Sachverhalt:
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht
Schleswig stellen strenge Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von
Satzungen.
Dies betrifft im Wesentlichen die Einhaltung des Zitiergebotes nach §
66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Nach dieser Vorschrift
müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der
Satzungen berechtigen. Das Zitiergebot wäre schon verletzt, wenn eine Norm in
ihrer Gesamtheit Erwähnung findet, obwohl nur einzelne Absätze oder Sätze den
Regelungsbereich der Satzung betreffen. Insofern müssen die relevanten Normen
unter exakter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes zitiert werden.
Aufgrund der strengen Rechtsprechung müssen nunmehr alle bestehenden
Satzungen – insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung –
überprüft und angepasst werden. Dies betrifft in der Regel die Eingangsformel
von Satzungen.
Auf Nachfrage des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages hat das für
Inneres zuständige Ministerium es ebenfalls für rechtssicherer gehalten, zur
Umsetzung des Zitiergebotes Satzungen nicht nur in der Eingangsformel zu ändern
oder zu ergänzen, sondern neu zu verkünden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die beigefügte Neufassung der Satzung
über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung
der Gemeinde Höhndorf vom 01.01.2022.