Betreff
Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" (Veränderung der Festlegung des Gebiets "Ortsmitte" für die vorbereitenden Untersuchungen)
Vorlage
SCHÖN/BV/476/2020/1
Aktenzeichen
III / BauGB
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Eingangs wird auf die Beratungen im Rahmen der Sitzungen des Planungsausschusses vom 21.01.2020 sowie der Gemeindevertretung vom 30.01.2020 verwiesen. Auf Basis des in der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/476/2020 dargestellten Sachverhaltes hatte die Gemeindevertretung am 30.01.2020 folgenden Beschluss gefasst:

 

„Die Gemeindevertretung beschließt:

 

1.    Für das Untersuchungsgebiet „Ortsmitte“ sind die vorbereitenden Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB durchzuführen. Der Untersuchungsbereich ist dem dieser Niederschrift beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Beschluss über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.

 

2.    Die Amtsverwaltung wird gebeten, das zur Vergabe der Aufträge für die Durchführung der VU einschließlich des integrierten Entwicklungskonzeptes (IEK) notwendige Vergabeverfahren durchzuführen.

 

3.    Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Aufträge für die VU einschließlich des IEK sowie gegebenenfalls weiterer notwendiger Gutachten im Zusammenhang mit dem IEK im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erteilen.

 

4.    Der Bürgermeister wird beauftragt, für eine sachgerechte webbasierte Vorhaltung von Informationen für die Betroffenen im Gebiet der VU und im künftigen Förder- bzw. Maßnahmengebiet zu sorgen.“

 

Ausgehend von diesem Beschluss hatte die Amtsverwaltung unter dem 07.02.2020 die Bekanntmachung in der Zeitung „Probsteier Herold“ bewirkt. Darüber hinaus wurde das Vergabeverfahren zur Vergabe der Aufträge für die Durchführung der Voruntersuchung einschließlich des integrierten Entwicklungskonzeptes durchgeführt.

 

Im Vergabeverfahren hat die Bieterin BIG Städtebau GmbH obsiegt. Die obsiegen Bieterin hatte unverzüglich nach Erteilung des Auftrags die notwendigen Arbeiten aufgenommen. Im Zuge der Projektvorbereitung hatte die BIG Städtebau GmbH festgestellt, dass es bei der Festlegung des Gebietes für die Voruntersuchung zu einer Ungenauigkeit gekommen ist, da durch die getroffene Festlegung des Gebietes insgesamt drei Flurstücke „durchschnitten“ werden. Hierbei handelt es sich konkret um folgende Grundstücke:

 

¾     Flurstück 27/130 (Sportplatz)

 

¾     Flurstück 38/79 (Schule)

 

¾     Flurstück 260 (Am Pastorenbrook).

 

Durch die Festlegung eines Gebietes für die Voruntersuchung treten nach § 138 Absatz 1 BauGB bestimmte Rechtswirkungen ein. Diese beziehen sich in erster Linie auf Grundstücke. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten hat die BIG Städtebau GmbH nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium empfohlen, das Gebiet für die Voruntersuchung unverzüglich in einer veränderten Form so festzulegen, dass eine „Durchschneidung“ von Grundstücken vermieden wird.

 

Dies hat zur Folge, dass der bisherige Zuschnitt des Gebietes für die Voruntersuchung noch einmal zu verändern ist. Die bislang nicht in das Gebiet einbezogenen Flächen der vorstehend bezeichneten Grundstücke müssen in den neuen Zuschnitt integriert werden.

 

Abweichend von der bisherigen Beschlusslage würde sich das Gebiet für die Voruntersuchung dann wie folgt darstellen, wobei die Flächen in rosa neu hinzutreten und die in roter Farbe markierten Flurstücksteile komplettieren:

 


 

 


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Karte mit dem veränderten räumlichen Geltungsbereich des Gebietes der Voruntersuchungen


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

  1. Für das Untersuchungsgebiet „Ortsmitte“ sind die vorbereitenden Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB durchzuführen. Der gegenüber dem Beschluss vom 30.01.2020 veränderte Untersuchungsbereich ist dem dieser Beschlussvorlage beigefügtem Lageplan zu entnehmen.

 

  1. Der Beschluss über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen für das veränderte Untersuchungsgebiet ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.