Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Prasdorf hat auf ihrer Sitzung am 26.11.2020
(PRASD/GV/05/2020) für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 eine
Grundgebühr von 60,00 € und eine Verbrauchsgebühr von 2,20 €/m³ Schmutzwasser
beschlossen.
Die beigefügte Gebührenkalkulation ist für den Kalkulationszeitraum
01.01.2022 – 31.12.2022, also wiederum nur für ein Jahr, erstellt worden.
Die Gemeinde Prasdorf ist gerade dabei ihr Abwassernetz grundlegend zu
sanieren. Der 1. Bauabschnitt ist bereits fertiggestellt worden. Die
tatsächlichen Baukosten des 1. Bauabschnittes, die auf den Bereich der
Schmutzwasserbeseitigung entfallen, belaufen sich auf 499.258,49 €. Eine
entsprechende Abschreibung erfolgt ab 01.01.2021 mit einem Prozentsatz von 2 %.
Daraus ergibt sich eine jährliche Abschreibung von 9.985,00 €.
Derzeit befindet sich der 2. Bauabschnitt im Bau. Da entsprechende
Schlussrechnungen noch nicht vorliegen werden die voraussichtlichen Baukosten
von 1,3 Mio € als Kalkulationsgrundlage herangezogen.
Auf den Bereich der Schmutzwasserbeseitigung entfallen hiervon rund 551.236,40
€ (42,40%). Bei einem Abschreibungssatz von 2% erhöhen sich die Abschreibungen
um jährlich 11.024,73 €.
Die kalkulatorische Verzinsung wurde entsprechend angepasst. Unter Berücksichtigung
dieser genannten Faktoren ergibt sich bei einer unveränderten Grundgebühr von
60,00 € eine künftige Verbrauchsgebühr von 2,71 €/m³.
Des Weiteren ist der beigefügten Gebührenkalkulation rein aus
redaktionellen Gründen auch eine Neufassung der Schmutzwassergebührensatzung
beigefügt.
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht
Schleswig stellen strenge Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von
Satzungen.
Dies betrifft im Wesentlichen die Einhaltung des Zitiergebotes nach §
66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Nach dieser Vorschrift
müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der
Satzungen berechtigen. Das Zitiergebot wäre schon verletzt, wenn eine Norm in
ihrer Gesamtheit Erwähnung findet, obwohl nur einzelne Absätze oder Sätze den
Regelungsbereich der Satzung betreffen. Insofern müssen die relevanten Normen
unter exakter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes zitiert werden.
Aufgrund der strengen Rechtsprechung müssen nunmehr alle bestehenden
Satzungen – insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung –
überprüft und angepasst werden. Dies betrifft in der Regel die Eingangsformel
von Satzungen.
Auf Nachfrage des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages hat das für
Inneres zuständige Ministerium es ebenfalls für rechtssicherer gehalten, zur
Umsetzung des Zitiergebotes Satzungen nicht nur in der Eingangsformel zu ändern
oder zu ergänzen, sondern neu zu verkünden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die beigefügte Neufassung der Satzung
über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der
Gemeinde Prasdorf.
Der Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 01.01.2022 – 31.12.2022
mit einer unveränderten Grundgebühr von 60 € und einer Verbrauchsgebühr von
2,71 €/m³ wird zugestimmt.