Betreff
Änderung der Betriebssatzungen für den Ortsentwässerungsbetrieb Schönberg/Holstein und den Tourist-Service Ostseebad Schönberg
Vorlage
SCHÖN/BV/444/2019
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 27.06.2019 den Grundsatzbeschluss gefasst, für die beiden Eigenbetriebe eine Werkleitung zu bestellen. Als Folge dieses Beschlusses wären dann die Betriebssatzungen der beiden Eigenbetriebe zu ändern.

 

Grundsätzlich halte ich nach wie vor die Einrichtung einer neuen Werkleitungsstelle und damit die Trennung von Bürgermeisteramt und Werkleitung der Eigenbetriebe nicht für den richtigen Lösungsweg, um den Bürgermeister bei seinen Aufgaben zu unterstützen bzw. „zu entlasten“ und die Gemeindeentwicklung voran zu bringen. Eine Trennung von Werkleitungsfunktion und Bürgermeisteramt erfolgt in der Regel auch nur in Gemeinden, in denen die Bürgermeister zusätzlich eine eigene Verwaltung zu führen haben bzw. in denen die Eigenbetriebe nicht wie in Schönberg über Betriebsleitungen verfügen, sondern die Werkleitungen die Betriebsleitungen ersetzen.

 

Zur Umsetzung des Beschlusses hatte die Verwaltung bereits im August auf Basis der von mir übermittelten Eckpunkte und notwendigen redaktionellen Anpassungen jeweils einen Entwurf für die Änderungen der Betriebssatzungen in Form jeweils einer Synopse vorgelegt, die zur Vermeidung von Reibungsverlusten für klare Regelungen für die Zusammenarbeit von Bürgermeister und Werkleiter beitragen soll. Die Entwürfe wurden zunächst in einem interfraktionellen Gespräch unter Beteiligung der Betriebsleitungen und der Amtsverwaltung vorbesprochen, wobei auch die von CDU und EIS eingebrachten Änderungsvorschläge diskutiert worden sind.

 

Grundsätzliche Fragestellung war hierbei, ob durch Satzung Personalbefugnisse des Bürgermeisters auf die Werkleitung übertragen werden können. Hierzu wurde über die Kommunalaufsicht des Kreises das Innenministerium eingeschaltet. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt zwischenzeitlich vor und ist allen Fraktionen am 10.09.2019 per E-Mail mitgeteilt worden. Im Ergebnis ist eine Übertragung von Personalbefugnissen durch Satzung nicht möglich. Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde bzw. des Dienstvorgesetzten liegen nach der Gemeindeordnung ausschließlich beim Bürgermeister und entziehen sich dem Zugriff durch die Gemeindevertretung. Diese kann diese Kompetenzen auch nicht durch Satzungsregelung auf andere Stellen übertragen.

 

In der Anlage übersende ich Ihnen nun die Änderungsentwürfe. Die Änderungen zu den Ursprungsentwürfen sind in grün markiert.

 

Hierzu gebe ich Ihnen einige Erläuterungen:

 

In § 1 der Satzung des TS wurde der Änderungsvorschlag eingebracht, den Begriff „Kurbetrieb“ durch den Begriff „Tourist-Service“ zu ersetzen. Die Änderung wurde vorgenommen. 

 

In § 4 beider Satzungen wurde nach einvernehmlicher Auffassung im interfraktionellen Gespräch festgelegt, dass stellv. Werkleitung jeweils die Betriebsleitung sein soll. Die Entwürfe wurden entsprechend angepasst. (Siehe im Übrigen auch § 7 Abs. 4).

 

In § 5 Abs. 1, letzter Satz, beider Satzungen war als Änderungsvorschlag eingebracht worden, die Wörter „die Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters“ zu streichen. Hierzu möchte ich anmerken, dass die Hauptsatzung nicht nur dem Werkausschuss, sondern auch der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Entscheidungsbefugnisse überträgt, so dass dieses hier folgerichtig auch Erwähnung finden müsste.

