Sachverhalt:
Eingangs wird auf die Beratungen
im Rahmen der Sitzungen des Planungsausschusses vom 21.01.2020 sowie der
Gemeindevertretung vom 30.01.2020 verwiesen. Auf Basis des in der
Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/476/2020 dargestellten Sachverhaltes hatte die
Gemeindevertretung am 30.01.2020 folgenden Beschluss gefasst:
„Die Gemeindevertretung beschließt:
1.
Für das
Untersuchungsgebiet „Ortsmitte“ sind die vorbereitenden Untersuchungen (VU)
gemäß § 141 BauGB durchzuführen. Der Untersuchungsbereich ist dem dieser
Niederschrift beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Beschluss über die
Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen ist ortsüblich bekannt zu
machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.
2.
Die
Amtsverwaltung wird gebeten, das zur Vergabe der Aufträge für die Durchführung
der VU einschließlich des integrierten Entwicklungskonzeptes (IEK) notwendige
Vergabeverfahren durchzuführen.
3.
Der
Bürgermeister wird ermächtigt, die Aufträge für die VU einschließlich des IEK
sowie gegebenenfalls weiterer notwendiger Gutachten im Zusammenhang mit dem IEK
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erteilen.
4.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, für eine sachgerechte webbasierte Vorhaltung von
Informationen für die Betroffenen im Gebiet der VU und im künftigen Förder-
bzw. Maßnahmengebiet zu sorgen.“
Ausgehend von diesem Beschluss hatte die Amtsverwaltung unter dem
07.02.2020 die Bekanntmachung in der Zeitung „Probsteier Herold“ bewirkt.
Darüber hinaus wurde das Vergabeverfahren zur Vergabe der Aufträge für die
Durchführung der Voruntersuchung einschließlich des integrierten
Entwicklungskonzeptes durchgeführt.
Im Vergabeverfahren hat die Bieterin BIG Städtebau GmbH obsiegt. Die
obsiegen Bieterin hatte unverzüglich nach Erteilung des Auftrags die
notwendigen Arbeiten aufgenommen. Im Zuge der Projektvorbereitung hatte die BIG
Städtebau GmbH festgestellt, dass es bei der Festlegung des Gebietes für die
Voruntersuchung zu einer Ungenauigkeit gekommen ist, da durch die getroffene
Festlegung des Gebietes insgesamt drei Flurstücke „durchschnitten“ werden.
Hierbei handelt es sich konkret um folgende Grundstücke:
¾
Flurstück
27/130 (Sportplatz)
¾
Flurstück
38/79 (Schule)
¾
Flurstück
260 (Am Pastorenbrook).
Durch die Festlegung eines Gebietes für die Voruntersuchung treten nach §
138 Absatz 1 BauGB bestimmte Rechtswirkungen ein. Diese beziehen sich in erster
Linie auf Grundstücke. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten hat die BIG
Städtebau GmbH nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium empfohlen, das
Gebiet für die Voruntersuchung unverzüglich in einer veränderten Form so
festzulegen, dass eine „Durchschneidung“ von Grundstücken vermieden wird.
Dies hat zur Folge, dass der bisherige Zuschnitt des Gebietes für die
Voruntersuchung noch einmal zu verändern ist. Die bislang nicht in das Gebiet
einbezogenen Flächen der vorstehend bezeichneten Grundstücke müssen in den
neuen Zuschnitt integriert werden.
Abweichend von der bisherigen Beschlusslage würde sich das Gebiet für die
Voruntersuchung dann wie folgt darstellen, wobei die Flächen in rosa neu
hinzutreten und die in roter Farbe markierten Flurstücksteile komplettieren:
Anlagenverzeichnis:
¾ Karte mit dem veränderten räumlichen Geltungsbereich des Gebietes der Voruntersuchungen
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt:
- Für das Untersuchungsgebiet „Ortsmitte“ sind die vorbereitenden Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB durchzuführen. Der gegenüber dem Beschluss vom 30.01.2020 veränderte Untersuchungsbereich ist dem dieser Beschlussvorlage beigefügtem Lageplan zu entnehmen.
- Der Beschluss über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen für das veränderte Untersuchungsgebiet ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.