Betreff
Satzung des Schulverbandes Probstei über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Schülerbetreuung (Schülerbetreuungssatzung)
Vorlage
SV/BV/078/2020
Aktenzeichen
III / SchulG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

a)    Allgemeines

 

Eingangs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 verwiesen. Dort wurde dargelegt, dass als Folge der KiTa-Reform zum 01.08.2020 das Recht der kommunalen Einrichtungen des Schulverbandes neu zu regeln ist. Dies gilt auch für die organisatorisch mit der Schülerbetreuung „Hort“ verbundene Einrichtung „Schülerbetreuung“.

 

Rechtsgrundlage für diese Einrichtung „Schülerbetreuung“ ist die Satzung über die Benutzung der Betreuungsangebote an den Grundschulen des Schulverbandes Probstei.

 

Unter Geltung des am 01.08.2020 in Kraft tretenden Rechts bedarf das satzungsrechtliche Regelwerk des Schulverbandes einer so umfangreichen Überarbeitung, dass eine neue Satzung zu beschließen ist.

 

In der Anlage wird daher der Entwurf einer „Satzung des Schulverbandes Probstei über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Schülerbetreuung (Schülerbetreuungssatzung)“ überreicht.

 

Mit diesem Satzungsentwurf sollen die Nutzung und der Betrieb der vom Schulverband betriebenen Schülerbetreuung neu geregelt werden. Dies ist erforderlich, weil die Nutzung und der Betrieb der Schülerbetreuung eine eigenständige Satzung erfordert.

 

b)    Begründung der einzelnen Regelungen

 

Zum Einleitungsteil

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Ergänzend ist festzuhalten, dass die spezielle schulrechtliche Ermächtigung sich im § 6 Absatz 5 SchulG befindet. Für Kinder im Grundschulalter können nach dieser Vorschrift mit Zustimmung des Schulträgers über den zeitlichen Rahmen des planmäßigen Unterrichts hinaus Betreuungsangebote vorgehalten werden. Die Teilnahme ist freiwillig.

 

Zu § 1 – Einrichtung und Zweck

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass es sich bei der Schülerbetreuung des Schulverbandes um eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts handelt. Die Einrichtung ist rechtlich nicht selbständig sondern eine solche des Schulverbandes. Ihre rechtliche Stellung ist mit der einer Freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde oder einem gemeindlichen Bau- und Betriebshof vergleichbar. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage.

 

Solche Anstalten werden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (beispielsweise Schulverbänden) errichtet und verfügen über einen Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften, um bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Die Aufgabe, welche zur Erfüllung innerhalb der Anstalt ansteht, ist die Zurverfügungstellung eines ergänzenden Angebots gemäß § 6 Absatz 5 SchulG.

 

Absatz 2 beschreibt den Zweck der Einrichtung durch die Nennung der Aufgaben und Ziele der Förderung von Kindern in einer Schülerbetreuung.

 

In Absatz 3 wird der Kreis der Nutzer der Einrichtung bestimmt. Dies sind die schulpflichtigen Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Hierdurch wird zugleich festgelegt, dass die öffentliche Einrichtung nicht der Öffentlichkeit insgesamt zur Verfügung steht.

 

Zu § 2 – Aufnahme in die Einrichtung

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Zu § 3 – Grundsätze und Verfahren zur Aufnahme in die Einrichtung

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Zu § 4 – Aufnahmekriterien

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Zu § 5 – Erklärung über die Annahme des Platzes

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Zu § 6 – Veränderung des Umfangs der Nutzung

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Zu § 7 – Beendigung des Nutzungsverhältnisses

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Zu § 8 – Öffnungs- und Schließzeiten der Einrichtung

 

In Anlehnung an die bisherige Regelung werden die Arten der Öffnungszeiten der Einrichtung in Absatz 1 definiert.

 

Die genaue zeitliche Lage der Öffnungszeiten der Einrichtung wird nach Absatz 2 in der Anlage 1 zur Satzung geregelt.

 

In Absatz 3 werden die notwendigen Regelungen zu den Schließzeiten der Einrichtung getroffen.

 

Zu § 9 – Vorübergehende Abwesenheit eines Kindes

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Zu § 10 – Infektionsschutz und Umgang mit Erkrankungen des Kindes

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Zu § 11 – Versicherung

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Zu § 12 – Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Zu § 13 – Gebührengläubiger

 

Die Zweckverbände sind nach § 1 Absatz 2 Satz 1 KAG berechtigt, in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben kommunale Abgaben mit Ausnahme von Steuern erheben. Zu den kommunalen Abgaben gehören auch die Gebühren (§ 1 Absatz 1 KAG).