 

In § 5 Abs. 5 beider Satzungen war als Änderungsvorschlag eingebracht worden, die Wörter „zunächst“ und „sodann“ zu streichen. Dieser Vorschlag wurde diskutiert. Im Ergebnis sprechen jedoch sowohl die Dienstvorgesetzteneigenschaft der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters als auch ihre oder seine Zuständigkeit aus der Gemeindeordnung, die Beschlüsse der Gemeindegremien in Abstimmung mit der Amtsverwaltung vorzubereiten, dafür, dass die Werkleitung den Wirtschaftsplan und die weiteren dort genannten Unterlagen zunächst der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und erst nach erfolgter Abstimmung dem Werkausschuss vorlegt. Hierbei ist nämlich auch zu bedenken, dass sich der Wirtschaftsplan immer auch auf den Gemeindehaushalt auswirkt, für den die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist.

 

In § 5 Abs. 7 beider Satzungen war als Änderungsvorschlag eingebracht worden, der Werkleitung in Angelegenheiten des Eigenbetriebs die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 25.500 € zu übertragen und Entscheidungen gemäß § 5 (2) Nr. 6,7,12 und 13 der Hauptsatzung. Hiernach wäre dann die Werkleitung neben der Vergabe von Aufträgen zuständig für

 

  • die Hingabe von Darlehen und Zuschüssen, den Erwerb und die entgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderer Rechte bis zu einem Wert von 25.500,00 €
  • den Abschluss von Leasingverträgen, soweit der jährliche Mietzins 25.500,00 € nicht überschreitet
  • die Vergabe von Aufträgen sowie Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen für Bauleitplanungen und im Tiefbaubereich bis zu einem Wert von 25.500,00 €
  • die unentgeltliche Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Wert von 2.500,00 €.

 

Mit einer solchen Regelung gehen die Befugnisse einer Werkleitung über das, für das sie nach der Eigenbetriebsverordnung zuständig ist, nämlich das operative Geschäft, deutlich hinaus. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Eigenbetrieb ein Sondervermögen der Gemeinde ist und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister immer die Gesamtverantwortung trägt, halte ich eine solche Regelung für zu weitreichend.

 

In § 5 Abs. 8 beider Satzungen war als Änderungsvorschlag eingebracht worden, die Wörter „im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister“ zu streichen. Auch hier spricht aber m.E. die in der Gemeindeordnung geregelte Zuständigkeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die Beschlüsse der Gemeindegremien in Abstimmung mit der Amtsverwaltung vorzubereiten, und auch ihre oder seine Gesamtverantwortung dafür, dass die Werkleitung zuvor das Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister herstellt.

 

In § 7 beider Satzungen war als Änderungsvorschlag eingebracht worden, diesen komplett zu streichen, da die Regelungen entbehrlich seien. Es ist richtig, dass sich durchaus Regelungen wiederholen oder sich auch direkt aus der Eigenbetriebsverordnung ergeben. Meines Erachtens sollten jedoch nicht nur zur besseren Übersichtlichkeit, sondern insbesondere auch aus Gründen der Klarheit und zur Vermeidung von Kompetenzstreitigkeiten sowie im Interesse einer kooperativen und effizienten Zusammenarbeit nicht nur die Aufgaben und Zuständigkeiten einer Werkleitung, sondern auch die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters vollständig aus der Satzung erkennbar sein. § 7 Abs. 7 der Satzung des TS wurde für entbehrlich gehalten unter Verweis auf die Kulturbeiratssatzung. Da diese nun aber aufgehoben werden soll, ist ein Verbleib dieser Regelung sinnvoll. § 7 Abs. 8 des TS und § 7 Abs. 7 des OEB wurde ebenfalls für entbehrlich gehalten. Ich halte es jedoch für wichtig, ein Weisungsrecht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, das sich selbstverständlich nicht auf die laufende Betriebsführung bezieht, sondern ausschließlich auf Belange, die von ihrem Umfang und von ihrer finanziellen oder rechtlichen Tragweite für die Gemeinde von besonderer Bedeutung sind, auch in der Betriebssatzung zu verankern. Hier hat die Bürgermeisterin oder Bürgermeister nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht einzuschreiten.

 

Für weitere Erläuterungen stehe ich Ihnen in der Sitzung zur Verfügung.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 


Anlagenverzeichnis:

Synopse Änderung Betriebssatzung für den TS

Synopse Änderung Betriebssatzung für den OEB