Sachverhalt:
Die
Wahlen werden vom amtierenden Bürgermeister geleitet.
I. Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher sowie zwei Stellvertretende
Die
Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine Bürgervorsteherin oder einen
Bürgervorsteher sowie zwei Stellvertretende. Für die Wahl stehen nach den
Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wahlverfahren zur Verfügung:
a)
Meiststimmenverfahren nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 GO
Dieses
Verfahren ist das gesetzliche Regelverfahren. Jeder einzelne Gemeindevertreter
kann Wahlvorschläge machen (keine Fraktionsvorschläge). Gewählt ist die Person,
die die meisten Stimmen erhält. Nein-Stimmen und Stimmenenthaltungen haben
keinen Stimmenwert, so dass eine Kandidatin/ein Kandidat dann gewählt ist, wenn
auf sie/ihn eine Ja-Stimme mehr als auf eine andere Person entfällt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Bürgermeister zieht.
b)
Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gemäß § 33 Abs. 2 GO
Das
gebundene Vorschlagsrecht findet Anwendung, wenn es von mindestens einer
Fraktion verlangt wird. Das Verlangen ist vor Beginn der Wahl durch die/den
Fraktionsvorsitzenden im Namen seiner Fraktion zu erklären. Das gebundene
Vorschlagsrecht bezieht sich immer sowohl auf die Stelle des Vorsitzes als auch
auf die Stellen der Stellvertretenden. Es ist nicht möglich, die Stelle des
Vorsitzes im gebundenen Vorschlagsrecht und die Stellen der Stellvertretenden
im Meiststimmenverfahren zu wählen. Einzelnen Mitgliedern der
Gemeindevertretung steht das Verlangensrecht nicht zu.
Ziel
des Verfahrens ist es, das Vorschlagsrecht für die Stellen der/des Vorsitzenden
und der Stellvertretenden entsprechend der Fraktionsstärke zu begrenzen. Das
Vorschlagsrecht wird daher auf der Grundlage der abstrakten
Fraktionsstärken nach dem Auszählungsverfahren nach Sainte-Lague/Schepers
(Teilung der Sitzzahlen durch 0,5-1,5-2,5 usw.) ermittelt. Zählgemeinschaften
oder Fraktionsverbindungen sind bei der Ermittlung des Vorschlagsrechts nicht
möglich.
In der
Gemeindevertretung liegen derzeit folgende Fraktionsstärken vor: Grüne: 5, CDU:
4, LWG: 4, SPD: 3. Außerdem gehört der Gemeindevertretung ein fraktionsloses
Mitglied an.
Wird
das Verlangen auf gebundenes Vorschlagsrecht gestellt, ist allein
vorschlagsberechtigt für die Position der/des Vorsitzenden somit die stärkste
Fraktion, und damit die Fraktion der Grünen. Vorgeschlagen werden können nicht
nur Mitglieder der eigenen Fraktion, sondern auch fraktionslose
Gemeindevertreter oder Mitglieder anderer Fraktionen. Eine
vorschlagsberechtigte Fraktion kann auch auf ihr diesbezügliches Recht durch
ausdrückliche Erklärung verzichten. Die Höchstzahl ist durch den Verzicht
verbraucht und das Vorschlagsrecht geht auf die Fraktion mit der nächsthöchsten
Höchstzahl über.
Wenn
eine/ein von der Grünen Fraktion vorgeschlagene Kandidatin/vorgeschlagener
Kandidat gewählt worden ist, wird ihr ihre Höchstzahl gestrichen. Für die erste
Stellvertreterposition hat dann die Fraktion mit der nächsthöchsten Höchstzahl
das Vorschlagsrecht.
CDU
und LWG haben die gleiche Höchstzahl.
Bei
gleicher Höchstzahl haben beide Fraktionen das Vorschlagsrecht (kein
Losentscheid).
Wenn
eine/ein von einer Fraktion vorgeschlagene Kandidatin/vorgeschlagener Kandidat
für die erste Stellvertreterposition gewählt worden ist, wird ihr ihre
Höchstzahl gestrichen. Vorschlagsberechtigt für die Position der zweiten
Stellvertreterposition ist diejenige Fraktion, die dann die nächsthöchste Höchstzahl
aufweist.
Die
Abstimmung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 GO. Gewählt ist
demnach die Person, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt, wobei bei
der Berechnung der Stimmenmehrheit nur die Ja- und Neinstimmen zählen.
Enthaltungen haben keinen Stimmenwert. Findet der Wahlvorschlag mehr Ja-Stimmen
als Nein-Stimmen, so ist er angenommen, andernfalls abgewiesen. Bei
Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Bei Abweisung verbleibt das
Vorschlagsrecht aber unentziehbar bei der vorschlagsberechtigten Fraktion, die
dann entweder ihren Vorschlag wiederholen, eine andere Kandidatin/ einen
anderen Kandidaten vorschlagen oder auf ihr Vorschlagsrecht verzichten kann.
Liegen
für die Besetzung einer Wahlstelle zwei oder mehr Vorschläge vor, weil
mehrere Fraktionen aufgrund gleicher Höchstzahlen vorschlagsberechtigt sind,
erfolgt die Abstimmung ebenfalls nach § 39 Abs. 1 GO. In diesem Fall sind dann
getrennte Wahlgänge durchzuführen.
Über
die Reihenfolge der Abstimmung über die Vorgeschlagenen wäre bei Nichteinigung
ein Beschluss zu fassen.
Der
Wahlvorgang ist erfolgreich abgeschlossen, sobald eine der vorgeschlagenen
Personen mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat.
Die
Wahl erfolgt, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen. Andernfalls ist
geheim mittels Stimmzettel zu wählen.
Hat
ein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit gefunden und die/der gewählte
Kandidatin/Kandidat die Annahme der Wahl erklärt, wird sie/er vom Bürgermeister
durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten
verpflichtet und in ihre/seine Tätigkeit eingeführt.
II Stellvertretende des Bürgermeisters gemäß
§ 57 e GO.
Für die Wahl der Stellvertretenden des
Bürgermeisters gilt § 57 e GO. Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für
die Dauer der Wahlzeit drei Stellvertretende des Bürgermeisters. Für die Wahl
gilt § 33 Abs. 2 GO entsprechend, also gewählt wird entweder im
Meistimmenverfahren oder auf Verlangen einer Fraktion im gebundenen
Vorschlagsrecht
Nach
dem oben Gesagten ist – vorausgesetzt, dass das Verlangen auf gebundenes
Vorschlagsrecht gestellt wird und keine Fraktion auf die Ausübung ihres
Vorschlagsrechts verzichtet - für die erste Stellvertreterposition die
Grünen-Fraktion vorschlagsberechtigt. Für die Wahl der zweiten
Stellvertreterposition sind bei gleicher Höchstzahl wieder die LWG-Fraktion und
die CDU-Fraktion beide vorschlagsberechtigt. Die Vorschlagsberechtigung
für die dritte Stellvertreterposition hängt dann vom Wahlergebnis der ersten
Stellvertreterposition ab.
Die
Abstimmung erfolgt auch hier gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 GO.
Insofern gelten die obigen Ausführungen.
Die
Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Bürgermeisters werden für die Dauer
ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen und –beamten ernannt. Sie erhalten eine
entsprechende Ernennungsurkunde und haben die beamtenrechtlichen Rechte und
Pflichten, soweit sie für Ehrenbeamte gelten.
Vor
Amtsantritt werden die Stellvertretenden vom Bürgermeister in öffentlicher
Sitzung vereidigt.