 

Die Norm stellt einleitend klar, dass der Schulverband von seinem Recht auf die Erhebung von Benutzungsgebühren, welches sich haushaltsrechtlich zugleich als Pflicht darstellt, Gebrauch macht.

 

Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

 

Da hier ein Entgelt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben werden soll, stellen sich diese Entgelte als Benutzungsgebühren dar, die in Anlehnung an den Sprachgebrauch des § 31 KiTaG auch als „Elternbeiträge“ bezeichnet werden.

 

Derartige Benutzungsgebühren dürfen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, so dass die notwendigen satzungsrechtlichen Regelungen insgesamt im Abschnitt 3 getroffen werden.

 

Die Satzung muss den Gegenstand der Abgabe, die Gebührenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Gebühr sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben (Pflichtbestandteile nach § 2 Absatz 1 Satz 2 KAG).

 

Benutzungsgebühren sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 KAG zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Einerseits begünstigt die Inanspruchnahme der Einrichtung die Kinder, die in ihr betreut werden. Andererseits erlangen die Eltern hierdurch einen Vorteil, da die Betreuung ihrer Kinder in der Schülerbetreuung sie in die Lage versetzt, beispielsweise einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um hierdurch ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Familienmitglieder zu sichern.

 

Zu § 14 – Gegenstand der Gebührenpflicht

 

Gegenstand der Gebührenpflicht, also die gebührenpflichtige Handlung, ist die Inanspruchnahme der Einrichtung durch Nutzung im Rahmen der Satzung.

 

Zu § 15 – Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist nach Absatz 1 diejenige Person, die in ihrer Eigenschaft als Personensorgeberechtigter die Nutzung der Einrichtung durch das Kind durch die Abgabe der Annahmeerklärung (vergleiche § 5 Absatz 1) veranlasst hat. Im Regelfall werden daher die Eltern oder ein Elternteil Gebührenschuldner sein.

 

Absatz 2 stellt klar, dass mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften. Dies kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die Eltern sich nach der Abgabe der Annahmeerklärung voneinander trennen. In einem solchen Fall kann der Schulverband nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welcher der beiden Gesamtschuldner konkret in Anspruch genommen wird.

 

Zu § 16 – Bemessungsgrundlage

 

Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge ist der zeitliche Umfang der Nutzung der Einrichtung. Das Maß der Nutzung wird nach der Art der Inanspruchnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 und dem Ort der jeweiligen Inanspruchnahme bemessen.

 

Zu § 17 – Gebührentarif

 

Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Für die rechtsfehlerfreie Festlegung eines Gebührentarifes ist es daher erforderlich die jeweilige Gebühr konkret zu ermitteln. Hierzu sind die im Kalkulationszeitraum anfallenden Aufwendungen und Erträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln bzw. zu prognostizieren.

 

Da der Gebührentarif nicht verändert werden soll, erübrigt sich in diesem Fall eine Kalkulation. Die konkreten Elternbeiträge ergeben sich aus der Anlage 2 zu § 17.

 

Zu § 18 – Gebührenpflichtiger Zeitraum

 

Die Vorschrift bestimmt den Beginn und das Ende des gebührenpflichtigen Zeitraums, wobei grundsätzlich entweder auf den ersten Kalendertag oder den letzten Kalendertag eines Kalendermonats abgestellt wird. Mit Satz 2 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Aufnahme in die Einrichtung nicht immer zum ersten Kalendertag eines Kalendermonats erreichbar ist. Daher wird für den Fall, dass die Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung zur Monatsmitte oder noch später erfolgt, der Beginn des gebührenpflichtigen Zeitraums auf die Monatsmitte gelegt.

 

Zu § 19 – Entstehen der Gebühren

 

Die Vorschrift bestimmt als Pflichtbestandteil der Satzung das Entstehen der Gebühren. Die Elternbeiträge entstehen mit Beginn des Erhebungszeitraums, also jeweils zum 1. August eines Jahres, da insoweit an das Schuljahr angeknüpft wird.

 

Zu § 20 – Erhebungszeitraum und Festsetzung der Gebühren

 

Durch diese Norm wird bestimmt, dass abweichend von den meisten anderen Gebühren Erhebungszeitraum nicht das Kalenderjahr sondern vielmehr das Schuljahr ist. Darüber hinaus werden die notwendigen Detailregelungen für die Festsetzung (Erlass des Gebührenbescheides) getroffen. Dabei wurde vorgesehen, dass die Elternbeiträge als monatlich zu entrichtender Betrag festzusetzen sind.

