Sachverhalt:
Die
Landesregierung hat am vergangenen Wochenende, am Samstag, 16.05.2020, neue
Regelungen für den Umgang mit der COVID-19-Pandemie zu erlassen. Diese im Wege
einer Rechtsverordnung (Corona-Bekämpfungsverordnung) zu treffenden Regelungen
treten ab Montag, 18.05.2020 in Kraft. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen
sieht die vorliegende Corona-Bekämpfungsverordnung nach erstem Überfliegen
folgende Einschränkungen vor:
-
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden bis einschließlich
31.08.2020 verboten (§ 5 Absatz 1 Satz 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung). Auf
ein derartiges Veranstaltungsverbot hatten sich die Bundeskanzlerin sowie die
Regierungschefs der Bundesländer bereits vor einigen Wochen geeinigt.
Ausweislich der Begründung dient das Verbot bis zum 31.08.2020 dazu, den
Veranstaltern eine gewisse Planungssicherheit auch über den Geltungszeitraum
der Verordnung hinaus zu gewähren.
-
Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind ebenfalls untersagt (§ 5
Absatz 1 Satz 1 Corona-Bekämpfungsverordnung). Hier könnten sich zukünftig
Änderungen ergeben, da die Geltungsdauer der Corona-Bekämpfungsverordnung
zunächst bis zum 07.06.2020 befristet wird. Ob und in welchen Umfang
Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen ab dem 08.06.2020 wieder zulässig sein
werden, kann zurzeit nicht beurteilt werden. Die Wahrscheinlichkeit spricht
jedoch dafür, dass es auch nach dem 07.06.2020 noch erhebliche Einschränkungen
geben wird.
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Die zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen sind im Übrigen nur
unter erheblichen Auflagen zulässig, die durch § 5 Absatz 2 der
Corona-Bekämpfungsverordnung vorgegeben werden. Diese Auflagen sehen vor, dass…
1.
…der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 der
Corona-Bekämpfungsverordnung ein Hygienekonzept erstellt.
2.
…der Veranstalter spätestens bei Beginn der Veranstaltung nach Maßgabe
von § 4 Absatz 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung die Kontaktdaten der
teilnehmenden Personen erhebt (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse).
3.
…die teilnehmenden Personen sich während der gesamten Veranstaltung auf
festen Sitzplätzen befinden.
4.
…in geschlossenen Räumen keine Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung
von Tröpfchen stattfinden, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch
von Blasinstrumenten.
-
Im Hygienekonzept sind gemäß § 4 Absatz 1 der Corona
Bekämpfungsverordnung mindestens folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1.
die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten
2.
die Wahrung des Abstandsgebots (mindestens 1,50 m)
3.
die Regelung von Besucherströmen
4.
die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besuchern
berührt werden
5.
die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen
6.
die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
-
Darüber hinaus sind auch die allgemeinen Pflichten bei Veranstaltungen
nach § 3 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung zu beachten. Danach hat der
Veranstalter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung
folgender Hygienestandards zu gewährleisten:
1.
Einhaltung des Abstandsgebotes (mindestens 1,50 m)
2.
Einhaltung der Regeln zur Husten- und Niesetikette
3.
Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bei
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
4.
die Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen
5.
die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.
Weitergehende
Einschränkungen könnten sich aus den Anordnungen ergeben, welche das
Gesundheitsamt des Kreises Plön als sachlich zuständige Infektionsschutzbehörde
zu treffen befugt ist.
Nach
heutigem Kenntnisstand muss bezweifelt werden, ob die für die Gemeinde
verfügbaren Veranstaltungsflächen und Veranstaltungsräume ausreichend groß
sind, um für eine unter wirtschaftlichen Aspekten angemessene Personenzahl den
nötigen Mindestabstand von 1,50 m einhalten zu können. Für eine Gästezahl, die
aus ökonomischer Sicht notwendig wäre, bestünde nicht genügend Freiraum. Die
Anzahl der Sanitärräume zum Händewaschen wäre nicht ausreichend.
Weiter
wäre zusätzliches Sicherheitspersonal nötig, um die Einhaltung von
Zugangsbeschränkungen und Mindestabständen zu kontrollieren. Zudem wird es
schwer werden, Personen, die unter Alkoholeinfluss stehen, abzuverlangen, dass
sie sich regelkonform verhalten. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ergäbe
sich zudem das Problem, dass im Ausstrahlungsbereich einer solchen
Veranstaltung Ansammlungen von Menschen entstehen, die nach § 2 Absatz 4 der
Corona-Bekämpfungsverordnung weiterhin verboten bleiben (Kontaktverbot).
Derartige Ansammlungen könnten nur unterbunden werden, indem der
Veranstaltungsbereich so eingefriedet wird, dass er für andere Personen, die
sich im öffentlichen Raum in der Nähe des Veranstaltungsortes aufhalten,
uninteressant wird (bspw. durch Einzäunung mit Sichtschutzelementen).
Im Folgenden werden die
bekannten Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen erläutert:
Die folgenden Veranstaltungen
wurden bereits abgesagt und finden im kommenden Jahr wieder statt.
01.
Mai 2020 Maibaumfest…
…hier wurde der Maibaum durch
den Bürgermeister und für die Gemeinde tätige ehrenamtliche Mitarbeiter
(Feuerwehr und Gewerbeverein) gesetzt. Das feierliche Aufsetzen der Krone“
wurde jedoch abgesagt.
