Betreff
Betriebssatzungen für den Touristservice Ostseebad Schönberg und den Ortsentwässerungsbetrieb Schönberg/Holstein
Vorlage
SCHÖN/BV/471/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung hatte in ihrer Sitzung am 05.11.2019 die Neufassungen der Betriebssatzungen der Eigenbetriebe beschlossen. Ich füge die beschlossenen Satzungstexte dieser Vorlage noch einmal bei. Eine Veröffentlichung der Satzungstexte ist noch nicht erfolgt.

 

Die neugefassten Betriebssatzungen sahen jeweils in § 5 Abs. 7 eine Aufgabenübertragung auf die Werkleitung vor, und zwar:

 

(7)    Die Werkleitung entscheidet in Angelegenheiten des Eigenbetriebes über

a)      die Vergabe von Aufträgen sowie Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen für Bauleitplanungen und im Tiefbaubereich bis zu einem Wert von 25.500,00 €

b)      den Abschluss von Leasingverträgen, soweit der jährliche Mietzins 25.500,00 € nicht überschreitet.

 

Ich hatte bereits vor der Sitzung der Gemeindevertretung im November versucht, mit der Kommunalaufsicht zu klären, ob eine solche Aufgabenübertragung rechtlich überhaupt möglich ist. Die Kommunalaufsicht hatte hierzu das Innenministerium eingeschaltet. Nach erster Einschätzung von dort kam das Signal, dass dies grundsätzlich möglich sein müsste, eine abschließende Prüfung wurde jedoch noch in Aussicht gestellt.

 

Nunmehr hat das Innenministerium sich abschließend zu der Möglichkeit der Übertragung von Zuständigkeiten auf die Werkleitung geäußert. Im Ergebnis ist eine Übertragung nicht möglich, da die Gemeindeordnung keine Ermächtigung enthält, nach der die Gemeindevertretung ihr obliegende Entscheidungen auf  eine Werkleitung übertragen darf.

 

Fakt bleibt zwar, dass Auftragsvergaben grundsätzlich übertragen werden dürfen, aber nach § 27 Abs. 1 Satz 3 GO die Übertragungsmöglichkeit auf den Bürgermeister oder einen Ausschuss beschränkt ist. In dieser Aufzählung ist die Werkleitung nicht enthalten, so dass die GO dies also nicht hergibt.

 

Das gleiche gilt für den Abschluss von Leasingverträgen, da dies eine der Gemeindevertretung vorbehaltene Aufgabe ist, die nach § 28 Ziffer 15 nur auf den Bürgermeister übertragen werden kann.

 

Obwohl die Musterbetriebssatzungen beispielsweise u.a. den Abschluss von Verträgen auf die Werkleitung ermöglichen, bleibt aber im Ergebnis festzuhalten, dass eine Gemeindevertretung nicht durch die Betriebssatzung ihres Eigenbetriebes auf Grundlage einer Verordnung (EigVO) etwas regeln kann, dass das Gesetz (GO) nicht zulässt. Die beschlossenen Betriebssatzungen sind daher in diesem Punkt rechtswidrig.

 

Ich schlage daher vor, in den Neufassungen, jeweils den § 5 Abs. 7 zu streichen.


Anlagenverzeichnis:

Neufassungen der Betriebssatzungen der Eigenbetriebe laut Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 05.11.2019

 


Beschlussvorschlag:           Der Haupt und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, in den beschlossenen Satzungstexten der Eigenbetriebe jeweils den Paragraphen fünf Abs. 7 zu streichen.