 

Zu § 21 – Fälligkeit

 

Wie auch nach dem bisherigen Recht sollen die Elternbeiträge jeweils monatlich zu Beginn eines Kalendermonats entrichtet werden. Daher wird die Fälligkeit jeweils auf den fünften Kalendertag eines Kalendermonats gelegt. Für in der Vergangenheit liegende Teile des Erhebungszeitraumes wird die Fälligkeit auf einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bestimmt.

 

Zu § 22 – Anspruch auf Geschwisterermäßigung und soziale Ermäßigung von Elternbeiträgen

 

Die Gebührenschuldner sollen hinsichtlich der Elternbeiträge vor finanzieller Überforderung geschützt werden. Anknüpfungspunkt ist hierbei § 7 KiTaG, der in Absatz 1 für die Zeit ab dem 01.01.2021 für entsprechend anwendbar erklärt wird.

 

§ 7 KiTaG regelt innerhalb seines originären Anwendungsbereiches die Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Ermäßigung des Elternbeitrags für Mehrkindfamilien (Geschwisterkindermäßigung) und Familien mit geringem Einkommen. Durch diese Regelung werden erstmals landesweit einheitliche Ermäßigungsregelungen für den Bereich der Kindertageseinrichtungen eingeführt.

 

§ 7 Absatz 1 KiTaG enthält eine weitreichende Ermäßigungsvorschrift für Familien mit mehreren gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen und/oder Kindertagespflege geförderten Kindern.

 

Die Norm führt erstmals eine landeseinheitliche Geschwisterermäßigung ein und orientiert sich an den weitgehendsten Regelungen in den Kreisen. Sie findet auf in einem Haushalt lebende, gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege geförderte Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt Anwendung. Unter Familie ist entsprechend dem Begriff in Artikel 6 Absatz 1 GG die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen, zu verstehen. Hiernach sind insbesondere Stiefgeschwister in die Regelung einbezogen.

 

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt die Hälfte des für das zweitälteste Kind zu zahlenden Elternbeitrags und für jüngere Kinder den ganzen Elternbeitrag.

 

Diese Regelung wird sinngemäß auf die Schülerbetreuung übertragen. Dies bedeutet, dass die Geschwisterermäßigung dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Geschwisterkind in einer Einrichtung zur Schülerbetreuung nach § 6 Absatz 5 SchulG gefördert wird. In einem solchen Fall erlässt der Schulverband an Stelle des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe den entsprechenden Elternbeitrag nach Maßgabe der oben geschilderten Rechtslage.

 

§ 7 Absatz 2 KiTaG regelt den einkommensabhängigen Anspruch auf soziale Ermäßigung des Elternbeitrags. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt auf Antrag den Elternbeitrag, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

 

Bei Eltern bzw. Kindern, die

 

¾     Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII

 

¾     Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII

 

¾     Wohngeld nach dem WoGG

 

¾     Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG

 

erhalten, übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge vollständig.

 

Sofern keine der vorstehend genannten sozialen Transferleistungen bezogen wird, kann eine Ermäßigung, die bis zu 100 % betragen kann, beansprucht werden, sofern eine am Sozialhilferecht orientierte Einkommensgrenze unterschritten oder nicht erheblich überschritten wird. Hierfür sind zunächst das Einkommen nach den §§ 82 bis 84 SGB XII und die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII festzustellen. Liegt das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze, wird der Elternbeitrag voll übernommen. Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze, ist die Aufbringung der Mittel nach § 87 Absatz 1 SGB XII in angemessenem Umfang zuzumuten. Dies wird in § 7 Absatz 2 Satz 5 KiTaG landesrechtlich konkretisiert: Der Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) folgend, sind 50 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommensanteils für den Elternbeitrag aufzuwenden. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze beispielsweise um 300,00 EUR, ist somit ein Elternbeitrag bis zur Höhe von 150,00 EUR zumutbar. Diese Regelung ist deutlich günstiger als die bis zum 31.07.2020 geltende Sozialstaffel.

 

Auch hier erfolgt eine sinngemäße Übertragung in der Weise, dass der Schulverband bei der Erfüllung der oben dargestellten Voraussetzungen den festzusetzenden Elternbeitrag – in Abhängigkeit vom einzusetzenden Einkommen –  nur ermäßigt festsetzt oder gänzlich auf eine Festsetzung verzichtet.

 

In Absatz 2 wird wegen der in zwei Stufen in Kraft tretenden KiTa-Reform für die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 auf die Vorschriften des § 25 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 KiTaG a. F. verwiesen, die identisch mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 KiTaG sind.