02.
Mai 2020 Weltfischbrötchentag
13.
Juni 2020 Thing
Tag Der Thing Tag
hätte 2020 sein 30-jähriges Jubiläum
gefeiert.
Dieses wird im kommenden Jahr „nachgeholt“.
Bei den
Open-Air-Veranstaltungen…
10. – 12. Juli 2020 Weinfest
17.-19. Juli 2020 Seebrückenfest
07.-09. August 2020 Baltic Beach Days
…an der Seebrücke am Schönberger Strand ist die Gemeinde
Schönberg Veranstalter. Ein Veranstaltungsunternehmen ist mit der Ausrichtung
dieser drei Veranstaltungen beauftragt. Das Seebrückenfest und die Baltic Beach
Days fallen definitiv unter die Kategorie des § 5 Absatz 1 Satz 2 der
Corona-Bekämpfungsverordnung mit einer Besucherzahl über 1.000 Personen und
sind somit abzusagen. Ebenso wäre auch beim Weinfest nicht auszuschließen, dass
zumindest in den Abendstunden die maximale Besuchermenge überschritten werden
würde und in jedem Fall erscheint es unwahrscheinlich, dass auf der Fläche das
Abstandsgebot eingehalten werden könne. Mit dem Veranstaltungsunternehmen wurde
besprochen, dass davon ausgehend, dass Veranstaltungen mit über 1.000 Besuchern
bis zum 31. August verboten bleiben, diese drei Veranstaltungen an der Seebrücke
für 2020 abgesagt werden und schon jetzt eine Zusage für das kommende Jahr
verbindlich an dieses Unternehmen gegebenen wird, soweit dies nicht schon
vertraglich geschehen ist.
14.-16. August 2020 Westernfest
Auch das Westernfest hätte in diesem Jahr sein 20-jähriges
Jubiläum gefeiert. Es wird ebenso abgesagt. Alle Teilnehmer sind bereits
informiert worden, alle Dienstleistungen sind storniert. Für das Ostseebad
Schönberg fallen in diesem Jahr keine weiteren Kosten für diese Veranstaltung
an.
Für die Sommerveranstaltungen
02. Juli – 27. August Junge Bühne
jeden Donnerstag
28. Juli – 25. August Kino am Meer
jeden Dienstag
werden
zurzeit alternative Konzepte entwickelt, wie man die Veranstaltungen unter
Berücksichtigung der Auflagen durchführen könnte. Gleichzeitig werden weitere
Alternativen gesucht und erarbeitet, um den Gästen und Bürgerinnen und Bürgern
der Gemeinde Schönberg im Sommer 2020 Kultur und Unterhaltung bieten zu können.
Kulturveranstaltungen bislang
verschoben auf Herbst 2020
Gemeinsam mit den Künstlern und Agenturen ist es der
Kulturabteilung gelungen, alle abgesagten Veranstaltungen aus der Programmreihe
„Schönberg kulturell“ von März bis Juni auf das zweite Halbjahr 2020 zu
verlegen.
Alle erworbenen Eintrittskarten behalten somit ihre
Gültigkeit. Sollten Ticketinhaber ihre Karten zurückgeben wollen, so ist dies
aus Rücksicht auf die aktuelle Situation erst ab Montag, 27. Juli 2020 in den
Vorverkaufsstellen Servicestelle im Rathaus und im Tourist-Service am
Schönberger Strand möglich.
Die Veranstaltungen wurden wie folgt verschoben:
„Flattertom & Flederlilly“ Fledermausical | Hotel am
Rathaus | 16:00 Uhr
vom 18.03.2020 verschoben auf Mittwoch, 11. November
2020
UTE HAESE Lesung „Makrelenblues“ | Barkasse | 19:00 Uhr
vom 25.03.2020 verschoben auf Mittwoch, 18.
November 2020
INGRID KÜHNE „Okay, mein Fehler“ | Hotel am Rathaus | 20:00 Uhr
von 03.04.2020 verschoben auf Freitag, 16. Oktober 2020
QUEENZ OF PIANO „Classical music that rocks“ | Aula, Gemeinschaftsschule
Probstei | 20:00 Uhr
von 18.04.2020 verschoben auf Samstag, 07. November
2020
EVA ALMSTÄDT Lesung „Ostseelüge“ | Restaurant Filou | 16:00 Uhr
vom 22.04.2020 verschoben auf Mittwoch, 02.
September 2020
SCHÖNBERG TALK | Hotel am Rathaus | 19:00 Uhr
vom 10.06.2020 verschoben auf Mittwoch, 28.
Oktober 2020
Die abgesagten Kunstausstellungen werden im
kommenden Jahr nachgeholt:
Kraus-Naujek + Gaida
vom 29. März 2020 verschoben nach Frühjahr 2021
Kerstin Mempel
vom 17. Mai 2020 verschoben nach Frühjahr 2021
Gemäß dem Motto „The show must go on“ und in Erwartung,
dass im Herbst wieder Veranstaltungen mit mehr als 50 Gästen wieder möglich
sein werden, wird derzeit geprüft, inwieweit die bekannten Hygiene-Auflagen und
die Abstandsregelungen bei den „Schönberg kulturell“ Veranstaltungen
eingehalten werden können bzw. welche alternativen Möglichkeiten denkbar wären.