Betreff
Sachstandsbericht Veranstaltungen
Vorlage
SCHÖN/IV/509/2020
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Die Landesregierung hat am vergangenen Wochenende, am Samstag, 16.05.2020, neue Regelungen für den Umgang mit der COVID-19-Pandemie zu erlassen. Diese im Wege einer Rechtsverordnung (Corona-Bekämpfungsverordnung) zu treffenden Regelungen treten ab Montag, 18.05.2020 in Kraft. Im Zusammenhang mit Veranstaltungen sieht die vorliegende Corona-Bekämpfungsverordnung nach erstem Überfliegen folgende Einschränkungen vor:

-          Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden bis einschließlich 31.08.2020 verboten (§ 5 Absatz 1 Satz 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung). Auf ein derartiges Veranstaltungsverbot hatten sich die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefs der Bundesländer bereits vor einigen Wochen geeinigt. Ausweislich der Begründung dient das Verbot bis zum 31.08.2020 dazu, den Veranstaltern eine gewisse Planungssicherheit auch über den Geltungszeitraum der Verordnung hinaus zu gewähren.

-          Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind ebenfalls untersagt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Corona-Bekämpfungsverordnung). Hier könnten sich zukünftig Änderungen ergeben, da die Geltungsdauer der Corona-Bekämpfungsverordnung zunächst bis zum 07.06.2020 befristet wird. Ob und in welchen Umfang Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen ab dem 08.06.2020 wieder zulässig sein werden, kann zurzeit nicht beurteilt werden. Die Wahrscheinlichkeit spricht jedoch dafür, dass es auch nach dem 07.06.2020 noch erhebliche Einschränkungen geben wird.

-          Die zulässigen Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen sind im Übrigen nur unter erheblichen Auflagen zulässig, die durch § 5 Absatz 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung vorgegeben werden. Diese Auflagen sehen vor, dass…

1.        …der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung ein Hygienekonzept erstellt.

2.        …der Veranstalter spätestens bei Beginn der Veranstaltung nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung die Kontaktdaten der teilnehmenden Personen erhebt (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse).

3.        …die teilnehmenden Personen sich während der gesamten Veranstaltung auf festen Sitzplätzen befinden.

4.        …in geschlossenen Räumen keine Aktivitäten mit einer erhöhten Freisetzung von Tröpfchen stattfinden, insbesondere gemeinsames Singen oder der Gebrauch von Blasinstrumenten.

-          Im Hygienekonzept sind gemäß § 4 Absatz 1 der Corona Bekämpfungsverordnung mindestens folgende Faktoren zu berücksichtigen:

 

1.        die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten

2.        die Wahrung des Abstandsgebots (mindestens 1,50 m)

3.        die Regelung von Besucherströmen

4.        die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besuchern berührt werden

5.        die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen

6.        die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.

-          Darüber hinaus sind auch die allgemeinen Pflichten bei Veranstaltungen nach § 3 Absatz 2 Corona-Bekämpfungsverordnung zu beachten. Danach hat der Veranstalter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:

1.        Einhaltung des Abstandsgebotes (mindestens 1,50 m)

2.        Einhaltung der Regeln zur Husten- und Niesetikette

3.        Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

4.        die Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen

5.        die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.

Weitergehende Einschränkungen könnten sich aus den Anordnungen ergeben, welche das Gesundheitsamt des Kreises Plön als sachlich zuständige Infektionsschutzbehörde zu treffen befugt ist.

Nach heutigem Kenntnisstand muss bezweifelt werden, ob die für die Gemeinde verfügbaren Veranstaltungsflächen und Veranstaltungsräume ausreichend groß sind, um für eine unter wirtschaftlichen Aspekten angemessene Personenzahl den nötigen Mindestabstand von 1,50 m einhalten zu können. Für eine Gästezahl, die aus ökonomischer Sicht notwendig wäre, bestünde nicht genügend Freiraum. Die Anzahl der Sanitärräume zum Händewaschen wäre nicht ausreichend.

Weiter wäre zusätzliches Sicherheitspersonal nötig, um die Einhaltung von Zugangsbeschränkungen und Mindestabständen zu kontrollieren. Zudem wird es schwer werden, Personen, die unter Alkoholeinfluss stehen, abzuverlangen, dass sie sich regelkonform verhalten. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ergäbe sich zudem das Problem, dass im Ausstrahlungsbereich einer solchen Veranstaltung Ansammlungen von Menschen entstehen, die nach § 2 Absatz 4 der Corona-Bekämpfungsverordnung weiterhin verboten bleiben (Kontaktverbot). Derartige Ansammlungen könnten nur unterbunden werden, indem der Veranstaltungsbereich so eingefriedet wird, dass er für andere Personen, die sich im öffentlichen Raum in der Nähe des Veranstaltungsortes aufhalten, uninteressant wird (bspw. durch Einzäunung mit Sichtschutzelementen).

 

Im Folgenden werden die bekannten Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen erläutert:

Die folgenden Veranstaltungen wurden bereits abgesagt und finden im kommenden Jahr wieder statt.

01. Mai 2020                 Maibaumfest…          

                              hier wurde der Maibaum durch den Bürgermeister und für die Gemeinde tätige ehrenamtliche Mitarbeiter (Feuerwehr und Gewerbeverein) gesetzt. Das feierliche Aufsetzen der Krone“ wurde jedoch abgesagt.

