Sachverhalt:
Die baulichen
Erschließungsarbeiten nach Maßgabe des Erschließungsvertrages vom 21.09.2016 im Gebiet des räumlichen
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nummer 65 (Ferienzentrum Holm zwischen
Osterwisch, Kapellenweg, Kreisstraße 15 und an den Salzwiesen) sind
abgeschlossen, so dass nunmehr die Widmung der öffentlichen Straßen
Fasanenweg, Lerchenweg und Spatzenweg,
die eine Gesamtgröße von 4.540 m² haben, erfolgen kann.
Die Gemeinde Schönberg
ist zwischenzeitlich auch im Grundbuch als Eigentümerin der Straßenfläche
eingetragen worden.
Es kann nunmehr eine
Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG) erfolgen.
Der Rechtsbegriff der Widmung ist in § 6 StrWG verankert.
Durch die Widmung erhält
ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straßen sind nach der
Legaldefinition des §2 StrWG Straßen, Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche
Folge der Widmung.
Die Widmung erfolgt als
adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) und setzt die
Zustimmung der Eigentümerin, in diesem Falle also der Gemeinde Schönberg zur
Überlassung im Rahmen des Gemeingebrauches voraus.
Der Bau- und
Verkehrsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu
fassen.
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung beschließt die Widmung der Flurstücke 184, 216, 167 und 212, alle Flur 12, Gemarkung Schönberg, für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 StrWG.
2. Die Einstufung erfolgt in die Straßengruppe „Gemeindestraße“ gemäß § 3 Absatz 1 Ziff. 3 Buchstabe a StrWG.