Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung einer 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 für das Gebiet "südlich der Landesstraße 165 und östlich der Straße Hafergang "
hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
SCHÖN/BV/418/2019
Aktenzeichen
III.2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Planungsausschuss hat bereits in der Sitzung am 23.01.2019 beschlossen, dass eine 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 formell eingeleitet werden soll. Hintergrund ist die Kommentierung zur Änderung der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Nutzung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern in allgemeinen Wohngebieten.

 

Das bestehende Neubaugebiet an der Strandstraße ist seinerzeit in 3 Bauabschnitte unterteilt worden. Im ersten sowie im zweiten Bauabschnitt wurde im zugehörigen Bebauungsplan festgesetzt, dass die gemäß § 4 Abs. 3 Nrn. 1-5 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig sein sollen. Damit wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei diesen beiden Bauabschnitten jeweils um ein Wohnbaugebiet handelt, in dem die Ferienwohnungs- und Ferienhausnutzung unzulässig sein soll.

 

Im 3. Bauabschnitt wurde dann im Bebauungsplan festgesetzt, dass die nach  § 4 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässige Nutzung der Beherbergungsbetriebe zulässig sein soll.

 

Bis heute wurde ein Antrag auf Nutzungsänderung von einer Wohnnutzung zu einer Ferienhausnutzung abgelehnt, weil zu dem Zeitpunkt unter dem Begriff „Beherbergungsbetrieb“ lediglich eine Ferienwohnung in einem ansonsten als Wohnhaus genutztem Gebäude verstanden wurde.  Gemäß der Kommentierung zur Änderung der Baunutzungsverordnung in 2017 bedeutet diese Festsetzung nunmehr, dass sowohl Ferienwohnungen als auch Ferienhäuser im Geltungsbereich des 3. Bauabschnitts des Neubaugebietes ausnahmsweise zulässig sind. Dies ist jedoch offensichtlich nicht gewollt.

 

Es wird nun empfohlen, eine Klarstellung dieser Festsetzung in Form der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 vorzunehmen. Da es sich lediglich um eine Änderung der textlichen Festsetzung handelt und die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht betroffen sind, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch durchgeführt werden. Das bedeutet, dass eine vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nicht durchgeführt werden muss und auch ein Umweltbericht muss nicht erstellt werden. Da auch die Änderung einer textlichen Festsetzung einer städtebaulichen Begründung und der Durchführung eines Verfahrens bedarf, wird empfohlen, ein Städteplanungsbüro mit der Bearbeitung zu beauftragen. 


Anlagenverzeichnis:

 

Plan mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Planungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die Aufstellung einer 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 48 für das Gebiet „südlich der Landesstraße 165 und östlich der Straße Hafergang“ zu beschließen (Aufstellungsbeschluss).

 

  1. Das Verfahren soll nach § 13 Baugesetzbuch als vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden.

 

  1. Der Auftrag für die städtebaulichen Leistungen sowie die Durchführung des Verfahrens wird dem Planungsbüro B2K, Herrn Kühle, erteilt.