02. Mai 2020                 Weltfischbrötchentag

13. Juni 2020                Thing Tag Der Thing Tag hätte 2020 sein 30-jähriges Jubiläum

                                      gefeiert. Dieses wird im kommenden Jahr „nachgeholt“.

 

Bei den Open-Air-Veranstaltungen…

10. – 12. Juli 2020        Weinfest  

17.-19. Juli 2020           Seebrückenfest         

07.-09. August 2020     Baltic Beach Days    

…an der Seebrücke am Schönberger Strand ist die Gemeinde Schönberg Veranstalter. Ein Veranstaltungsunternehmen ist mit der Ausrichtung dieser drei Veranstaltungen beauftragt. Das Seebrückenfest und die Baltic Beach Days fallen definitiv unter die Kategorie des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung mit einer Besucherzahl über 1.000 Personen und sind somit abzusagen. Ebenso wäre auch beim Weinfest nicht auszuschließen, dass zumindest in den Abendstunden die maximale Besuchermenge überschritten werden würde und in jedem Fall erscheint es unwahrscheinlich, dass auf der Fläche das Abstandsgebot eingehalten werden könne. Mit dem Veranstaltungsunternehmen wurde besprochen, dass davon ausgehend, dass Veranstaltungen mit über 1.000 Besuchern bis zum 31. August verboten bleiben, diese drei Veranstaltungen an der Seebrücke für 2020 abgesagt werden und schon jetzt eine Zusage für das kommende Jahr verbindlich an dieses Unternehmen gegebenen wird, soweit dies nicht schon vertraglich geschehen ist.

 

 

14.-16. August 2020     Westernfest      

Auch das Westernfest hätte in diesem Jahr sein 20-jähriges Jubiläum gefeiert. Es wird ebenso abgesagt. Alle Teilnehmer sind bereits informiert worden, alle Dienstleistungen sind storniert. Für das Ostseebad Schönberg fallen in diesem Jahr keine weiteren Kosten für diese Veranstaltung an.

 

 

Für die Sommerveranstaltungen

02. Juli – 27. August     Junge Bühne

jeden Donnerstag      

28. Juli – 25. August     Kino am Meer

jeden Dienstag          

werden zurzeit alternative Konzepte entwickelt, wie man die Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Auflagen durchführen könnte. Gleichzeitig werden weitere Alternativen gesucht und erarbeitet, um den Gästen und Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Schönberg im Sommer 2020 Kultur und Unterhaltung bieten zu können.

 

Kulturveranstaltungen bislang verschoben auf Herbst 2020

 

Gemeinsam mit den Künstlern und Agenturen ist es der Kulturabteilung gelungen, alle abgesagten Veranstaltungen aus der Programmreihe „Schönberg kulturell“ von März bis Juni auf das zweite Halbjahr 2020 zu verlegen.

 

Alle erworbenen Eintrittskarten behalten somit ihre Gültigkeit. Sollten Ticketinhaber ihre Karten zurückgeben wollen, so ist dies aus Rücksicht auf die aktuelle Situation erst ab Montag, 27. Juli 2020 in den Vorverkaufsstellen Servicestelle im Rathaus und im Tourist-Service am Schönberger Strand möglich.

 

Die Veranstaltungen wurden wie folgt verschoben:

 

„Flattertom & Flederlilly“ Fledermausical | Hotel am Rathaus | 16:00 Uhr

vom 18.03.2020 verschoben auf Mittwoch, 11. November 2020

 

UTE HAESE Lesung „Makrelenblues“ | Barkasse | 19:00 Uhr

vom 25.03.2020 verschoben auf Mittwoch, 18. November 2020

 

INGRID KÜHNE „Okay, mein Fehler“ | Hotel am Rathaus | 20:00 Uhr

von 03.04.2020 verschoben auf Freitag, 16. Oktober 2020

 

QUEENZ OF PIANO „Classical music that rocks“ | Aula, Gemeinschaftsschule Probstei | 20:00 Uhr

von 18.04.2020 verschoben auf Samstag, 07. November 2020

 

EVA ALMSTÄDT Lesung „Ostseelüge“ | Restaurant Filou | 16:00 Uhr

vom 22.04.2020 verschoben auf Mittwoch, 02. September 2020

 

SCHÖNBERG TALK | Hotel am Rathaus | 19:00 Uhr

vom 10.06.2020 verschoben auf Mittwoch, 28. Oktober 2020

 

Die abgesagten Kunstausstellungen werden im kommenden Jahr nachgeholt:

Kraus-Naujek + Gaida

vom 29. März 2020 verschoben nach Frühjahr 2021

Kerstin Mempel

vom 17. Mai 2020 verschoben nach Frühjahr 2021

 

Gemäß dem Motto „The show must go on“ und in Erwartung, dass im Herbst wieder Veranstaltungen mit mehr als 50 Gästen wieder möglich sein werden, wird derzeit geprüft, inwieweit die bekannten Hygiene-Auflagen und die Abstandsregelungen bei den „Schönberg kulturell“ Veranstaltungen eingehalten werden können bzw. welche alternativen Möglichkeiten denkbar wären.