Sachverhalt:
In der Entschädigungssatzung der Gemeinde Wendtorf
vom 02.12.2004 wurden mit der lfd. Nummer 1 und 2 die vorgenannten weiteren
Aufwendungen für die Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke und die dienstlich
notwendigen Telefongebühren geregelt.
Für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen kann anstelle der
Reisekostenvergütung eine Pauschvergütung nach § 9 Abs. 2
Bundesreisekostengesetz (BRKG) gewährt werden. Diese Reisekostenpauschale war bisher unter der
lfd. Nummer 3 in Höhe von jährlich 1.000,00 € geregelt.
Mit der 1. Änderung der Entschädigungssatzung der
Gemeinde Wendtorf wurde die Regelung der lfd. Nummer 3 Reisekostenpauschale zum
01.08.2014 gestrichen.
Die Regelung der Reisekostenpauschale soll mit der
3. Änderung der Entschädigungssatzung rückwirkend zum 01.01.2019 unter der lfd.
Nummer 3 wieder aufgenommen werden, mit einem unveränderten Pauschalbetrag für
Reisekosten in Höhe von jährlich 1.000,00 €.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Satzung zur 3. Änderung der Satzung der
Gemeinde Wendtorf über die Entschädigung der in
der Gemeinde Wendtorf tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie
ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung).