Betreff
Widmung von Flächen für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein
Vorlage
SCHÖN/BV/566/2020
Aktenzeichen
III.5/63.10.03
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die baulichen Erschließungsarbeiten nach Maßgabe des Erschließungsvertrages vom  21.09.2016 im Gebiet des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nummer 65 (Ferienzentrum Holm zwischen Osterwisch, Kapellenweg, Kreisstraße 15 und an den Salzwiesen) sind abgeschlossen, so dass nunmehr die Widmung der öffentlichen Straßen Fasanenweg,  Lerchenweg und Spatzenweg, die eine Gesamtgröße von 4.540 m² haben, erfolgen kann.

Die Gemeinde Schönberg ist zwischenzeitlich auch im Grundbuch als Eigentümerin der Straßenfläche eingetragen worden.

Es kann nunmehr eine Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG) erfolgen. Der Rechtsbegriff der Widmung ist in § 6 StrWG verankert.

Durch die Widmung erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straßen sind nach der Legaldefinition des §2 StrWG Straßen, Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge der Widmung.

Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) und setzt die Zustimmung der Eigentümerin, in diesem Falle also der Gemeinde Schönberg zur Überlassung im Rahmen des Gemeingebrauches voraus.

Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1.    Die Gemeindevertretung beschließt die Widmung der Flurstücke 184, 216, 167 und 212, alle Flur 12, Gemarkung Schönberg, für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 StrWG.

 

2.    Die Einstufung erfolgt in die Straßengruppe „Gemeindestraße“ gemäß § 3 Absatz 1 Ziff. 3 Buchstabe a StrWG.