibung erfolgt ab 01.01.2021 mit
einem Prozentsatz von 2 %. Daraus ergibt sich eine jährliche Abschreibung von insgesamt
19.058,00 € (12.388,00 € Grundstücksentw. + 6.670,00 € Straßenentw.).
Derzeit befindet sich der 2. Bauabschnitt im Bau. Da entsprechende
Schlussrechnungen noch nicht vorliegen werden die voraussichtlichen Baukosten
von 1,3 Mio € als Kalkulationsgrundlage herangezogen.
Auf den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung entfallen hiervon
rund 748.800 € (57,60%). Bei einem Abschreibungssatz von 2% erhöhen sich die
Abschreibungen um jährlich 14.976,00 €.
Die kalkulatorische Verzinsung wurde entsprechend angepasst. Unter
Berücksichtigung dieser genannten Faktoren ergibt sich eine
Niederschlagswassergebühr von 1,41 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger
Grundstücksfläche.
Des Weiteren ist der beigefügten Gebührenkalkulation rein aus
redaktionellen Gründen auch eine Neufassung der Niederschlagswassergebührensatzung
beigefügt.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht
Schleswig stellen strenge Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von
Satzungen.
Dies betrifft im Wesentlichen die Einhaltung des Zitiergebotes nach §
66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Nach dieser Vorschrift
müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der
Satzungen berechtigen. Das Zitiergebot wäre schon verletzt, wenn eine Norm in
ihrer Gesamtheit Erwähnung findet, obwohl nur einzelne Absätze oder Sätze den
Regelungsbereich der Satzung betreffen. Insofern müssen die relevanten Normen
unter exakter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes zitiert werden.
Aufgrund der strengen Rechtsprechung müssen nunmehr alle bestehenden
Satzungen – insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung –
überprüft und angepasst werden. Dies betrifft in der Regel die Eingangsformel
von Satzungen.
Auf Nachfrage des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages hat das für
Inneres zuständige Ministerium es ebenfalls für rechtssicherer gehalten, zur
Umsetzung des Zitiergebotes Satzungen nicht nur in der Eingangsformel zu ändern
oder zu ergänzen, sondern neu zu verkünden.
Die Gemeindevertretung beschließt die
beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung
der Gemeinde Prasdorf.
Der Gebührenkalkulation für den
Kalkulationszeitraum 01.01.2022 – 31.12.2022 mit einer Niederschlagswassergebühr
von 1,41 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche wird
zugestimmt.