Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Prasdorf
Vorlage
PRASD/BV/052/2021
Aktenzeichen
II.700.01.14
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung Prasdorf hat auf ihrer Sitzung am 26.11.2020 (PRASD/GV/05/2020) für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 eine Niederschlagswassergebühr von 0,95 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche beschlossen.

 

Die beigefügte Gebührenkalkulation ist für den Kalkulationszeitraum 01.01.2022 – 31.12.2022, also wiederum nur für ein Jahr, erstellt worden.

 

Die Gemeinde Prasdorf ist gerade dabei ihr Abwassernetz grundlegend zu sanieren. Der 1. Bauabschnitt ist bereits fertiggestellt worden. Die tatsächlichen Baukosten des 1. Bauabschnittes, die auf den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung entfallen, belaufen sich auf 952.949,49 €. Hiervon entfallen wiederum 619.417,17 € auf die Grundstücksentwässerung und 333.532,32 € auf die Straßenentwässrung. Eine entsprechende Abschreibung erfolgt ab 01.01.2021 mit einem Prozentsatz von 2 %. Daraus ergibt sich eine jährliche Abschreibung von insgesamt 19.058,00 € (12.388,00 € Grundstücksentw. + 6.670,00 € Straßenentw.).

 

Derzeit befindet sich der 2. Bauabschnitt im Bau. Da entsprechende Schlussrechnungen noch nicht vorliegen werden die voraussichtlichen Baukosten von 1,3 Mio € als Kalkulationsgrundlage herangezogen.

Auf den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung entfallen hiervon rund 748.800 € (57,60%). Bei einem Abschreibungssatz von 2% erhöhen sich die Abschreibungen um jährlich 14.976,00 €.

 

Die kalkulatorische Verzinsung wurde entsprechend angepasst. Unter Berücksichtigung dieser genannten Faktoren ergibt sich eine Niederschlagswassergebühr von 1,41 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche.

 

Des Weiteren ist der beigefügten Gebührenkalkulation rein aus redaktionellen Gründen auch eine Neufassung der Niederschlagswassergebührensatzung beigefügt.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig stellen strenge Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen.

Dies betrifft im Wesentlichen die Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Nach dieser Vorschrift müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzungen berechtigen. Das Zitiergebot wäre schon verletzt, wenn eine Norm in ihrer Gesamtheit Erwähnung findet, obwohl nur einzelne Absätze oder Sätze den Regelungsbereich der Satzung betreffen. Insofern müssen die relevanten Normen unter exakter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes zitiert werden.

 

Aufgrund der strengen Rechtsprechung müssen nunmehr alle bestehenden Satzungen – insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung – überprüft und angepasst werden. Dies betrifft in der Regel die Eingangsformel von Satzungen.

 

Auf Nachfrage des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages hat das für Inneres zuständige Ministerium es ebenfalls für rechtssicherer gehalten, zur Umsetzung des Zitiergebotes Satzungen nicht nur in der Eingangsformel zu ändern oder zu ergänzen, sondern neu zu verkünden.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Prasdorf.

Der Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 01.01.2022 – 31.12.2022 mit einer Niederschlagswassergebühr von 1,41 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche wird zugestimmt.