Betreff
Fahrradverkehr in der Fußgängerzone Knüll
Vorlage
SCHÖN/BV/523/2020
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 26.10.2017 hat sich der Bau- und Verkehrsausschuss mit der Thematik des Fahrradverkehrs in der Fußgängerzone befasst. Aus der damaligen Beschlussvorlage SCHÖN/BV/207/2017 ging hervor, dass die Polizeistation Schönberg die örtliche Ordnungsbehörde des Amtes Probstei gebeten hatte, den Fahrradverkehr in der Fußgängerzone Knüll und Knüllgasse zuzulassen. Die Fußgängerzone wurde zu dem Zeitpunkt rechtswidrig von Fahrradfahren benutzt. Es sei jedoch in der Vergangenheit zu keinen Vorfällen zwischen den Fahrradfahrern und den Fußgängern gekommen. Durch eine Zusatzbeschilderung sollte den Fahrradfahrern erlaubt werden, die Fußgängerzone zu benutzen. An Markt- und Veranstaltungstagen könnte, wie auch bei den Hunden, die Benutzung untersagt werden. Aus Sicht des Amtes Probstei bestanden dagegen keine Einwände.

 

Dieser Vorschlag wurde damals auch vom Bau- und Verkehrsausschuss so beschlossen, allerdings zeitlich befristet im Rahmen eines Verkehrsversuches, und im Laufe des Jahres 2018 auch umgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist ist nun dieser Verkehrsversuch entsprechend auszuwerten.

 

Ergebnis: Von Seiten des Ordnungsamtes des Amtes Probstei und der Schönberger Polizeistation wurde mitgeteilt, dass es hier, seit Öffnung der Fußgängerzone für den Fahrradverkehr, zu keinen bekannten Unfällen kam und auch keine Beschwerden hierzu eingegangen sind. Erkenntnisse bzw. Situationen, die gegen eine Fortsetzung der Erlaubnis für den Fahrradverkehr in der Fußgängerzone sprechen, sind nicht vorhanden, so dass eine unbefristete Fortsetzung dieser Regelung empfohlen wird.


Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Verkehrsausschuss beschließt für die Fußgängerzone im Bereich Knüll sowie Knüllgasse die seit 2018 geltende Aufhebung des Fahrradfahrverbotes fortzusetzen. In der Zeit wo Wochenmärkte oder andere Märkte in diesem Bereich stattfinden, soll durch ein Zusatzschild das Fahrverbot weiterhin gelten. Die Verwaltung wird gebeten die Verkehrsbehörde des Kreises entsprechend zu informieren.