Betreff
Sondernutzungssatzung; Billigkeitsentscheidungen aufgrund von Corona
Vorlage
SCHÖN/BV/524/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Schönberg vom 19.12.2018 (Satzung) nach deren Abschnitt II Gebühren in Form von Sondernutzungsgebühren.

 

Der Gebührenpflicht unterliegen damit Sondernutzungen, weil diese Sondernutzungen über den gebührenfreien Gemeingebrauch von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen hinausgehen.

 

Insbesondere Wirtschaftsbeteiligte aus den Sektoren Gastronomie und Veranstaltungen kommen als gebührenpflichtige Personen infrage, weil sie mit ihren Tätigkeiten erlaubnispflichtige und damit auch gebührenpflichtige Sondernutzungen auslösen.

 

Bei den Sektoren der Gastronomie und Veranstaltungen handelt es sich aber insbesondere um diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die als Folge der COVID-19-Pandemie erhebliche Einschränkungen auf der Grundlage der jeweils geltenden Corona-BekämpfVO erdulden mussten und auch aktuell noch erdulden müssen.

 

Die durch die Corona-BekämpfVO ausgelösten Einschränkungen haben innerhalb dieser Sektoren zu beispiellosen Umsatz- und Ertragsrückgängen geführt, welche die zukünftige wirtschaftliche Existenz im erheblichen Ausmaß infrage stellen können.

 

Quasi als politisches Signal und als Signal der Solidarität zwischen der Gemeinde einerseits sowie den ortsansässigen gastronomischen Betrieben und im Gemeindegebiet tätigen Veranstaltern andererseits wird vorgeschlagen, vorläufig auf die Festsetzung und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für erlaubnispflichtige Sondernutzungen dieser Wirtschaftsbeteiligten zu verzichten.

 

Hierdurch soll ihnen insbesondere Gelegenheit dazu gegeben werden, beispielsweise zusätzliche gastronomische Kapazitäten im Außenbereich zu errichten, weil im Innenbereich das Abstandsgebot nach Maßgabe der Corona-BekämpfVO nicht eingehalten werden kann. Eine solche Ausweitung von gastronomischen Kapazitäten kann unter Umständen dazu beitragen, bestehende Umsatz- und Ertragsrückgänge zumindest teilweise zu kompensieren. Würde die Gemeinde hierfür Sondernutzungsgebühren erheben, würde dieser Effekt zumindest teilweise zunichte gemacht werden.

 

Den Veranstaltern soll die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zumindest dadurch ein Stück weit erleichtert werden, dass die Gemeinde für einen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen noch mit Einschränkungen der Geschäftstätigkeit zu rechnen ist, auf die Festsetzung und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verzichtet.

 

Den rechtlichen Rahmen hierfür bildet § 12 Absatz 2 der Satzung. Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, kann die Gemeinde nach dieser Vorschrift Stundung, Reduzierung oder Erlass gewähren.

 

Wegen der Höhe der im Einzelfall festzusetzenden und zu erhebenden Sondernutzungsgebühr wird im Regelfall die Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben sein, um über Billigkeitsmaßnahmen zu entscheiden.

 

Nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Hauptsatzung entscheidet dieser über den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, soweit ein Betrag von 2.500,00 EUR nicht überschritten wird. Sondernutzungsgebühren über den Betrag von 2.500,00 EUR hinaus bilden einen absoluten Sonderfall. Sie kommen in der Praxis kaum vor.

 

Um diese Verfahrensweise politisch zu legitimieren und auch ein breites Signal der Solidarität an die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten auszusenden, unterbreite ich folgenden


Beschlussvorschlag:

 

Als Folge der durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Corona-BekämpfVO verzichtet die Gemeinde Schönberg für die Zeit vom 16.03.2020 bis zum 31.10.2020 auf die Festsetzung und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für gewerblich tätige Wirtschaftsbeteiligte aus den Sektoren „Gastronomie“ und „Veranstaltungen“.