 

Zu § 23 – Grundsatz

 

Neben den Elternbeiträgen nach Abschnitt 3 kann der Schulverband angemessene Verpflegungskostenbeiträge im Wege der Kostenerstattung verlangen.

 

Zu § 24 – Verpflegungskostenbeiträge

 

Die Begründung für die Regelungen zur Kindertageseinrichtung „Hort“ in der Verwaltungsvorlage SV/BV/077/2020 gilt entsprechend.

 

Ergänzend wird auch für die Einrichtung „Schülerbetreuung“ darauf hingewiesen, dass Eltern bzw. Kinder, die nicht über genügend Einkommen verfügen, um die Verpflegungskostenbeiträge für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus eigenen Mitteln aufzubringen, im Regelfall Anspruch auf sogenannte Bildungs- und Teilhabeleistungen haben. Eltern bzw. Kinder, die

 

¾     Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII

 

¾     Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII

 

¾     Wohngeld nach dem WoGG

 

¾     Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG

 

erhalten, sind berechtigt, derartige Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch zu nehmen. Seit dem 01.08.2019 ist hierfür auch kein Eigenanteil mehr zu leisten, der bis zum 31.07.2019 pro Mahlzeit 1,00 EUR betrug.

 

In Absatz 1 wird bestimmt, dass die Verpflegungskostenbeiträge in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung zu erstatten sind. Wie bislang auch, beschließt der Schulverband über die Höhe der Verpflegungskostenbeiträge.

 

In Absatz 2 wird für den Grundschulstandort Schönberg vorgesehen, dass die Verpflegungskostenbeiträge wie bisher auch über ein bargeldloses Bezahlsystem zu entrichten sind.

 

Für den Grund Schulstandort Schwartbuck verbleibt es nach Absatz 3 bei der Barzahlung.

 

Zu § 25 – Nutzung personenbezogener Daten

 

Zur Nutzung personenbezogener Daten ist formal eine Befugnis erforderlich. Diese Befugnis wird nach § 25 satzungsrechtlich verankert.

 

Zu § 26 – Dynamische Verweisung

 

Um zu vermeiden dass bei den vielfach auftretenden Änderungen im Bundesrecht oder im Landesrecht, auf das innerhalb der Satzung verwiesen wird, auch jeweils eine Änderung der Satzung vorzunehmen ist, werden Verweisungen als so genannte dynamische Verweisungen ausgestaltet. Dies bietet den Vorteil, dass die geänderte Vorschrift im Bundesrecht oder im Landesrecht in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

 

Zu § 31 – Inkrafttreten

 

Durch die Vorschrift wird das Inkrafttreten auf den 01.08.2020 bestimmt. Dies entspricht dem Inkrafttreten der ersten Stufe der KiTa-Reform, die den Anlass für die Novellierung des Satzungsrechts geboten hat.

 

Da die Aufhebung der bisherigen Satzung für die Einrichtung „Schülerbetreuung“ bereits durch § 31 Absatz 2 der KiTa-Satzung mit Ablauf des 31.07.2020 erfolgt, bedarf es für die Schülerbetreuung keines weiteren Aktes der Aufhebung von Satzungsrecht.

 

Zur Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 – Zeitliche Lage der Öffnungszeit der Einrichtung

 

Innerhalb der Anlage 1 werden die in § 8 Absatz 1 definierten Öffnungszeiten der Einrichtung, wie in § 8 Absatz 2 bestimmt, in Form einer Betreuungszeit vor dem Unterricht und nach dem Unterricht als Anlage zur Satzung festgelegt.

 

Zur Anlage 2 zu § 17 – Gebührentarif

 

Innerhalb der Anlage 2 wird der Gebührentarif, wie in § 17 bestimmt, festgelegt.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der Satzung des Schulverbandes Probstei über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Schülerbetreuung (Schülerbetreuungssatzung)


Beschlussvorschlag:

 

Die Verbandsversammlung

 

  1. beschließt die Satzung des Schulverbandes Probstei über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Schülerbetreuung (Schülerbetreuungssatzung) in der Fassung der Anlage zur Verwaltungsvorlage SV/BV/078/2020.

 

  1. beschließt, die Platzvergabe gemäß § 4 der unter Nummer 1 beschlossenen Satzung in entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Fassung der „Empfehlung zur Vereinheitlichung der Anmeldeverfahren und Platzvergabekriterien für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen im Kreis Plön“, die durch örtlichen Träger der Jugendhilfe (Kreis Plön) herausgegeben werden, durchzuführen.